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Kindergeld während des Au-pair Aufenthalts im Ausland

Ab ins Ausland – der Traum vieler Schulabgänger. Wenn Ihr Kind als Au-pair arbeitet, haben Sie nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Kindergeld.

Ist Ihr Kind volljährig, haben Sie nur in bestimmten Fällen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Zum Beispiel, wenn sich der Nachwuchs in einer Berufsausbildung befindet.

Die Arbeit als Au-pair gilt aber nur dann als Berufsausbildung, wenn während des Aufenthalts im Ausland ein "fortlaufender systematischer Sprachunterricht" stattfindet. Das hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, bereits 1999 entschieden.

Als Au-Pair mindestens 10 Wochenstunden Sprachunterricht

Fortlaufend und systematisch bedeutet, dass der Sprachunterricht im Durchschnitt mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche beträgt – ohne Vor- und Nachbearbeitungszeit. Und das während des gesamten Aufenthalts. Nur dann haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Lesen Sie mehr zum Thema Kinderfreibetrag in unserem Artikel Wie funktioniert das mit dem Kinderfreibetrag?

Unser Tipp:

Weisen Sie den Sprachunterricht im Ausland mit einer Bescheinigung der Schule, von der die Ausbildung vorgenommen wurde, nach. Nachzuweisen ist der theoretisch-systematische Sprachunterricht von zehn Stunden pro Woche. Eine Bescheinigung der Gasteltern reicht übrigens nicht aus.

Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden, aber mindestens sechs Stunden, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, ob ein ernsthaftes Sprachenlernen vorliegt.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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