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Pensionskassen: betriebliche Altersvorsorge mit Tradition

Pensionskassen gibt es bereits seit dem 19. Jahrhundert. Welche steuerlichen Vorteile Sie auch heute noch bringen, erfahren Sie hier.

Die Pensionskasse ist einer von fünf möglichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Sie sind rechtlich selbstständige Einrichtungen – in der Regel ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie bei allen Durchführungswegen zweigen Arbeitnehmer/innen direkt einen Teil ihres Bruttolohns in die Pensionskasse ab. Das nennt man Entgeltumwandlung. Das und alle anderen Details zum Thema finden Sie in unserem Top Thema zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Steuervorteile sichern

Der Staat unterstützt Sie beim Aufbau Ihrer Betriebsrente, indem er teilweise auf Steuern und Sozialabgaben verzichtet. Ihre Beiträge in die Pensionskasse sind jährlich bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialabgabenfrei. Das sind 2024 immerhin 3.624 Euro im Jahr beziehungsweise 302 Euro im Monat. Außerdem sind weitere vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.

Betriebsrente ist voll steuerpflichtig

Eines müssen Altersvorsorgler/innen allerdings wissen: Ist man erst mal im Ruhestand, muss die Betriebsrente mit dem persönlichen Steuersatz voll versteuert werden.

Von der BaFin überwacht

Die Pensionskasse gehört nicht zu den sicherungspflichtigen Durchführungswegen. Das heißt: Wird eine Pensionskasse insolvent, haftet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Ist dann aber auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zahlungsunfähig, gehen Sie leer aus. Dieser Fall kommt allerdings in der Praxis eher selten vor, denn die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) beaufsichtigt Pensionskassen und sichert deren Zahlungsfähigkeit.

Unser Tipp:

Sollten Sie mal ein wenig Geld auf der hohen Kante haben, können Sie bei einer Pensionskasse neben den laufenden monatlichen Beiträgen auch gesondert Einmalbeiträge einzahlen. Die Beiträge sind 2024 bis zu einem Höchstbetrag von 7.248 Euro steuerfrei. Das gilt natürlich auch für Weihnachts- oder Urlaubsgelder, wenn Sie einen Teil davon in die Pensionskasse einzahlen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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