Preisgelder im Amateursport – steuerfrei oder steuerpflichtig?
01.07.2025
Sie kommen auf die Bühne, reißen oder stoßen eine Langhantel mit teilweise über 200 Kilogramm und verlassen die Bühne wieder: die Gewichtheber/innen. Auch wenn Gewichtheben eher eine Randsportart ist, gibt es natürlich auch hier sowohl Profi-, als auch Amateursportler/innen. Ebenso im Fußball, Radsport oder Triathlon – um nur ein paar Beispiele zu nennen.
Steuerlich gesehen wird es im Bereich der Amateursportler/innen spannend: Ist Amateursport nur eine Liebhaberei? Ist die Antwort ein klares "Ja!", dann ist die Siegprämie eines Wettbewerbs steuerfrei. Sieht es der Fiskus anders, werden Steuern für die Turniergewinne fällig. Das muss das Finanzamt allerdings immer im Einzelfall entscheiden.
Wann sind Preisgelder steuerpflichtig
Grundsätzlich gilt: Preisgelder müssen nur dann versteuert werden, wenn sie direkt mit einer beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- ein Preis für eine konkrete Leistung oder ein bestimmtes Werk vergeben wird,
- oder das Preisgeld die berufliche Tätigkeit fördert, etwa durch Zuschüsse für den Start in die Selbstständigkeit.
Anders sieht es aus, wenn das Preisgeld vor allem eine Persönlichkeit, ein Lebenswerk oder eine Vorbildfunktion würdigt. Dann fehlt der direkte Zusammenhang mit dem Beruf – das Geld bleibt steuerfrei.
Freibetrag von 256 Euro pro Jahr
Für einmalige Preisgelder ohne Berufsbezug gilt zusätzlich ein Freibetrag von 256 Euro pro Jahr. Bleiben alle solchen Einnahmen zusammen unter dieser Grenze, müssen Sie sie nicht versteuern.
Faustregel: Ein kleines, einmaliges Preisgeld (unter 256 Euro im Jahr) für ein Hobby ist steuerfrei. Wer dagegen regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt, Einnahmen erzielen möchte oder sogar Sponsorenverträge hat, rutscht in die Steuerpflicht – zunächst als „sonstige Einkünfte“ und bei gewerblichem Auftreten sogar mit Gewerbesteuer.
Ein Gewichtheber beschäftigt Finanzgerichte
Ein konkretes Beispiel: Ein Gewichtheber war in den 2000ern recht erfolgreich im Amateurbereich unterwegs. 2001 überwies ihm sein Sportverein 9.400 DM, 2003 dann 2.716,45 Euro. Auch in den Folgejahren bekam er Geld in ähnlicher Größenordnung. Das Geld erhielt er teils als "Siegprämie", teils als "Aufwendungen Bundesliga". Das Finanzamt wurde auf die Zahlungen aufmerksam und forderte Steuern.
Erhöhter Kalorienbedarf ist nicht steuerrelevant
Der Gewichtheber war empört: Er betreibe den Sport nicht um des Geldes willen. Außerdem habe er wegen des Gewichtshebens einen erheblich höheren Kalorienverbrauch als andere Menschen. Entsprechend entstünden ihm Mehrkosten für die Verpflegung von 400 bis 500 Euro monatlich – da bliebe von den Preisgeldern gar nichts mehr übrig.
Das Finanzgericht kam dann am 25. April 2011 zu folgendem Urteil:
- Auch wenn der Gewichtheber unstreitig höhere Ausgaben für Lebensmittel hatte, können diese trotzdem nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden, weil sie nach § 12 Nr. 1 EStG zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören.
- Der Gewichtheber hatte in diesem Fall eine Gewinnerzielungsabsicht und dementsprechend eine gewerbliche Tätigkeit. Die "Aufwandsentschädigungen", die vom Verein gezahlt wurden, können nur dann als steuerfreie Aufwandsentschädigungen geltend gemacht werden, wenn sie Betriebsausgaben ersetzen, die der Sportler nachweisen kann.
Fazit: Die höheren Verpflegungskosten sind für den Sportler Privatsache und die Einkünfte aus seiner Sportlertätigkeit muss er versteuern.
Gibt es keine Einkunftserzielungsabsicht, ist es Liebhaberei
Wäre das Finanzgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Gewichtheber nie das große Geld mit seinem Sport machen wollte – also keine Einkunftserzielungsabsicht besteht –, ist das Gewichtheben Liebhaberei. Und damit wären die Siegprämien steuerfrei.
ÜBRIGENS:
Sie treiben Sport, um eine Krankheit wie einen Bandscheibenvorfall loszuwerden? Dann können Sie theoretisch Ihre monatlichen Beiträge fürs Fitnessstudio von der Steuer absetzen. In der Praxis ist es allerdings schwierig, die Voraussetzungen des Finanzamts zu erfüllen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Fitnessstudio: Beiträge von der Steuer absetzen.
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