Steuerstundung – wie geht das?
26.05.2025
Nicht nur Selbstständige und Unternehmer/innen kann es treffen, auch ganz normalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern droht manchmal eine saftige Steuernachzahlung. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie außer ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch Einnahmen aus einer Vermietung oder einer Nebentätigkeit haben. Eine Steuernachzahlung kann auch dann anfallen, wenn sie im vergangenen Jahr Lohnersatzleistungen erhalten haben, für die der Progressionsvorbehalt gilt.
Hohe Steuernachzahlung – was tun?
Wenn Sie in Ihrem Steuerbescheid zu einer hohen Nachzahlung aufgefordert werden, sollten Sie zunächst den Bescheid prüfen, ob das Finanzamt alle von Ihnen geltend gemachten Ausgaben auch wirklich berücksichtig hat. Stoßen Sie auf Ungereimtheiten, ist es sinnvoll, schnell Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Falscher Steuerbescheid, was nun?
Stimmen alle Angaben in Ihrem Bescheid, dann sind Sie verpflichtet, die Steuernachzahlung zu bezahlen. Hierfür nennt Ihnen der Bescheid eine Frist, die Sie nicht versäumen sollten. Denn sonst drohen Säumniszuschlag, Mahnung oder sogar die Vollstreckung bzw. Kontopfändung, was unbedingt vermieden werden sollte.
Und wenn ich die Schulden nicht zahlen kann?
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Steuernachzahlung zu bezahlen, beispielsweise weil Sie vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten stecken, dann sollten Sie sich umgehend an Ihr Finanzamt wenden und schriftlich eine Stundung der Forderung beantragen.
Unser Tipp: Legen Sie von sich aus einen Raten-Plan vor, der sinnvoll ist. Das wäre zum Beispiel eine sofortige Einmalzahlung und dann Raten über sechs Monate.
Stundung
Bezeichnet im abgabenrechtlichen Sinne eine Verschiebung der Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft. Eine Steuerstundung ist ganz oder teilweise möglich.
Wann wird eine Steuerstundung gewährt?
Das Finanzamt prüft zuerst, ob Sie die Zahlung im Moment wirklich nicht schaffen – man nennt das Stundungsbedürftigkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Sie durch die Zahlung in große finanzielle Schwierigkeiten geraten würden,
- Sie kein Geld von irgendwo anders bekommen können – etwa durch einen Kredit,
- Ihre Geldprobleme nur vorübergehend sind.
Wichtig: Sie müssen das mit Unterlagen belegen können (zum Beispiel Kontoauszüge, Krankheitsnachweise, Ablehnung eines Kredits).
Zudem schaut sich das Finanzamt auch Ihre Stundungswürdigkeit an. Das heißt: Haben Sie in der Vergangenheit Ihre Steuern pünktlich gezahlt? Sind Sie unverschuldet in die Notlage geraten? Eine Stundungswürdigkeit liegt beispielsweise immer vor, wenn Sie durch gesundheitliche Gründe Ihr Erspartes für die Steuernachzahlungen komplett aufbrauchen müssten.
ÜBRIGENS:
Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin für Sie abgeführt hat, darf nicht gestundet werden. Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.
Erst wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Zudem darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet sein. Das Finanzamt kann daher eine Sicherheitsleistung in Form einer Sicherungshypothek oder ähnlichem von Ihnen verlangen, um der Steuerstundung stattgeben zu können.
Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erlässt die Finanzbehörde einen Stundungsbescheid, der die Modalitäten der Stundung enthält.
Was sind die Konditionen einer Steuerstundung?
Damit Sie durch die Stundung nicht besser gestellt werden als andere Steuerpflichtige, wird eine Steuerstundung in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt und es werden Zinsen erhoben.
Was kann ich tun, wenn ich keine Steuerstundung erhalte?
Wenn Ihr Antrag auf Steuerstundung nicht angenommen wird – Sie also einen Ablehnungsbescheid erhalten –, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Sie können aber auch mit dem Finanzamt einen Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung vereinbaren. Dann haben Sie zumindest etwas mehr Zeit, Ihre Steuernachzahlung zu begleichen.
Sollten Sie auf Mahnungen nicht reagieren, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Mittel der Pfändung greifen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?
ÜBRIGENS:
Wenn Sie dauerhaft zahlungsunfähig sind, zum Beispiel bei einer Privatinsolvenz, können Sie den Erlass der Steuernachzahlung beantragen. Allerdings darf Ihre Existenz nicht schon aufgrund von Schulden gegenüber anderen Gläubigerinnen und Gläubigern gefährdet sein (BFH vom 28.09.2006, VB 71/05). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Kann mir das Finanzamt die Steuerschulden erlassen?