Steuer-ABC

Wann verjähren Steuerschulden?

18.12.2023
Steuerschulden können verjähren. In der Praxis kommt das aber selten vor, da das Finanzamt meist ausdauernd bleibt und die Fristen einhält. Wann eine Verjährung der Steuerschuld möglich ist und was sie verhindert, erfahren Sie hier.

Sie haben Steuerschulden beim Finanzamt und denken sich: Ich warte einfach mal ab, bis die verjähren, dann bin ich sie los. Ganz so einfach ist das nicht. Grundsätzlich können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis laut Paragraf 228 der Abgabenordnung tatsächlich verjähren, und zwar nach fünf Jahren oder im Fall von Straftaten wie zum Beispiel Steuerhinterziehung, Schmuggel sowie Hehlerei nach zehn Jahren. Allerdings gilt das nur, wenn Sie in dieser Zeit nichts vom Finanzamt hören. Das heißt: Mit jeder Mahnung, die Ihnen das Finanzamt fristgerecht zuschickt, beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

Welche Arten von Verjährung gibt es im Steuerrecht?

Es gibt im Steuerrecht drei Arten von Verjährung:

1. Die Zahlungsverjährung: Sie regelt, wann vom Finanzamt ein bereits festgesetzter Steueranspruch erlischt. Die Frist für eine Zahlungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre und verlängert sich im Fall von Steuerstraftaten auf zehn Jahre. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Zahlungsverjährung.

2. Die Festsetzungsverjährung: Dabei geht es ausschließlich darum, wie lange ein Steuerbescheid noch geändert werden kann. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Festsetzungsfrist – was ist das?

3. Die Strafverfolgungsverjährung: Bei Steuerstraftaten wie der Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsverjährung in einfachen Fällen fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen 15 Jahre. Wie bei der Zahlungsverjährung kann die Frist durch verschiedene Ereignisse von vorne beginnen: zum Beispiel durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, durch richterliche Beschlüsse wie eine Durchsuchungsanordnung oder einen Haftbefehl sowie durch eine Anklageerhebung oder die Beantragung eines Strafbefehls.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfristen beginnen jeweils immer nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch des Finanzamts zustande gekommen ist.

Ein Beispiel für die Zahlungsverjährung: Wurde eine Steuerforderung des Finanzamts beispielsweise im Jahr 2023 fällig, dann startet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2023 – und zwar unabhängig davon, in welchem Monat des Jahres 2023 sie fällig geworden ist. Somit wäre bei diesem Beispiel die Steuerschuld mit Ablauf des 31.12.2028 verjährt. Schickt das Finanzamt allerdings bis spätestens 31. Dezember 2028 eine Mahnung, beginnt die Fünf-Jahres-Frist von vorne. Und Sie können davon ausgehen, dass Sie auf jeden Fall mindestens eine Mahnung vor Ablauf der Frist erhalten. Denn in solchen Fällen lässt das Finanzamt nicht locker. Aber nicht nur Mahnungen können die Verjährungsfrist verlängern.

Was kann zur Verlängerung der Zahlungsverjährung führen?

Wie gesagt: Schickt das Finanzamt vor Ablauf der Zahlungsverjährung eine Mahnung, beginnt die Fünf-Jahres-Frist von vorne. Das Gleiche gilt, wenn es einen Vollstreckungsaufschub genehmigt, die Vollziehung der Steuerschuld aussetzt oder Ermittlungen aufnimmt, um Ihren Wohnsitz in Erfahrung zu bringen. Aber auch wenn Sie als Steuerschuldner/in einen Antrag auf Stundung stellen, ein Insolvenzverfahren anmelden oder einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, startet die Verjährungsfrist am 1. Januar des Folgejahres wieder von neuem.

Wie realistisch ist es, dass Steuerschulden tatsächlich verjähren?

Da es zahlreiche Gründe gibt, wegen derer die Verjährungsfrist wieder von vorne beginnt, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass eine Steuerschuld tatsächlich verjährt. Das Finanzamt wird nicht lockerlassen und kann die Frist unter anderem mit Mahnungen immer wieder neu starten lassen. Und wenn Sie als Steuerschuldner/in auf die Idee kommen sollten, einfach abzutauchen, verspricht das auch keinen Erfolg. Denn wenn Ihre bisherige Adresse nicht mehr stimmt, wird das Finanzamt eine Ermittlung Ihrer aktuellen Adresse beziehungsweise Ihres Aufenthaltsorts in Gang setzen – und auch dadurch beginnt die Verjährungsfrist wieder von vorne.

ÜBRIGENS:

Sollten Sie auf Mahnungen nicht reagieren, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Mittel der Pfändung greifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

Fazit: Wer darauf hofft, dass seine Steuerschulden verjähren, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit enttäuscht werden. Wenn Sie Probleme haben, Ihre Steuerschuld zu begleichen, suchen Sie lieber gleich das Gespräch mit dem Finanzamt. Unsere Beraterinnen und Berater unterstützen Sie dabei im Rahmen von Paragraf 4 Nr. 11 StBerG ebenso gerne wie bei allen anderen Fragen rund um Ihre Einkommensteuererklärung: Beratersuche

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