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Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale?

Die Bundesregierung hat wegen der Corona-Pandemie eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Aber wer profitiert überhaupt davon?

Was bringt mir die Homeoffice-Pauschale?

Viele Arbeitnehmer/innen wechselten 2020 wegen Corona ins Homeoffice und arbeiten dort teilweise am Küchentisch, am Esstisch, in einer Arbeitsecke oder sogar auf der Couch im Wohnzimmer. Die Kosten für eine solche Art der Heimarbeit waren laut Steuergesetz eigentlich nicht absetzbar. Denn um ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein – mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Arbeitszimmer: Kosten für das Homeoffice absetzen.

Damit Arbeitnehmer/innen, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, aber dennoch von zu Hause arbeiten, nicht ganz leer ausgehen, hat die Bundesregierung Ende 2020 die Homeoffice-Pauschale beschlossen. Denn um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können, ist kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale war zunächst befristet, wurde aber für Jahre 2021 und 2022 verlängert. Ab 1. Januar 2023 ist die Homeoffice-Pauschale nun dauerhaft im Steuerrecht verankert und somit nicht mehr befristet. Zudem wurde sie von fünf Euro pro Tag auf sechs Euro pro Tag erhöht und kann für 210 Homeoffice-Tage geltend gemacht werden statt wie bisher für 120 Tage.

Homeoffice-Pauschale für 2020, 2021 und 2022

Mit der Homeoffice-Pauschale dürfen für die Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022 pro Arbeitstag in den heimischen vier Wänden fünf Euro geltend gemacht werden, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Arbeitstagen (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro). Das heißt: Auch wer zum Beispiel 2022 an 130 oder 150 Tagen am Esstisch, in der Küche oder in einer Arbeitsecke zu Hause gearbeitet hat, darf in der Steuererklärung für 2022 nicht mehr als 600 Euro absetzen.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) eingerechnet. Diese liegt für die Steuerjahre 2020 und 2021 bei 1.000 Euro im Jahr und für 2022 bei 1.200 Euro pro Jahr. Die Werbungskostenpauschale wird bei der Berechnung der Einkommensteuer von den Arbeitnehmereinkünften abgezogen, und zwar automatisch bei jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin. Das heißt: Wer über diese 1.000 beziehungsweise 1.200 Euro Werbungskosten kommt, kann noch zusätzlich Steuern sparen.

Homeoffice-Pauschale ab 2023

Ab 2023 ist die Homeoffice-Pauschale nicht mehr befristet, sondern fest im Steuerrecht verankert. Zudem wurde sie erhöht: Pro Arbeitstag in den heimischen vier Wänden dürfen nun sechs Euro geltend gemacht werden, und zwar bis zu 1.260 Euro im Jahr. Das entspricht 210 Arbeitstagen (210 Tage x 6 Euro = 1.260 Euro). Diese erhöhte Homeoffice-Pauschale kann aber erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2023 geltend gemacht werden. Sie wird weiterhin in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag eingerechnet. Dieser wurde für 2023 auf 1.230 Euro erhöht.

Rechenbeispiel zur Homeoffice-Pauschale 2022

Nehmen wir mal an, im Jahr 2022 betrug Ihr Arbeitsweg 20 Kilometer. Für jeden Kilometer der einfachen Strecke gibt es bis zum 20. Kilometer eine Steuervergünstigung von 30 Cent. Im Normalfall sieht die Rechnung bei 220 Arbeitstagen im Jahr für die Steuererklärung 2022 dann wie folgt aus:

220 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.320 Euro

Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass sie sonst keine Werbungskosten haben. Somit würde das Finanzamt bei der Steuerberechnung 1.320 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, weil Sie über der Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro (Stand 2022) liegen.

