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bAV: So funktioniert die betriebliche Altersvorsorge

16.01.2024
Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, ist eine Betriebsrente. Wie sie funktioniert und was Sie 2024 wissen müssen, erklären wir hier.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine freiwillige Zusatzrente und ergänzt die gesetzliche Rente. Seit 2002 können Arbeitnehmer/innen, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, einen Teil Ihres Bruttolohns direkt für eine bAV abzweigen. Das nennt man Entgeltumwandlung. Und darauf hat seit 2002 jede/r Arbeitnehmer/in sogar einen gesetzlichen Anspruch.

Um die betriebliche Altersvorsorge weiter zu stärken, trat am 1. Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Der Staat hat dabei sowohl die Rahmenbedingungen verbessert, als auch ein sogenanntes Sozialpartnermodell ergänzt. Dazu später mehr.

So geht’s: Der Arbeitgeber führt die bAV durch

Anders als bei der Riester-Rente, sucht in der Regel der/die Arbeitgebende bei der bAV die Anlageform aus. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich der Sparer beziehungsweise die Sparerin selbst die Anlageform aussuchen kann. Zum Beispiel wenn der/die Arbeitgebende bisher noch kein Produkt zur bAV hat oder der/die Sparende die bAV von einem alten Arbeitgeber oder einer alten Arbeitgeberin mitbringt und die Anlageform behalten möchte.

Der/die Arbeitgeber/in kümmert sich neben der Anlageform auch um die Gehaltsumwandlung, überweist also monatlich einen Teil des Bruttogehalts direkt in die bAV. Das sichert den/die Arbeitnehmer/in für das Alter ab. In vielen betrieblichen Versorgungen sind auch weitere Risiken wie Invalidität oder Tod mit der Betriebsrente abgesichert.

ÜBRIGENS:

Achtung bei Tarifverträgen: Wer nach Tarif bezahlt wird, kann sein Gehalt nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich zulässt.

Opting-out Modell in der bAV

Früher mussten sich Arbeitnehmer/innen aktiv für eine bAV entscheiden. Dieses Prinzip wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 geändert: Der oder die Arbeitgebende muss allen Beschäftigten auf Wunsch eine Entgeltumwandlung anbieten.

Der Arbeitgeber wählt zwischen fünf Formen der bAV-Durchführung

Jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin stehen fünf unterschiedliche Modelle für die bAV zur Auswahl. Er bzw. Sie selbst sucht den Anbieter der Versicherung oder des Fonds aus und ist Vertragspartner/in. Dabei kann er bzw. sie zwischen folgenden Anlageformen wählen:

1. Direktversicherung

Die Direktversicherung ist in der Regel eine Lebens- oder Rentenversicherung. Mit einem solchen Versicherungsunternehmen schließt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Vertrag ab. Zugunsten des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin überweist er bzw. sie jeden Monat einen Teil des Gehalts an den Versicherer. Dieses Geld wird verzinst.

2. Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung und wird oft von einem oder mehreren Unternehmen gegründet. Das Geld wird in der Regel sicher angelegt, beispielsweise in einer Rentenversicherung.

3. Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse gründen ein oder mehrere Unternehmen eine selbstständige Versorgungseinrichtung. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sind die Arbeitnehmer/innen über den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgesichert.

4. Pensionsfonds

Im Gegensatz zur Pensionskasse dürfen Pensionsfonds das Geld der Anleger auch in börsennotierte Anlagen investieren. Das bedeutet, dass die Renditechancen höher sind, aber auch das Risiko steigt. Im schlimmsten Fall erhält man im Alter also nur das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt, im besten Fall eine deutlich höhere monatliche Auszahlung.

5. Direktzusage

Vor allem Großunternehmen greifen oft zur Direktzusage, auch Pensionszusage genannt. Anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gibt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin unmittelbar die Versorgungszusage. Das heißt, dass er bzw. sie dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zusagt, dass er/sie bei Erreichen des Rentenalters eine vorher vereinbarte Leistung erhält. Dafür muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin selbst Rückstellungen bilden und das Geld anlegen. Er/Sie schaltet keine Versicherung oder Fonds zwischen. Nachteil der Direktzusage: Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kann die Direktzusage nicht mit privaten Beträgen fortgeführt werden.

Der Staat finanziert die betriebliche Altersvorsorge mit

Ein entscheidender Vorteil der bAV: Der Staat verzichtet in der Ansparphase auf Steuern und Sozialabgaben. Seit 2018 sind Einzahlungen (zum Beispiel ein Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgelds) in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) staatlich gefördert:

  • Die ersten vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Die zweiten vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) sind lediglich steuerfrei.

2024 sind das 7.248 Euro im Jahr, also 604 Euro monatlich. 2023 waren es noch 7.008 Euro im Jahr.

ÜBRIGENS:

Bis Ende 2017 lag die steuerliche Förderung bei lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West). Zusätzlich war ein Festbetrag von 1.800 Euro steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.

Direktzusage und Unterstützungskasse sind Sonderfälle

Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse bleiben die Beiträge steuerfrei – in unbegrenzter Höhe. Zahlt nur der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, sind seine/ihre Beiträge zusätzlich ohne Einschränkung sozialversicherungsfrei. Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitgeberin eine Gehaltsumwandlung vornimmt: Dann sind die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) sozialversicherungsfrei.

