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Tupperware, Thermomix & Co: Wer muss welche Steuern zahlen?

Wer sich als Direktverkäufer von Herstellern wie Tupperware oder Thermomix etwas dazuverdient, muss die Einkünfte versteuern.

Tupperware, Thermomix & Co: Wer muss welche Steuern zahlen?

Wohl fast jeder oder jede hat schon mal eine „Tupperdose“ in der Hand gehalten. Die sogenannte Tupperware des gleichnamigen US-amerikanischen Unternehmens ist aus vielen Küchen längst nicht mehr wegzudenken. Im stationären Handel ist Tupperware allerdings bis auf einzelne Ausnahmen nicht erhältlich. Dafür gibt es die berühmten Tupperpartys, bei denen die Ware präsentiert und verkauft wird. Eine Tupperwarenparty findet immer im privaten Umfeld statt, sei es bei einer oder einem Tupperwarenberater/in selbst oder bei einer Kundin oder einem Kunden.

Tupperware & Co: Ist das ein Gewerbe?

Ja, das ist es. Wer zum Beispiel als Tupperwarenberaterin Waren auf einer Tupperparty verkaufen möchte, muss ein Gewerbe anmelden. Denn eine Tupperberaterin gilt nicht als Freiberuflerin, sondern als Gewerbetreibender. 

Das gilt aber nicht nur für Tupperware, sondern auch für alle anderen Verkäufer oder Verkäuferinnen im Direktvertrieb. Beispiele sind die Küchenmaschine Thermomix von Vorwerk, Kosmetik von Avon, Younique oder Mary Kay, Accessoires und Schmuck von Jenny Lane, Papillon oder Pierre Lang, Nahrungsergänzungsmittel und Diätprodukte von Herbalife, Kerzen von Partylite, Reinigungsmittel von Provin oder auch „Sportprodukte“ verschiedener Anbieter wie Eiweiß und Protein zum Muskelaufbau. Und wer diese Produkte verkauft, muss seinen oder ihren Gewinn versteuern.

Was müssen Verkäufer von Tupperware & Co beachten?

Da gibt es gleich mehrere Aspekte, die Verkäufer/innen im Direktvertrieb beziehungsweise Direktmarketing von Tupperware, Thermomix, Younique, Mary Kay und so weiter nicht außer Acht lassen sollten. Die folgenden Fragen haben wir gleich mit unseren Artikeln zum jeweiligen Thema verlinkt:

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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