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Differenzbesteuerung: Vorteile beim Verkauf von Gebrauchtwagen und Second-Hand-Waren

Wer gewerbsmäßig gebrauchte Waren erwirbt, um sie anschließend wieder zu verkaufen, kann von der sogenannten Differenzbesteuerung profitieren. Was bedeutet das?

Differenzbesteuerung: Vorteile beim Verkauf von Gebrauchtwagen und Second-Hand-Waren

Wer als Händlerin oder Händler Waren verkauft, muss dafür in der Regel Umsatzsteuer einnehmen und diese ans Finanzamt abführen. Der aktuelle Umsatzsteuersatz liegt bei 19 Prozent. Für gewerbliche Händler/innen, die sich auf Gebrauchtwaren spezialisiert haben, gibt es jedoch eine Sonderregelung: die sogenannte Differenzbesteuerung. Diese kann angewendet werden, wenn:

  • die Händlerin oder der Händler die gebrauchte Ware von jemandem erworben hat, der oder die für diesen Verkauf keine Umsatzsteuer abführen muss.
  • Sie als Händler/in als Kleinunternehmer/innen gelten.
  • Sie zu einer Berufsgruppen gehören, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt (zum Beispiel Mediziner/innen), oder auch Privatpersonen.

Die Händlerin oder der Händler gilt in solchen Fällen als Wiederverkäufer/in und kann mit der Differenzbesteuerung Geld sparen. Denn sie oder er muss lediglich für die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis Umsatzsteuer abführen. Besonders für Gebrauchtwagenhändler/innen ist diese Regelung sehr hilfreich, deshalb wird sie auch häufig „Gebrauchtwagenbesteuerung“ genannt.

Aber ebenso können beispielsweise Wiederverkäufer/innen von Antiquitäten und Kunstgegenständen sowie Second-Hand-Läden, die Mode anbieten, davon profitieren. Ausgeschlossen von der Differenzbesteuerung sind Edelsteine und Edelmetalle wie Gold und Silber. Der Wiederverkauf der Waren muss nicht in stationären Geschäften erfolgen, die Einkäufe und Verkäufe können auch über das Internet abgewickelt werden. Ebenso ist eine Versteigerung der Waren mit Blick auf die Differenzbesteuerung erlaubt. Mehr zum Handel über Onlineportale und Steuern und erfahren Sie in unserem Artikel Ebay & Co: Verkaufsportale müssen Daten offen legen.

Händler können dank der Differenzbesteuerung Geld sparen

Die Differenzbesteuerung kann ausschließlich beim Verkauf von sogenannten beweglichen Gebrauchtgegenständen angewendet werden. Gebrauchte Immobilien scheiden damit aus. Die Regelung sorgt dafür, dass beim Wiederverkauf einer gebrauchten Ware nicht die volle Umsatzsteuer von der Käuferin oder dem Käufer bezahlt werden muss. Das ist möglich, weil der entsprechende Gegenstand ja bereits beim Verkauf als Neuware voll mit der Umsatzsteuer belastet worden war. Dafür darf man beim Wiederverkauf aber auch keine Umsatzsteuer ausweisen.

Somit gelangt der gebrauchte Gegenstand ohne erneute Umsatzsteuer wieder in den Wirtschaftskreislauf. Und der oder die Wiederverkäufer/in muss lediglich für die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Allerdings darf er oder sie für den Kauf auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Geregelt ist die Differenzbesteuerung in Paragraf 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Wie wird bei der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer berechnet?

Beispiel 1: Ein Antiquitätenhändler kauft von einer Privatperson einen antiken Schrank und bezahlt dafür 2.500 Euro. Er restauriert den Schrank, bietet ihn anschließend zum Verkauf an und veräußert ihn letztlich für 4.000 Euro. Sein Verkaufserlös beläuft sich somit auf 1.500 Euro – und nur diese Summe ist ausschlaggebend für die Höhe der Umsatzsteuer, die er ans Finanzamt abführen muss. Das heißt: Aus den 1.500 Euro müssen 19 Prozent Umsatzsteuer herausgerechnet werden – der Antiquitätenhändler muss somit für den Verkauf 239 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt überweisen.

Wichtig: Die Kosten, die dem Antiquitätenhändler für das Restaurieren des Schranks entstanden sind, kürzen nicht die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Bleiben wir bei unserem Beispiel: Er kauft den Schrank für 2.500 Euro und verkauft ihn anschließend für 4.000 Euro. Für das Restaurieren hat er 300 Euro für Material investiert. Dennoch ist der Verkaufserlös von 1.500 Euro (4.000 – 2.500 Euro) ausschlaggebend für die Umsatzsteuer, die er dem Finanzamt schuldet. Die 300 Euro, die er investiert hat, um den Schrank besser verkaufen zu können, können lediglich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Eine Gebrauchtwagenhändlerin erwirbt von einer Privatperson ein Auto für 8.000 Euro. Sie investiert 1.000 Euro, um das Kfz auf Vordermann zu bringen, und verkauft es schließlich für 12.500 Euro. Die 1.000 Euro kürzen nicht die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer. Diese ergibt sich ausschließlich aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Das sind 4.500 Euro (12.500 – 8.000 Euro) – somit muss sie 718 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Ohne Differenzbesteuerung: Müsste die Gebrauchtwagenhändlerin als Wiederverkäuferin auf den vollen Verkaufspreis von 12.500 Euro für das Kfz die Umsatzsteuer bezahlen, wären 1.995 Euro fällig. Dank der Differenzbesteuerung spart sie bei dieser Transaktion also 1.277 Euro. Verkauft man als Privatperson den gebrauchten Wagen, entsteht natürlich keine Umsatzsteuer.

unser Tipp:

Second-Hand-Verkäufer/innen kaufen nicht selten viele kleinere Gegenstände, um sie anschließend wieder zu verkaufen. Beispielsweise bei Mode und Kleidung ist das häufig der Fall. Dann kann es sehr aufwändig sein, für jeden einzelnen Artikel die Differenzbesteuerung auszurechnen. Die Lösung: Für zum Wiederverkauf bestimmte Gebrauchtwaren mit einem Einkaufspreis von bis zu 500 Euro kann statt der Einzeldifferenz auch die Gesamtdifferenz errechnet werden. Dafür müssen Sie als Wiederverkäufer/in alle Artikel zusammenrechnen, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres für jeweils höchstens 500 Euro eingekauft haben. Dann bezahlen Sie die Umsatzsteuer für diese vielen kleineren Artikel in einem Rutsch und nicht jeweils einzeln, wenn Sie diese angeschafft haben.

Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung

Zusammenfassend nochmals wichtige Voraussetzungen, damit die Differenzbesteuerung angewendet werden darf: Die wiederverkaufende Person...

  • hat die Gebrauchtwaren von jemandem erworben, der oder die für diesen Verkauf keine Umsatzsteuer abführen muss.
  • handelt gewerblich und es sind gebrauchte bewegliche Güter (Edelsteine und Edelmetalle sind ausgeschlossen).
  • hat die Waren in Deutschland oder in einem anderen Land der Europäischen Union erworben.
  • hat die gebrauchte Ware nicht für den persönlichen Gebrauch erworben, sondern um sie zum Verkauf anzubieten.
  • hat genaue Aufzeichnungen über die Ein- und Verkäufe.

Wichtig:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder einem Gewerbe nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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