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Arbeiten in Deutschland: Was für Ausländer steuerlich gilt

Wer in Deutschland lebt und arbeitet, muss in der Regel auch hier Steuern zahlen. Ob Amerikaner, Polin oder Syrer ist dabei egal.

Angehörige eines fremden Staates mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, sind laut Duden Immigranten bzw. Immigrantinnen, Einwander/innen oder ausländische Mitbürger/innen. Der alltagssprachlichere Begriff "Ausländer" für in Deutschland lebende Menschen ausländischer Herkunft gilt hingegen zunehmend als diskriminierend, doch im ursprünglichen Wortsinn bezeichnet er eigentlich alle Weltreisenden aus anderen Ländern – egal ob sie sich nur kurz oder lange im Ausland aufhalten. Das trifft also ebenso auf deutsche Touristen und Touristinnen zu, die nach Mallorca zum Urlauben reisen, als auch auf türkische Staatsbürger/innen, die nach Deutschland kommen, um hier zu leben, und ebenso auf Niederländer/innen, die über die Grenze pendeln, um im Bundesgebiet zu arbeiten. Dennoch wird der Ausdruck "Ausländer" inzwischen häufig vermieden, weil er sehr negative Konnotationen weckt und von rechtsextremer Seite instrumentalisiert wird. 

So viel zur Begriffsdefinition. Doch eine Frage bleibt: Müssen auch ausländische Mitbürger/innen in Deutschland Lohnsteuer zahlen?

Übrigens:

Im Jahr 2022 sind laut Statistischem Bundesamt 935.516 Personen mit ausländischem Pass aus Deutschland fortgezogen und 2.481.019 Ausländer/innen wanderten ein – davon rund 1,1 Millionen Menschen aus der Ukraine. Damit zeigt die Statistik die höchste bisher registrierte Nettozuwanderung innerhalb eines Berichtsjahres seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1950. Insgesamt leben Stand Dezember 2022 etwa 13,4 Millionen ausländische Mitbürger/innen in Deutschland.

Kommen, um zu bleiben

Wer nach Deutschland kommt und hier leben und arbeiten will, benötigt dafür gewisse Voraussetzungen. Welche Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland erfüllt sein müssen, richtet sich zunächst danach, ob die Person Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR), der Schweiz oder Bürger eines Drittstaats ist:

  • EU- und EWR-Bürger: Alle Bürger/innen aus EU- oder EWR-Ländern haben in Deutschland unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Es ist weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis nötig. Für die Einreise wird lediglich ein Pass gebraucht und man ist verpflichtet sich drei Monate nach dem Umzug beim Einwohnermeldeamt anzumelden.
     
  • Schweizer: Auch Schweizer/innen und ihre Angehörigen genießen innerhalb der EU Freizügigkeit und dürfen in Deutschland arbeiten. Sie müssen dafür allerdings eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen. Diese wird in der Regel schnell erteilt.
     
  • Bürger eines Drittstaats: Wer Bürger/in eines Drittstaats ist und dauerhaft in Deutschland bleiben möchte, benötig grundsätzlich einen sogenannten Aufenthaltstitel, der das Arbeiten erlaubt. Die Arbeitsgenehmigung wird dann zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung zugestimmt hat. Denn grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Das heißt: Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer/innen, beispielsweise akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt. 

ÜbrigenS:

Wer fünf Jahre in Besitz eines Aufenthaltstitels ist, im Bundesgebiet lebt und weitere Voraussetzungen erfüllt, hat in der Regel Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, ähnlich einer Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind unbefristet.

Arbeiten und Steuern zahlen

Wer in Deutschland arbeitet, egal ob Ausländer/in oder Bundesbürger/in, muss in der Regel auch hier Lohnsteuer zahlen. Dabei ist es vollkommen egal, ob Sie für eine internationale Firma tätig sind oder im Restaurant Ihrer Familie als Koch oder Köchin arbeiten.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn beispielsweise ein ausländischer Arbeitgeber seine Mitarbeiterin nur für ein paar Wochen zum Arbeiten nach Deutschland schickt. Dauert der Aufenthalt weniger als 183 Tage, bleibt die Arbeitnehmerin in ihrer Heimat steuerpflichtig. In unserem Artikel zur 183-Tage-Regelung wird das genauer erklärt. Zudem muss keine Sozialversicherung in Deutschland gezahlt werden.

Alle anderen Ausländer/innen, die hier arbeiten, unterliegen grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz sind dabei egal. Für Staatsangehörige der EU gilt allerdings, dass sie durch die Zahlung von Beiträgen in die deutsche Sozialversicherung auch Ansprüche im Heimatland erwerben. Die Höhe der Ansprüche richtet sich dann jedoch nach den Bestimmungen des Landes, in dem die Auszahlung erfolgt.

Wanderarbeiter als Helfer in Deutschland

Einige Ausländer/innen kommen nur für wenige Wochen im Jahr nach Deutschland, um sich hier als Erntehelfer/innen bzw. Saisonarbeiter/innen für einen deutschen Arbeitgeber krumm zu machen. Die Familie bleibt in der Heimat und nach getaner Arbeit geht die Helferin bzw. der Helfer wieder zurück ins Heimatland. Die meisten Wanderarbeiter/innen kommen aus der EU. In der Regel sind sie daher trotz Wohnort im Ausland, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das heißt: Der Fiskus hält nur bei den in Deutschland erzielten Einkünften die Hand auf. Das gilt in der Regel ebenso für die vielen Grenzgänger/innen, die täglich zwischen den Staaten pendeln, als auch für die ausländische Haushaltshilfe, die den Opa betreut.

Grund dafür sind Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit den meisten Ländern geschlossen hat und die regeln, dass – wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Sitz in Deutschland hat – ganz egal ist, wie lange ein/e Ausländer/in hier arbeitet, der deutsche Fiskus zieht die Lohnsteuer ein.  

Immigranten aus Afrika oder Asien

Kommen Ausländer/innen aus einem Land, mit dem Deutschland kein Abkommen zur Vermeidung von doppelter Besteuerung hat, dann wird es etwas komplizierter. Das trifft beispielsweise auf einige Länder in Afrika zu, aber auch auf Afghanistan – also Regionen aus denen häufig Flüchtende kommen. Bevor diese hier arbeiten und Steuern zahlen "dürfen", müssen sie einige Hürden überwinden. Denn nur wer anerkannt ist, bekommt auch eine Arbeitserlaubnis. Mehr dazu in unserem Artikel Zahlen Flüchtlinge auch Steuern?

Wer dann allerdings einen Aufenthaltstitel erhält, der das Arbeiten erlaubt, muss in der Regel in Deutschland Steuern zahlen. Denn die Grundregel für Bürger/innen aus Ländern ohne Abkommen besagt: Steuern werden dort gezahlt, wo der Wohnsitz ist und zwar für das komplette Einkommen, also auch für eventuelle Mieteinnahmen aus der Heimat. Dabei ist entscheidend, dass der Immigrant oder die Immigrantin länger als sechs Monate in Deutschland lebt.

Wer kürzer in Deutschland lebt und arbeitet, ist weiterhin in seiner Heimat steuerpflichtig. Und wer seinen Wohnsitz bei der Familie behält und trotzdem für mehrere Jahre zum Arbeiten nach Deutschland kommt, der oder die muss im Zweifelsfall sogar in beiden Ländern Steuern zahlen.

ÜBRIGENS:

Zu kompliziert? Auch ohne deutschen Pass können Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung machen und sich beraten lassen. Über unsere Beratersuche finden Sie eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Zudem gibt es unsere Beitragsordnung in verschiedenen Sprachen.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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