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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Die Top 5 Steuer-Infos

Wir verraten Ihnen fünf top Steuer-Infos zum Thema eingetragene Lebenspartnerschaft.

Im Sommer 2001 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt. Seither konnten gleichgeschlechtliche Paare eine der Ehe sehr ähnliche Verbindung fürs Leben eingehen. 

Im Jahr 2017 folgte dann das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Das heißt: Dass seit dem 1. Oktober 2017 auch Personen des gleichen Geschlechts eine zivilrechtliche Ehe eingehen dürfen und bestehende Lebenspartnerschaften vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden können. Es gilt die „Ehe für alle“ und die Begründung einer neue Lebenspartnerschaften ist seitdem nicht mehr möglich. 

Bereits 2013 fand die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartner/innen mit Ehepartner/innen statt und zwar mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, das durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 2014 (BGBl Teil I Nr. 32 v. 23.7.2014) konkretisiert wurde.

Wie eingetragene Lebenspartner/innen davon profitieren konnten und können, zeigt Ihnen unsere Top 5 Steuerinfos:

1. Mit der Zusammenveranlagung des Ehegatten-Splitting nutzen

Bis zum Richterspruch aus Karlsruhe 2013 galten eingetragene Lebenspartner als alleinstehend – zumindest im Steuerrecht. Weil manche "Alleinstehenden" keine Steuererklärung abgeben müssen, hatten einige Lebenspartner/innen das bislang auch nicht gemacht. Jetzt konnten sie das bis zu vier Jahre rückwirkend nachholen, und zwar gemeinsam als zusammenveranlagtes Paar

Bei einer Zusammenveranlagung gibt das Paar eine gemeinsame Steuererklärung ab und wird damit steuerlich wie eine Person behandelt. Das bedeutet auch: Ein paar Wochen nach Abgabe der Steuererklärung gibt es nur einen gemeinsamen Steuerbescheid. Der Vorteil: Der/die zuständige Finanzbeamte/-beamtin kann für die eingetragenen Lebenspartner/innen das Ehegatten-Splitting anwenden. 

2. Steuervorteile durch „Ehe für alle“ seit 2017

Als 2017 die „Ehe für alle“ beschlossen wurde und sich eigentragende Lebenspartner/innen ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen konnten, hatte das auch steuerliche Auswirkungen. Konkret bedeutet das, dass gleichgeschlechtliche Eheleute die Chance hatten sich rückwirkend gemeinsam veranlagen zu lassen und somit den Ehegatten-Splitting-Vorteil zu nutzen. Neu war dabei, dass das nun auch für die Jahre galt, in denen sie bereits verpartnert waren und ihre Steuerbescheide bestandskräftig erhalten hatten. Begründing: Das außersteuerliche Eheöffnungsgesetz steht über den Steuergesetzen. 

Voraussetzung dafür war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Zudem mussten bis spätestens Ende 2020 alle nötigen Anträge beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. 

Übrigens:

Seit Einführung der "Ehe für alle" bis Ende 2021 wurden 65 600 Ehen zwischen Menschen gleichen Geschlechts geschlossen, so das Statistische Bundesamt (Destatis) – rund 32.300 Eheschließungen zwischen zwei Männern und knapp 33.300 Ehen zwischen zwei Frauen. Ohne Umwandlungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften waren es bis Ende 2021 insgesamt 36.800 gleichgeschlechtliche Eheschließungen.

3. Steuerklasse: Wann sich der Wechsel lohnt

Eine Heirat, geändertes Gehalt während der Lebenspartnerschaft oder ein Kind: Ändert sich die Lebenslage der Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, kann der Steuerklassen-Wechsel viel Geld bringen.

Welche Kombinationen Ihnen Vorteile bringen, wie Sie generell vorgehen und welche Termine Sie beachten sollten, das zeigt Ihnen unser Artikel Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Übrigens:

Neben Lebenspartner/innen können nur Eheleute ihre Steuerklasse aktiv wechseln.

4. Gnadensplitting auch für Lebenspartner/innen

Für das Jahr, in dem Ihr/e Lebenspartner/in verstorben ist, können Sie noch das Ehegattensplitting nutzen. Im darauf folgenden Jahr werden Sie dann mit dem sogenannten Gnadensplitting versteuert. Das heißt, dass Sie noch ein weiteres Jahr lang den günstigeren Steuertarif nutzen dürfen. Danach erlischt dieser Vorteil. 

5. Steuererklärung von der VLH machen lassen und entspannt zurücklehnen

Unsere Beraterinnen und Berater kennen alle Steuervorteile, die Ihnen als eingetragene Lebenspartner zustehen. Eine unserer rund 3.000 Beratungsstellen gibt es sicher auch in Ihrer Nähe. Nutzen Sie einfach unsere Beratersuche und vereinbaren Sie einen Termin!

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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