Steuer ABC

Beitrags­be­messungs­grenze: Was ist das?

16.03.2026
Die Beitragsbemessungsgrenze sorgt dafür, dass hohe Einkommen weniger stark belastet werden – ein echter Vorteil für Gutverdienende. Wir erklären, warum das so ist.

Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmenden von ihrem Bruttogehalt Beiträge zu den Sozialversicherungen zahlen. Dazu gehören neben der Krankenversicherung auch die Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie die Rentenversicherung. In der Regel teilen sich Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in die Beiträge. Wie das genau funktioniert, erklären wir in unserem Artikel Das wird Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen.

Wie hoch sind die Beiträge und wann kommt die Beitrags­bemessungs­grenze ins Spiel?

Je mehr Sie verdienen, desto höher ist Ihr Beitrag. Wir zeigen Ihnen das am Beispiel der Rentenversicherung: Der Rentenbeitragssatz liegt 2026, wie auch 2025 und 2024, bei 18,6 Prozent. Sie und Ihr/e Arbeitgeber/in zahlen den Rentenbeitrag jeweils zur Hälfte, also 9,3 Prozent. Die Rechnung sieht also wie folgt aus:

  • Wenn Sie 2.000 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 186 Euro monatlich in die Rentenkasse.
  • Wenn Sie 3.500 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 325,50 Euro monatlich in die Rentenkasse.

Sie sehen: Steigt Ihr Bruttogehalt, steigen auch Ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Aber nur bis zu einem bestimmten Punkt. Die Beiträge erhöhen sich nur bis zu einer festgelegten Einkommensgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, abgekürzt BBG. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt also die Beiträge zur Sozialversicherung. Überschreitet das Gehalt die BBG, steigen die Beiträge nicht weiter an, sondern bleiben konstant. Gutverdiener/innen zahlen also nur bis zu einem Höchstbetrag.

  • 2026: Wenn Sie 8.050 Euro brutto verdienen, zahlen Sie 748,65 Euro monatlich in die Rentenkasse.
  • 2026: Wenn Sie 18.050 Euro brutto verdienen, zahlen Sie ebenfalls 748,65 Euro monatlich in die Rentenkasse. Sie haben die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschritten, Ihre Beiträge sind gedeckelt.

Wie hoch ist die Beitrags­bemessungs­grenze?

Es gibt zwei unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die BBG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung und die BBG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die BBG einheitlich (Ost- und Westdeutschland) bei 8.450 Euro monatlich. Der Jahreswert West ist aktuell 101.400 Euro.

Die BBG in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise bei 69.750 Euro jährlich. 

Wird die Beitrags­bemessungs­grenze regelmäßig erhöht?

Ja, die Bundesregierung legt die BBG jedes Jahr neu fest. So hat sie sich beispielsweise in der allgemeinen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren entwickelt:

Beitragsbemessungsgrenze
pro Jahr
monatlich
 
jährlich
 
WestOstWestOst
2026

8.450 Euro

101.400 Euro

2025

8.050 Euro

96.600 Euro

20247.550 Euro7.450 Euro90.600 Euro89.400 Euro
20237.300 Euro7.100 Euro87.600 Euro85.200 Euro
20227.050 Euro6.750 Euro84.600 Euro81.000 Euro
20217.100 Euro6.700 Euro85.200 Euro80.400 Euro
20206.900 Euro6.450 Euro82.800 Euro77.400 Euro

Und was ist die Versicherungs­pflicht­grenze?

In der Regel ist man als Arbeitnehmer/in in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss ein Mindesteinkommen überschreiten. Diese Grenze nennt man Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt 2026 bei 6.450 pro Monat. Wer also 77.400 Euro oder mehr im Jahr verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln, weil er die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. 2025 lag die Grenze noch bei 6.150 Euro monatlich beziehungsweise 73.800 Euro jährlich. Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG, genannt.

Für die Rentenversicherung gibt es so eine Versicherungspflichtgrenze nicht. Das heißt: Auch wenn Sie sich zusätzlich privat fürs Alter absichern, aus der Rentenkasse kommen Sie nicht raus.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Beitrags­bemessungs­grenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze spielt, steuerlich gesehen, eine wichtige Rolle in der betrieblichen Altersvorsorge. Der Staat fördert die Vorsorge für das Alter und richtet sich dabei nach der BBG. Denn Einzahlungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu einer Grenze von vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Dazu kommen weitere vier Prozent der BBG, die allerdings nur steuerfrei sind.  

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