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Steuerklasse IV (4) mit Faktor: Das sind die Vorteile

Haben Eheleute in etwa das gleiche Gehalt, bietet sich Steuerklasse IV (4) mit Faktor an. Der Vorteil: Steuernachzahlungen werden meistens vermieden.

Früher konnten sich Ehepaare zwischen zwei möglichen Steuerklasse-Kombinationen entscheiden:

  • Steuerklasse III (3) und V (5) oder
  • Steuerklasse IV (4) und IV (4).

Seit 2010 können Ehepaare zusätzlich eine Kombination aus Steuerklasse IV (4) und IV (4) mit Faktor wählen. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. Das heißt: Das Finanzamt errechnet zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Diese wird dann durch zwölf geteilt und monatlich als Lohnsteuer einbehalten. Somit werden Steuernachzahlungen weitgehend vermieden.

Steuerklassen-Kombination clever wählen

Verdient ein/e Ehepartner/in ungefähr 60 Prozent des Familienverdienstes, lohnt sich ein Wechsel in Steuerklasse III (3) und V (5). Der/Die Besserverdienende hat damit in Steuerklasse III (3) deutlich weniger Abzüge. Der Nachteil: Je größer die Schere zwischen den beiden Gehältern ist, desto höher ist am Ende des Jahres meist auch die Steuernachzahlung.

Unser Tipp:

Wenn Sie sich für Steuerklasse IV (4) mit Faktor entscheiden, sind Sie damit auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Sind Sie sich unsicher, ob Steuerklasse IV (4) mit Faktor für Sie die richtige Lösung ist? Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört es zum Tagesgeschäft, in Sachen Steuerklasse die für Sie günstigste Lösung zu finden. Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Suchen Sie sich hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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