Umzugspauschale erneut erhöht
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten auch pauschal absetzen. Die Umzugskostenpauschale steigt am 1. März 2024 für Singles von 886 auf 964 Euro.
Ein Umzug aus beruflichen Gründen lohnt sich auch steuerlich: Sie können die Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen – sofern Ihr/e Arbeitgeber/in die Ausgaben nicht für Sie übernimmt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Ihre tatsächlichen Kosten absetzen. Oder Sie nutzen eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten. Klingt kompliziert? Lesen Sie mehr dazu in unserem Überblick Umzug aus beruflichen Gründen: Kosten absetzen.
Umzugspauschale wird regelmäßig erhöht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht die Umzugspauschale regelmäßig – zuletzt am 1. März 2024. Die Pauschale gilt wie folgt:
Zeit des Umzugs | Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner | Pauschale für Singles | Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige |
---|---|---|---|
ab 01.03.2024 | 1.607 Euro (964 Euro + 643 Euro) | 964 Euro | 643 Euro |
ab 01.04.2022 | 1.476 Euro (886 Euro + 590 Euro) | 886 Euro | 590 Euro |
ab 01.04.2021 | 1.450 Euro (870 Euro + 580 Euro) | 870 Euro | 580 Euro |
ab 01.06.2020 | 1.433 Euro (860 Euro + 573 Euro) | 860 Euro | 573 Euro |
ab 01.03.2020 | 1.639 Euro | 820 Euro | 361 Euro |
ab 01.04.2019 | 1.622 Euro | 811 Euro | 357 Euro |
ab 01.03.2018 | 1.573 Euro | 787 Euro | 347 Euro |
ab 01.02.2017 | 1.528 Euro | 764 Euro | 337 Euro |
Übrigens:
Dabei kommt es exakt auf den Tag an, an dem Sie Ihren Umzug beenden. Seit 1. April 2021 ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.
Ein Hinweis zum Erhöhungsbetrag
Die Umzugskostenpauschale erhöht sich für jedes weitere Kind oder sonstigen Angehörigen. Dazu zählen seit Juni 2020 der/die Ehegatt/in, der/die Lebenspartner/in sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem/der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Das heißt: Nach der Regelung werden Ehe- und Lebenspartner/innen genauso wie Kinder behandelt. So ergabe sich für Kinder höhere Pauschalen als bisher (361 Euro vs. 590 Euro), bei verheirateten Paaren verringerte sich die Pauschale (1.639 Euro vs. 1.476 Euro (= 886 Euro + 590 Euro)) ab Juni 2020.
Übrigens:
Neu eingeführt wurde ab 1. Juni 2020 außerdem eine Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen der Umzugskartons und Möbel noch keine Wohnung hatten. Für sie beträgt die Pauschvergütung 193 Euro, zwischen April 2022 und Februar 2024 waren es 177 Euro.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.