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Lässt sich eine Tomatis-Therapie absetzen?

Es gibt Therapien, die sich von der Steuer absetzen lassen. Ob das auch für eine Tomatis-Therapie gilt, erfahren Sie hier.

Lässt sich eine Tomatis-Therapie absetzen?

Manche Therapien werden komplett von den Krankenkassen bezahlt. Das ist für die Betroffenen natürlich die einfachste Variante. Dann wiederum gibt es Behandlungen, deren Kosten die Krankenkasse nur zum Teil übernimmt. In diesen Fällen können Betroffene die Kosten, die sie selbst tragen müssen, in ihrer Steuererklärung unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen eintragen und absetzen. Welche das sind und noch vieles mehr, erfahren Sie in unserem Artikel Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können.

Die oben genannten Fälle treffen aber eher auf geläufige Therapieformen zu wie Krankengymnastik oder eine Kur. Eine Tomatis-Therapie gehört nicht dazu. Zur Erklärung: Bei der Tomatis-Methode handelt es sich um eine Audio-Therapie – es geht also ums Hören. Hörprogramme mit Musik und Stimmen sollen sich positiv auf motorische, emotionale und kognitive Fähigkeiten auswirken. Gedacht ist das zum Beispiel für Menschen mit Konzentrationsstörungen, Lernschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen oder emotionalen Problemen. Entwickelt wurde das Ganze von Alfred Tomatis, einem französischen Arzt und Wissenschaftler.

Tomatis-Therapie zählt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Die Tomatis-Therapie ist allerdings wissenschaftlich bislang nicht anerkannt, und die Kosten dafür werden von den Krankenkassen in Deutschland nicht übernommen. Ein Ehepaar aus Niedersachen wollte auf den rund 4.000 Euro, die es für eine Tomatis-Behandlung seines Sohns ausgegeben hatte, aber nicht sitzen bleiben und trug die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ein. Das zuständige Finanzamt lehnte jedoch ab, und so zog das Paar vor Gericht.

Doch auch dort hatte es keinen Erfolg: Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts (Aktenzeichen 9 K 182/19 vom 16.06.2020). Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei Tomatis um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handele, heißt es in der Urteilsbegründung. Zudem konnten die Kläger kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Diensts der Krankenversicherung über die Zwangsläufigkeit der Behandlung vorlegen. Ohne diese könnten die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, urteilte das Finanzgericht. Die Kläger hatten lediglich den Bericht eines behandelnden HNO-Arztes vorzuweisen, in dem dieser „eine Hörtherapie im Sinne einer Wahrnehmungstherapie mit den Ideen von Tomatis“ vorgeschlagen hatte.

Kosten für Tomatis-Therapie können nicht abgesetzt werden

Die klagenden Eheleute berichtete, dass sie die gesundheitlichen Probleme ihres Sohns – er litt unter einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall – zunächst orthopädisch abgeklärt und es auch mit einer Ergotherapie versucht hatten. Zum gewünschten Erfolg habe aber letztlich nur die Tomatis-Therapie geführt – ihr Sohn sei dadurch völlig beschwerdefrei. Das Gericht lehnte die Klage dennoch ab und ließ auch keine Revision zu. Das heißt: Das Urteil ist rechtskräftig, und die Kosten für eine Tomatis-Therapie können somit nach aktuellem Stand nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Übrigens:

Sie möchten Krankheitskosten oder Aufwendungen für Ihre Gesundheit in Ihrer Steuererklärung eintragen? Auch ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine Behandlungsmethode ohne Gutachten anerkannt wird, wie der Bundesfinanzhof 2023 mit Blick auf eine Liposuktion entschieden hat (Aktenzeichen VI R 39/20). Fragen Sie dazu gerne unsere Beraterinnen und Berater. Eine Beratungsstelle finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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