Gezielte bAV-Förderung für Geringverdiener

Gerade Geringverdiener investieren oft nicht in eine bAV. Deshalb möchte die Politik Anreize schaffen, damit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in einem solchen Fall aktiver wird. Grundvoraussetzung ist, dass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin ein Einkommen von bis zu 2.575 Euro monatlich hat. Ist das der Fall und der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zahlt zwischen 240 und 960 Euro pro Jahr in eine bAV ein, kann er beziehungsweise sie 30 Prozent davon bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung verrechnen, maximal aber 288 Euro.

Nachzahlungsmöglichkeit bei ruhenden Arbeitsverhältnissen

Wer im Job längere Zeit pausieren muss – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer Elternzeit – hatte bisher in seiner bAV eine Versorgungslücke. Auch das hat sich 2018 geändert: Jetzt können Arbeitnehmer/innen Beiträge für ruhende Arbeitsverhältnisse nachholen. Pro Kalenderjahr sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) möglich, allerdings begrenzt auf maximal zehn Kalenderjahre.

Seit 2019: Arbeitgeber-Zuschuss in die Firmenrente

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde ebenfalls festgelegt, dass sich Arbeitgebende ab 2019 zwingend am Aufbau der Firmenrente beteiligen müssen, sofern sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Und zwar mit einem Pflicht-Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen, also Altverträgen, muss die Neuregelung nach einer Übergangsfrist ab 1. Januar 2022 umgesetzt werden. Das heißt: Der Zuschuss von 15 Prozent muss ab jetzt auch für ältere Verträge gewährt werden. 

Diese Regelung gilt allerdings nicht für eine bAV im Rahmen einer Unterstützungskasse oder einer Direktzusage.

Unverfallbarkeit der Ansprüche – zwei Szenarien

Beiträge, die ein/e Arbeitnehmer/in selbst in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt hat, sind sofort unverfallbar. Was bedeutet das? Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin wechselt nach einigen Jahren den Job. Beiträge aus der Entgeltumwandlung – also wenn die Arbeitnehmerin selbst zahlt – verfallen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht, sind also unverfallbar.

Anders sieht die Sachlage aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge gezahlt hat. Dann werden sie erst unverfallbar, wenn die Arbeitnehmerin mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens seit fünf Jahren besteht. Sobald die Anwartschaften unverfallbar geworden sind, gibt es auch nach einem Betriebswechsel später die Betriebsrente vom früheren Arbeitgeber.

Sozialpartnermodell für Tarifvertragsparteien

Ebenfalls neu ist das Sozialpartnermodell, auch Nahles-Rente genannt. Diese Neuregelungen gelten allerdings nur für Betriebe mit Tarifvertrag.

Beim Sozialpartnermodell handelt es sich um eine reine Beitragszusage. Die große Besonderheit des Sozialpartnermodells: Arbeitgebende müssen hier nur eine reine Beitragszusage abgeben. Soll heißen: Sie verpflichten sich, jeden Monat Beiträge in bestimmter Höhe für die Betriebsrente zurückzulegen. Und dann sind sie aus der Haftung entlassen.

Warum das Ganze? Durch den Wegfall einer Garantie ist eine freie Kapitalanlage möglich. Das wiederum sorgt für steigende Renditechancen und somit auch die Aussicht auf eine höhere Rente.

Im Sozialpartnermodell ist ebenfalls vorgesehen, dass sich der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zwingend mit 15 Prozent beteiligt, wenn der/die Arbeitnehmende zusätzlich Entgelt umwandelt, sofern er oder sie die Sozialversicherungsbeiträge einspart. Darüber hinaus können im Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorgesehen werden, die die Zielrente absichern sollen.

Schutz vor Insolvenz und Arbeitgeberwechsel

Die bAV ist geschützt – und zwar vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Bei einer Direktzusage, Unterstützungskasse oder einem Pensionsfonds sind die unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrente vom PSVaG abgesichert. Bei einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse spielt die Insolvenz des Arbeitgebers keine Rolle, da es sich um wirtschaftlich unabhängige Versicherungen handelt. Somit gibt es im Alter immerhin die garantierte Rente, auch wenn es den früheren Arbeitgeber dann nicht mehr gibt.

Wenn sich bei einem Arbeitgeberwechsel alle Beteiligten – der alte und der neue Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin – einig sind, können die bereits gezahlten Beiträge zur bAV zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Wer die Anwartschaft auf eine bAV aus einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Pensionsfonds erworben hat, hat sogar einen rechtlichen Anspruch darauf, dass das bereits angesparte Kapital bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen wird.

ÜBRIGENS:

Ein steuerlich wichtiger Hinweis bei einem Arbeitgeberwechsel: Das angesparte Kapital kann nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung ohne steuerliche Nachteile übertragen werden.

Betriebsrente ist später steuerpflichtig

Was viele, die in private Altersvorsorge investieren, nicht wissen: Die Betriebsrente wird beziehungsweise alle Formen der bAV werden erst in der Auszahlungsphase voll besteuert. Dieses Prinzip wird nachgelagerte Besteuerung genannt. Wer gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, muss außerdem in der Auszahlungsphase der Betriebsrente auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Etwas anders verhält es sich bei der Auszahlung der Leistungen aus der Direktzusage und der Unterstützungskasse: Auch diese Leistungen sind steuerpflichtig, allerdings werden zuerst die Freibeträge für Versorgungsbezüge abgezogen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns.

Immerhin gibt es seit 2018 für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und aus Riester-Renten einen Freibetrag bei der Grundsicherung. Die maximale Höhe des Freibetrags liegt aktuell bei 251 Euro pro Monat und wird regelmäßig angepasst.

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