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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Die Top 5 Steuer-Infos

Wir verraten Ihnen fünf top Steuer-Infos zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft.

Im Sommer 2001 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt. Seither konnten gleichgeschlechtliche Paare eine der Ehe sehr ähnliche Verbindung fürs Leben eingehen. 

Im Jahr 2017 folgte dann das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Das heißt: Dass seit dem 1. Oktober 2017 auch Personen des gleichen Geschlechts eine zivilrechtliche Ehe eingehen dürfen und bestehende Lebenspartnerschaften vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden können. Es gilt die „Ehe für alle“ und die Begründung einer neue Lebenspartnerschaften ist seitdem nicht mehr möglich. 

Bereits 2013 fand die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartner/innen mit Ehepartner/innen statt. Wie eingetragene Lebenspartner/innen davon profitieren konnten und können, zeigt Ihnen unsere Top 5 Steuerinfos:

1. Ehegattensplitting: Gilt rückwirkend ab 2001

Im Sommer 2013 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG): Das Ehegattensplitting muss auch für homosexuelle Lebenspartner/innen gelten – alles andere ist verfassungswidrig. Das gilt bis heute.

Die Richter/innen urteilten außerdem, dass das Steuerrecht rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden muss, also ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Bis dahin seien die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden, hieß es.

Aber wie musste man dabei ganz konkret vorgehen? Und wie ließen sich dabei nachträglich Steuern sparen? Genau das zeigen wir anhand von verschiedenen typischen Beispielfällen: So nutzen Lebenspartner das Ehegatten-Splitting nachträglich.

2. Steuervorteile durch „Ehe für alle“ ab 2017

Als 2017 die „Ehe für alle“ beschlossen wurde und sich eigentragende Lebenspartner/innen ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen konnten, hatte das auch steuerliche Auswirkungen. Konkret bedeutet das, dass gleichgeschlechtliche Eheleute noch einmal die Chance hatten sich rückwirkend gemeinsam veranlagen zu lassen und somit den Ehegatten-Splitting-Vorteil zu nutzen. Neu war dabei, dass das nun auch für die Jahre galt, in denen sie bereits verpartnert waren und ihre Steuerbescheide bestandskräftig erhalten hatten. Begründing: Das außersteuerliche Eheöffnungsgesetz steht über den Steuergesetzen. 

Voraussetzung dafür war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Zudem mussten bis spätestens Ende 2020 alle nötigen Anträge beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 

Übrigens:

Seit Einführung der "Ehe für alle" bis Ende 2021 wurden 65 600 Ehen zwischen Menschen gleichen Geschlechts geschlossen, so das Statistische Bundesamt (Destatis) – rund 32.300 Eheschließungen zwischen zwei Männern und knapp 33.300 Ehen zwischen zwei Frauen. Ohne Umwandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften waren es bis Ende 2021 insgesamt 36.800 gleichgeschlechtliche Eheschließungen.

3. Eingetragene Lebenspartner: Kinder werden zusammengezählt

Je mehr Kinder, desto höher das Kindergeld. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften, wie der Bundesfinanzhof (BFH) 2013 entschieden hat. Bringen also zwei Männer oder zwei Frauen jeweils Kinder mit in die Lebenspartnerschaft, dann zählt das älteste Kind als erstes Kind, das jüngste als letztes – egal wer die Kinder "mitgebracht" hat.

Dementsprechend steigt das Kindergeld für die Lebenspartner/innen: Für das älteste Kind 219 Euro und – bei insgesamt vier Kindern – für das jüngste Kind 250 Euro (Stand: 2022). Weitere Details dazu sowie zum konkreten Streitfall zeigt Ihnen unser Artikel Eingetragene Partnerschaft: Kinder werden zusammengezählt.

Übrigens:

Für Ehepaare, egal ob heterosexuell und homosexuell, galt und gilt diese Regelung der Zählkinder immer. 

4. Steuerklasse: Wann sich der Wechsel lohnt

Eine Heirat, geändertes Gehalt während der Lebenspartnerschaft oder ein Kind: Ändert sich die Lebenslage der Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, kann der Steuerklassen-Wechsel viel Geld bringen.

Welche Kombinationen Ihnen Vorteile bringen, wie Sie generell vorgehen und welche Termine Sie beachten sollten, das zeigt Ihnen unser Artikel Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Übrigens:

Neben Lebenspartner/innen können nur Eheleute ihre Steuerklasse aktiv wechseln.

5. Steuererklärung von der VLH machen lassen und entspannt zurücklehnen

Unsere Beraterinnen und Berater kennen alle Steuervorteile, die Ihnen als eingetragene Lebenspartner zustehen. Eine unserer rund 3.000 Beratungsstellen gibt es sicher auch in Ihrer Nähe. Nutzen Sie einfach unsere Beratersuche und vereinbaren Sie einen Termin!

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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