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Der gemeinnützige Verein und die Steuererklärung

Gemeinnützige Vereine hegen keine Gewinnabsicht. Ob sie trotzdem eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der gemeinnützige Verein und die Steuererklärung

Wenn Ihr Verein einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dienen soll, muss dieser Anspruch in der Vereinssatzung genau definiert sein. Und die Geschäftsführung des Vereins muss diesen Regeln entsprechend handeln. Der Verein darf keinen sogenannten eigenwirtschaftlichen Zweck verfolgen, also nicht gewinnorientiert sein. Ist das der Fall, werden dem Verein Steuervergünstigungen gewährt. Es handelt sich dann um eine steuerbegünstigte Körperschaft.

Übrigens:

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als steuerbegünstigter Verein anerkannt zu werden, ist in der Abgabenordnung verankert.

Der gemeinnützige Verein und die Steuervorteile

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bringt finanzielle Vorteile: Dadurch wird der Verein sowohl von der Gewerbesteuer als auch von der Körperschaftssteuer befreit. Darüber hinaus erhält er Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer. Eine weitere Erleichterung: Der Verein muss in der Regel nur alle drei Jahre aktiv werden, um dem Finanzamt zu belegen, dass er noch immer gemeinnützig handelt. Die Frist für die Abgabe im entsprechenden Jahr ist der 31. Juli.

Allerdings gibt es Grenzen für die Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften:

  1. Nimmt der Verein im Jahr mehr als 45.000 Euro ein, ist er gewerbesteuerpflichtig.
  2. Liegen die Jahreseinnahmen des Vereins über 45.000 Euro und der Gewinn über 5.000 Euro, wird Körperschaftssteuer fällig.
  3. Lag der Vorjahresumsatz des Vereins bei über 22.000 Euro (bis Ende 2019 lag die Grenze noch bei 17.500 Euro), und die Umsätze im laufenden Jahr werden voraussichtlich mehr als 50.000 Euro betragen, ist Umsatzsteuer zu entrichten. Dann müssen auch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet werden, und die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung kommt zum Tragen. Das heißt, an das Finanzamt muss monatlich oder vierteljährlich im Voraus ein gewisser Betrag für die Umsatzsteuer überwiesen werden.

Vereine, die die genannten Grenzen überschreiten, müssen eine ganz normale Steuererklärung abgeben.

Der gemeinnützige Verein und das Finanzamt

Ob die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen erfüllt sind, muss regelmäßig vom Finanzamt überprüft werden. In der Regel geschieht das im Drei-Jahres-Rhythmus. Dazu muss der Verein seine Erklärung über die Gemeinnützigkeit abgeben, und zwar mit dem Vordruck KSt 1 sowie der Anlage Gem 1, bei Sportvereinen Gem 1A. Die Formulare müssen stets in elektronischer Form über ELSTER übermittelt werden. Ein ausgedrucktes Formular abzugeben, ist nicht möglich.

Diese Regelung gilt für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017. Für vorherige Veranlagungszeiträume müssen der Vordruck KSt 1 B und die dazugehörige Gemeinnützigkeitserklärung verwendet werden.

Welche Unterlagen muss ein Verein einreichen?

Für die vereinfachte Prüfung bei geringfügigen Einnahmen benötigt das Finanzamt vom Verein folgende Unterlagen:

  • Aktuelle Vereinssatzung als Nachweis für die Gemeinnützigkeit.
  • Protokolle der Mitgliederversammlungen der vergangenen drei Jahre.
  • Tätigkeitsberichte und Geschäftsberichte der vergangenen drei Jahre.
  • Gewinn- und Verlustrechnung der vergangenen drei Jahre.

Möglicherweise fordert das Finanzamt anschließend weitere Unterlagen an, zum Beispiel:

  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
  • Aufstellung des Vermögens im zurückliegenden Jahr.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen gemeinnützige Vereine nicht beraten. Das regelt das Steuerberatergesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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