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Grünes Rezept von der Steuer absetzen

Wenn Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ein grünes Rezept bekommen, übernehmen nicht alle Krankenkassen die Kosten. Aber in bestimmten Fällen springt das Finanzamt ein.

Grünes Rezept von der Steuer absetzen

Die meisten Rezepte, die von Ärzten und Ärztinnen in Deutschland ausgestellt werden, sind rosa beziehungsweise rot. Damit werden den Kassenpatienten und -patientinnen rezeptpflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel verschrieben, zum Beispiel Antibiotika oder Kompressionsstrümpfe. An der Zuzahlung beziehungsweise der Rezeptgebühr, die bei den rosafarbenen Rezepten von den Patienten oder Patientinnen zu leisten sind, beteiligt sich unter gewissen Umständen der Fiskus. Mehr darüber und zu weiteren Kosten für Ihre Gesundheit, die Sie möglicherweise steuerlich geltend machen können, erfahren Sie hier: Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können .

Aber wie sieht es aus, wenn Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ein grünes Rezept bekommen? Zunächst einmal die Erklärung, was es damit auf sich hat: Seit 2004 müssen Patienten und Patientinnen rezeptfreie Medikamente selbst bezahlen. Um solche in Apotheken frei verkäuflichen Arzneimittel trotzdem offiziell verschreiben zu können, haben Ärzte- und Pharmaverbände das grüne Rezept ins Leben gerufen. Der Arzt bzw. die Ärztin kann es verwenden, wenn er bzw. sie die Anwendung eines solchen Medikaments für sinnvoll hält. Sein bzw. Ihr Budget wird dadurch nicht belastet, im Gegensatz zur Verschreibung rezeptpflichtiger Medikamente.

Nicht alle Krankenkassen übernehmen die Kosten

Haben Sie ein grünes Rezept von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin erhalten, gehen Sie damit in die Apotheke und kaufen Sie das Medikament. Sie müssen es komplett bezahlen und nicht nur eine Zuzahlung leisten – die sogenannte Rezeptgebühr – wie beim rosafarbenen Rezept. Das heißt, dass die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Präparate auch nicht regulär von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Allerdings: Ein grünes Rezept können Patientinnen und Patienten bei vielen gesetzlichen Krankenkassen selbst zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen und bekommen dann gegebenfalls Geld zurück. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erfahren Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

Sollte sich Ihre Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit zu sparen: Sie können die Kosten, die Ihnen für mit grünen Rezepten verschriebene Medikamente entstanden sind, in Ihrer Steuererklärung eintragen. Das heißt aber noch nicht, dass Ihnen diese automatisch abgezogen werden. Die Kosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Um sie steuerlich geltend machen zu können, muss eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten sein. Die Infos dazu liefert unser Artikel Was sind außergewöhnliche Belastungen.

Übrigens:

Leiden Sie unter Allergien, können Sie die Kosten für Medikamente oder eine Therapie steuerlich geltend machen. Wie das geht, erfahren Sie hier: Heuschnupfen: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Weitere Rezeptarten in anderen Farben

Neben dem roten Kassenrezept und dem grünen Rezept existieren noch weitere Rezeptarten:

  • Für Privatversicherte muss das Rezept keine bestimmte Form haben, in vielen Fällen ist es aber ein blaues oder weißes Rezept, das nur maximal 30 Tage lang gültig ist. Sie zahlen in der Apotheke den gesamten Geldbetrag und reichen das quittierte Rezept anschließend bei ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein.
  • Auf dem gelben Rezept werden stark wirksame Substanzen verordnet, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, zum Beispiel Opioide zur Schmerztherapie. Daher ist es auch nur sieben Tage lang gültig, wird aber von der Kasse bezahlt.
  • Das weiße T-Rezept ist ein Sonderrezept. Auf ihm werden die Substanzen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verordnet. Diese Arzneistoffe unterliegen strengen Auflagen, da sie fruchtschädigend sind. Das T-Rezept ist nur sechs Tage lang gültig und sollte daher sofort in die Apotheke gebracht werden, damit genügend Zeit für eine etwaige Bestellung des Arzneimittels bleibt. 

Seit 2022 gibt es das E-Rezept

Das E-Rezept löst seit September 2022 schrittweise das rosa Papierrezept in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Arzt oder die Ärztin erstellt die Verordnung also nicht mehr auf dem Papier sondern elektronisch und legt sie geschützt auf einem zentralen Server ab. Der Patient oder die Patientin bekommt dann nicht das eigentliche Rezept, sondern nur noch einen Schlüssel (E-Rezept-Token) ausgehändigt. Mit diesem Schlüssel kann jede Apotheke das digitale Originalrezept vom zentralen Server herunterladen und bearbeiten.

Seit dem 1. Juli 2023 kann das E-Rezept in vielen Apotheken auch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) eingelöst werden, ein E-Rezept-Token ist dann nicht mehr nötig. Oder Sie laden sich die offizielle App E-Rezept aufs Smartphone herunter, um Ihre E-Rezepte zu verwalten. Wie das funktioniert, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Doch egal ob auf Papier oder elektronisch: Die Zuzahlungen zum rosa Rezept können Sie in die Steuererklärung eintragen.

Übrigens:

Keine Lust auf Zettelwirtschaft und Quittungssuche? Dann lassen Sie sich die Steuererklärung einfach von uns, der VLH, machen. Als Lohnsteuerhilfeverein kümmern wir uns nicht nur um Ihre Steuerunterlagen, sondern prüfen auch den Steuerbescheid und sprechen bei Unklarheiten mit dem Finanzamt. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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