Waren Sie von den 220 Arbeitstagen aber nur an 30 Tagen im Büro und haben an den anderen 190 Tagen daheim gearbeitet, dann sieht die Rechnung so aus:

30 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 180 Euro
180 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 780 Euro

In dem Fall würde das Finanzamt lediglich die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Rechenbeispiel für Homeoffice-Pauschale ab 2023

Wir bleiben bei den Zahlen von oben, wechseln aber ins Jahr 2023 mit der dann höheren Homeoffice-Pauschale. Ihr Arbeitsweg beträgt 20 Kilometer. Für jeden Kilometer der einfachen Strecke gibt es bis zum 20. Kilometer eine Steuervergünstigung von 30 Cent. Im Normalfall sieht die Rechnung für die Steuererklärung 2023 bei 220 Arbeitstagen im Jahr dann wie folgt aus:

220 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.320 Euro

Wir gehen wieder davon aus, dass sie sonst keine Werbungskosten haben. Somit würde das Finanzamt bei der Steuerberechnung 1.320 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, weil Sie über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro (Stand 2023) liegen.

Waren Sie von den 220 Arbeitstagen aber nur an 30 Tagen im Büro und haben an den anderen 190 Tagen daheim gearbeitet, dann sieht die Rechnung so aus:

30 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 180 Euro
190 Homeoffice-Tage x 6 Euro = 1.140 Euro
Macht zusammen 1.320 Euro (180 + 1.140)

In dem Fall würde das Finanzamt 1.320 Euro von Ihren Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen – also genau so viel, wie wenn Sie täglich zur Arbeit gefahren wären, und 90 Euro mehr als bei der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. 

Folgende Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie die Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen wollen:

  • Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung ausstellen, in welchem Zeitraum oder anders gesagt, an wie vielen Tagen Sie zu Hause gearbeitet haben.
  • Zeichnen Sie auch selbst möglichst präzise auf, wann Sie zu Hause gearbeitet haben. Hier bietet sich eine Tabelle mit Datum und der Anzahl der Stunden an.
  • Die bloße Behauptung „Ich durfte zu Hause arbeiten“ wird in der Regel nicht ausreichen.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch für Studierende und Azubis

Auch Studierende und Auszubildende können die Homeoffice-Pauschale für Tage nutzen, an denen sie ausschließlich zu Hause lernen und nicht an der Hochschule, in der Bibliothek oder bei der Berufsschule waren. Und zwar entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben. Was das heißt, erklärt unser Artikel zum Thema Ausbildungskosten

Die Lerntage sollten nachgewiesen werden können. Für Studierende und Azubis bietet sich die Erstellung eines genauen Lernplans an, mit Datum und Anzahl der Stunden. Denn die Hochschule oder Berufsschule kann maximal die Teilnahme an Web-Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen bestätigen. Irrelevant ist hingegen, wie viele Stunden die oder der Studierende am einzelnen Tag für beispielsweise die Teilnahme an Web-Seminaren inklusive deren Vor- und Nachbereitung, des Fertigens von Haus- und Abschlussarbeiten sowie Prüfungsvorbereitungen aufgewendet hat. Das heißt, dass es egal ist, ob zwei oder acht Stunden dem Lernen gewidmet wurden: Wenn die oder der Studierende aussschließlich im Homeoffice war, handelt es sich um einen Zähltag.

Kann man die Homeoffice-Pauschale auch zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen?

Wer keinen Arbeitsplatz beispielsweise für Schreibarbeiten im Betrieb hat, kann ab dem Steuerjahr 2023 die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend machen, wenn er oder sie an dem entsprechenden Tag auch zur Arbeitsstelle gefahren ist. Das betrifft zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Diese profitieren davon sehr stark und werden regelmäßig mehr Werbungskosten haben als nur die Homeoffice-Pauschale. 

Übrigens:

Wer im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten einen Unfall hat, ist seit Juni 2021 genauso versichert wie bei einem Unfall im Unternehmen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeitszimmer: Kosten für das Homeoffice absetzen.

Noch einmal die wichtigsten Fakten zur Homeoffice-Pauschale:

  • In den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag. Dabei war sie auf 600 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 120 Tagen.
  • Ab dem Jahr 2023 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag. Dabei ist sie auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 210 Tagen.
  • Um die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen, ist kein häusliches Arbeitszimmer erforderlich.
  • Sie wird bei der Werbungskostenpauschale eingerechnet.

Sich beraten lassen:

Es lohnt sich, genau auszurechnen, welche Werbungskosten Sie steuerlich geltend machen können. Denn diese senken Ihre Steuerlast. Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne und erstellen Ihre Steuererklärung: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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