Steuer ABC

Arbeiten im Ausland: Wo muss ich Steuern zahlen?

26.09.2025
Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland arbeiten, müssen Sie entweder dort oder hier Steuern zahlen – manchmal sogar in beiden Ländern. Wir erklären es Ihnen.

Es gibt viele Möglichkeiten im Ausland zu arbeiten: für eine deutsche Firma oder ein ausländisches Unternehmen, nur ein paar Monate oder ganze Jahre. Und dabei können Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten oder aufgeben und ganz ins Ausland ziehen. Je nachdem, welche Variante auf Sie zutrifft, gelten besondere Steuerregeln, und diese sollten Sie kennen.

Grundsätzlich ist es sinnvoll sich vor dem Jobwechsel ins Ausland steuerlich beraten zu lassen, um doppelte Steuerzahlungen oder Nachzahlungen zu vermeiden.

Arbeiten im Ausland: Was sind die häufigsten Varianten?

Grob zusammengefasst, gibt es drei Arten im Ausland zu arbeiten:

  1. Sie wohnen in Deutschland und pendeln in ein Nachbarland, um dort zu arbeiten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Arbeiten im Nachbarland – was für Grenzgänger steuerlich gilt.
  2. Sie werden von Ihrem/Ihrer deutschen Arbeitgeber/in für eine bestimmte Zeit in ein anderes Land entsendet, um dort in seinem bzw. ihrem Auftrag zu arbeiten. Alle Steuerregeln zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Überblick Entsendung: Steuerregeln für befristete Auslandstätigkeiten.
  3. Sie ziehen auf unbestimmte Zeit in ein anderes Land, um dort zu arbeiten – in der Regel für eine ausländische Firma.

Wohnsitz vs. gewöhnlicher Aufenthalt

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in einen Wohnsitz in Deutschland haben, heißt das nicht, dass Sie auch Ihren sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Doch was ist der Unterschied?

Wohnsitz bedeutet lediglich, dass Sie die Verfügungsmöglichkeit über eine Wohnung oder Zimmer im Inland besitzen. Sie können also auch mehrere Wohnsitze haben – auch im Ausland. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle und auch auf die An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es für die Begründung eines Wohnsitzes im Inland nicht an. Entscheidend ist nur, dass die Räume nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken, sondern regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt werden.

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt hingegen muss Ihnen nicht zwingend eine Wohnung zur Verfügung stehen. Sie können auch für mehrere Monate eine Ferienwohnung mieten, bei einem Freund unterkommen und die Wohnung zwischendurch wechseln. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wir gesetzlich unterstellt, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland vorliegt.

Und wo muss ich nun Steuern zahlen?

Eine Grundregel des deutschen Einkommensteuergesetzes sagt: Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich hier mehr als sechs Monate im Jahr aufhalten, sind Sie in Deutschland voll steuerpflichtig. Dabei ist es egal, wo Sie Ihr Einkommen verdient haben – in Deutschland oder im Ausland. Das Ganze nennt sich Welteinkommensprinzip.

Doch keine Regel ohne Ausnahme:

Was gilt in Ländern mit Steuerabkommen?

Mit vielen Ländern hat Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in dem genau festgelegt wird, in welchem Land Steuern zu zahlen sind. Diese sind aber individuell.

In den meisten Abkommen ist festgelegt, dass Sie – auch wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten – in der Regel dennoch in dem Land Ihre Lohnsteuer zahlen müssen, in dem jetzt Ihr Arbeitsplatz liegt – also im Ausland. Haben Sie allerdings zusätzlich noch Einkünfte in Deutschland, zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung, erhöht der Lohn im Ausland zusätzlich Ihren persönlichen Steuersatz in Deutschland. Wie das funktioniert, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Progressionsvorbehalt.

Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn Sie nicht mehr als 183 Tage im Ausland gearbeitet haben, Ihre Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin den Firmensitz in Deutschland hat und Ihnen von dort aus Ihr Gehalt zahlt. Dann sind Sie nur in Deutschland steuerpflichtig. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel 183-Tage-Regelung: Was ist das?

Hinweis

ÜBRIGENS:

Verkaufen Sie in Deutschland alles, was Sie haben und ziehen Sie mit der ganzen Familie für mehrere Jahre ins Ausland, um dort zu leben und zu arbeiten, müssen Sie nur noch in Ihrer neuen Heimat Steuern zahlen.

Und wenn es kein Abkommen gibt?

Gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), gelten nur die nationalen Regeln der beteiligten Länder. Das kann dazu führen, dass beide Staaten denselben Arbeitslohn besteuern: der Tätigkeitsstaat aufgrund seines Quellenrechts UND Deutschland, wenn hier eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht (siehe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).

Wichtig: Die oben genannte 183-Tage-Regel gibt es nur in DBAs. Ohne Abkommen entscheidet sie nichts. Maßgeblich für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland sind Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mehr als sechs Monaten – das ist eine deutsche Definition, ersetzt aber kein Abkommen. 

Kommt es dadurch zu einer Doppelbelastung, mildert Deutschland diese einseitig: Die ausländische Steuer kann angerechnet oder auf Antrag vom Einkommen abgezogen werden. Welche Methode passt, hängt vom Einzelfall ab. 
 

Hinweis

ÜBRIGENS:

Wenn Sie für ein ausländisches Unternehmen tätig sind, kann es sein, dass es Ihre Lohnsteuer automatisch einbehält und an den ausländischen Staat überweist. Sind Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wird die gezahlte Steuer im Ausland in Ihrer deutschen Steuererklärung berücksichtigt. Dazu müssen Sie allerdings eine Steuererklärung machen.

Wir kennen uns aus

Da das Thema Arbeiten im Ausland sehr kompliziert ist, sollten Sie sich bei steuerlichen Fragen an jemanden wenden, der sich damit auskennt. Über unsere Beratersuche finden Sie eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Hinweis

ÜBRIGENS:

Arbeiten Sie in der Entwicklungshilfe, kann es sein, dass die deutsche Finanzverwaltung Ihren kompletten Lohn steuerfrei macht. Das Ganze nennt sich Auslandstätigkeitserlass, ist allerdings an ganz bestimmte Bedingungen geknüpft.

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