Beitragsbemessungsgrenze: Was ist das?
16.03.2026
Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmenden von ihrem Bruttogehalt Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen. Dazu gehören neben der Krankenversicherung auch die Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Rentenversicherung. In der Regel teilen sich Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in die Beiträge. Wie das genau funktioniert, erklären wir in unserem Artikel Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen.
Wie hoch sind die Beiträge und wann kommt die Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel?
Je mehr Sie verdienen, desto höher ist Ihr Beitrag. Wir zeigen Ihnen das am Beispiel der Rentenversicherung: Der Rentenbeitragssatz liegt 2026, wie auch 2025 und 2024, bei 18,6 Prozent. Sie und Ihr/e Arbeitgeber/in zahlen den Rentenbeitrag jeweils zur Hälfte, also 9,3 Prozent. Die Rechnung sieht also wie folgt aus:
- Wenn Sie 2.000 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 186 Euro monatlich in die Rentenkasse.
- Wenn Sie 3.500 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 325,50 Euro monatlich in die Rentenkasse.
Sie sehen: Steigt Ihr Bruttogehalt, steigen auch Ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Aber nur bis zu einem bestimmten Punkt. Die Beiträge erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, abgekürzt BBG. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt also die Beiträge zur Sozialversicherung. Überschreitet das Gehalt die BBG, steigen die Beiträge nicht weiter an, sondern bleiben konstant. Gutverdiener/innen zahlen also nur bis zu einem Höchstbetrag.
- 2026: Wenn Sie 8.050 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 748,65 Euro monatlich in die Rentenkasse.
- 2026: Wenn Sie 18.050 Euro brutto verdienen, zahlen Sie ebenfalls 748,65 Euro monatlich in die Rentenkasse. Sie haben die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschritten, Ihre Beiträge sind gedeckelt.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Es gibt zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und die BBG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die BBG einheitlich (Ost- und Westdeutschland) bei 8.450 Euro monatlich. Der Jahreswert West ist aktuell 101.400 Euro.
Die BBG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise bei 69.750 Euro jährlich.
Wird die Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig erhöht?
Ja, die Bundesregierung legt die BBG jedes Jahr neu fest. So hat sie sich beispielsweise in der allgemeinen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren entwickelt:
| Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr | monatlich | jährlich | ||
|---|---|---|---|---|
| West | Ost | West | Ost | |
| 2026 | 8.450 Euro | 101.400 Euro | ||
| 2025 | 8.050 Euro | 96.600 Euro | ||
| 2024 | 7.550 Euro | 7.450 Euro | 90.600 Euro | 89.400 Euro |
| 2023 | 7.300 Euro | 7.100 Euro | 87.600 Euro | 85.200 Euro |
| 2022 | 7.050 Euro | 6.750 Euro | 84.600 Euro | 81.000 Euro |
| 2021 | 7.100 Euro | 6.700 Euro | 85.200 Euro | 80.400 Euro |
| 2020 | 6.900 Euro | 6.450 Euro | 82.800 Euro | 77.400 Euro |
Und was ist die Versicherungspflichtgrenze?
In der Regel ist man als Arbeitnehmer/in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss ein Mindesteinkommen überschreiten. Diese Grenze nennt man Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt 2026 bei 6.450 pro Monat. Wer also 77.400 Euro oder mehr im Jahr verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln, weil er die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. 2025 lag die Grenze noch bei 6.150 Euro monatlich beziehungsweise 73.800 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, genannt.
Für die Rentenversicherung gibt es so eine Versicherungspflichtgrenze nicht. Das heißt: Auch wenn Sie sich zusätzlich privat fürs Alter absichern, aus der Rentenkasse kommen Sie nicht raus.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt, steuerlich gesehen, eine wichtige Rolle in der betrieblichen Altersvorsorge. Der Staat fördert die Vorsorge für das Alter und richtet sich dabei nach der BBG. Denn Einzahlungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu einer Grenze von vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Dazu kommen weitere vier Prozent der BBG, die allerdings nur steuerfrei sind.