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Lässt sich ein Corona-Test von der Steuer absetzen?

Arbeitgeber/innen mussten lange ihren Beschäftigten Corona-Schnelltests zur Verfügung stellen. Aber wer bezahlt den teureren PCR-Test? Und lässt sich da was absetzen?

Lässt sich ein Corona-Test von der Steuer absetzen?

Bis zum 25. Mai 2022 mussten Unternehmen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nicht dauerhaft im Homeoffice waren, zwei kostenlose Corona-Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Dabei handelte es sich um sogenannte Antigen-Schnelltests. Die Kosten für die Beschaffung der Tests durften die Arbeitgebenden als betriebliche Ausgaben steuerlich geltend machen. Da für die Arbeitnehmenden in diesem Fall keine Kosten anfielen, konnten sie natürlich auch keine entsprechenden Ausgaben in ihrer Steuererklärung ansetzen. Auch die Schnelltests in Testzentren, auf die jede/r Bundesbürger/in bis zum 30. Juni 2022 einmal wöchentlich einen Anspruch hatte, waren für die Getesteten kostenfrei. Somit konnten dafür ebenfalls keine Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden – auch nicht für die Fahrt zum Testzentrum.

Übrigens:

Die Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen ist zum 1. März 2023 früher als geplant aufgehoben worden. Besucherinnen und Besucher müssen jetzt keinen Corona-Schnelltest mehr machen.

Corona-Schnelltests gibt es auch in Apotheken sowie Drogerie- und Supermärkten. Wenn Sie solche Tests kaufen, um sich zum Beispiel für private Unternehmungen oder einfach mal so zu testen, müssen Sie die Kosten selbstverständlich selbst tragen. Und von der Steuer absetzen können Sie diese auch nicht, weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung, wozu zum Beispiel Krankheitskosten gehören. 

Übrigens:

Wer sich zu Hause oder im Betrieb positiv getestet hat, sollte einen Termin beim Hausarzt oder bei der Hausärztin machen oder sich unter der Telefonnummer 116 117 melden, um einen PCR-Test durchführen zu lassen. Und bis das Ergebnis vorliegt, sollte man sich zur Sicherheit zu Hause in Isolierung begeben. Das empfiehlt die Bundesregierung auf ihrer Webseite zu Corona-Tests.

Schnelltest, Selbsttest, PCR-Test: Kann ich was absetzen?

Im Gegensatz zu den Antigen-Schnelltests sind die sogenannten PCR-Tests – die Abkürzung PCR steht für Polymerase-Ketten-Reaktion – deutlich teurer. Denn die Proben kommen in ein Labor, wo die Auswertung mehrere Stunden in Anspruch nimmt. Dadurch ist ein solcher Corona-Test aber auch deutlich zuverlässiger als ein Schnelltest beziehungsweise Selbsttest. Zur Anwendung kommt ein PCR-Test, wenn ein konkreter Verdacht auf eine SarsCov-2-Infektion vorliegt. Zum Beispiel weil die oder der Betroffene entsprechende Krankheitssymptome aufweist oder engen Kontakt zu einem Infizierten hatte. Oder weil ein Schnell- beziehungsweise Selbsttest positiv ausgefallen ist.

In solchen Fällen spricht sich Ihr/e Arzt/Ärztin oder das Gesundheitsamt für einen PCR-Test aus. Und die Kosten dafür übernimmt Ihre Krankenkasse. Steuerlich geltend machen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Fahrtkosten zum Arzt bzw. der Ärztin oder zum Testzentrum. Das gilt auch für die Fahrt zum Impftermin. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können.

Corona-Test auf eigene Kosten nicht absetzbar

Und was ist, wenn Sie ohne konkreten Anlass auf Nummer sicher gehen und einen PCR-Test machen wollen? Möglich ist das, allerdings müssen Sie die Kosten selbst tragen, da aus medizinischer Sicht keine Veranlassung dafür besteht. Die Krankenkasse springt hier nicht ein. Und auch das Finanzamt wird einen Abzug der Kosten mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht als außergewöhnliche Belastung zulassen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Tipp: Sie wollen Krankheitskosten oder andere Ausgaben steuerlich geltend machen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne und sind auch in Ihrer Nähe zu finden: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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