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Erziehungsrente: Wie funktioniert’s?

Wie hoch die Erziehungsrente ausfällt, wo Sie den Antrag stellen müssen und wie die Erziehungsrente versteuert wird – dies und noch viel mehr beantworten wir Ihnen.

Erziehungsrente: Wie funktioniert’s?

Von Erziehungsrente haben Sie bisher noch nichts gehört? Dann geht es Ihnen so wie der Mehrheit der Deutschen. Denn die Erziehungsrente ist eine kaum bekannte Leistung der Deutschen Rentenversicherung.

Was bedeutet Erziehungsrente?

Stellen Sie sich vor, Sie sind geschieden und leben mit dem gemeinsamen Kind zusammen. Stirbt Ihr/e geschiedene/r Ehepartner/in, können Sie unter Umständen eine Erziehungsrente bekommen. Diese Art der Rente dient quasi als Ersatz für den Kindesunterhalt, der durch den Tod des geschiedenen Partners oder der geschiedenen Partnerin entfällt. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften, die gerichtlich aufgehoben wurden.

Übrigens:

Im Gegensatz zur Witwenrente wird die Erziehungsrente nicht aus der Versicherung Ihres geschiedenen Ehepartners oder Ihrer geschiedenen Eheparterin abgeleitet, sondern ist eine Leistung Ihrer eigenen Versicherung.

Wer bekommt die Erziehungsrente?

Anspruch auf Erziehungsrente hat, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie haben die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Sprich: Ihre Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt fünf Jahre.
     
  • Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden.
     
  • Ihr/e geschiedene/r Ehepartner/in ist gestorben.
     
  • Sie selbst haben nach der Scheidung nicht wieder geheiratet und sind auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
     
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des/der geschiedenen Ehepartners/Ehepartnerin, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind eine Behinderung, spielt das Alter keine Rolle. Als Kinder können auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die in Ihrem Haushalt leben, gelten.

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente fällt genauso hoch aus wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sind Sie jünger als 65 Jahre, müssen Sie allerdings mit einem Abschlag rechnen. Außerdem wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung?

Es gibt einen Freibetrag für die neuen Bundesländer und einen für die alten Bundesländer. Von Juli 2018 bis Juni 2020 lagen diese in den alten Bundesländern bei 872,52 Euro, in den neuen Bundesländern bei 841,90 Euro. Ab Juli 2020 wurden die Freibeträge auf 902,62 Euro bzw. 877,27 Euro angehoben. Und aktuell liegt er bei 950,93 Euro bzw. 937,73 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag für jedes weitere rentenberechtigte Kind.

Wo beantragt man die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente beantragen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenzahlung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Das gilt aber nur, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten stellen. Geht der Antrag erst danach bei der Deutschen Rentenversicherung ein, startet die Erziehungsrente vom Antragsmonat an.

Wann endet die Erziehungsrente?

Die Rente endet in der Regel, sobald Sie nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllen – also sobald Sie beispielsweise wieder heiraten oder das Kind das 18. Lebensjahr erreicht. Die Erziehungsrente endet spätestens, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Denn ab dann startet die Regelaltersrente, wenn Sie nichts anderes bestimmen.

Muss ich die Erziehungsrente versteuern?

Ja, die Erziehungsrente muss – wie alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – versteuert werden. Allerdings nicht in voller Höhe. Die Erziehungsrente ist mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil liegt für 2022 bei 82 Prozent, 18 Prozent bleiben also steuerfrei. Ab 2023 sind es 82,5 Prozent und somit 17,5 Prozent steuerfrei. Alle Informationen rund um die Besteuerung finden Sie in unserem Artikel Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen?

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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