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Leichtfertige Steuerverkürzung: Diese Strafe droht

Wer ohne Vorsatz unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht und sich damit einen Steuervorteil sichert, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung.

Leichtfertige Steuerverkürzung: Diese Strafe droht

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für manche Steuerzahler/innnen Jahr für Jahr eine große Herausforderung. Schnell kann es passieren, dass aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Doch Achtung: Das gilt als leichtfertige Steuerverkürzung und kann teuer werden.

Wir erklären Ihnen, was eine leichtfertige Steuerverkürzung per Definition ist, welche Pflichten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung haben, mit welchen Strafen Sie rechnen müssen und wie Sie diese umgehen können.

Leichtfertige Steuerverkürzung erkennen

Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die in § 378 der Abgabenordnung genau geregelt ist. Dort heißt es in Absatz 1:

„Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.“

Das bedeutet: Wenn Sie zum Beispiel aus Unwissenheit unrichtige oder unvollständige Angaben machen und Ihnen dadurch ein ungerechtfertigter Steuervorteil entsteht, gilt das als leichtfertige Steuerverkürzung.

Wichtigste Voraussetzung für eine leichtfertige Steuerverkürzung ist, dass Sie – wie der Name schon sagt – leichtfertig, also ohne Vorsatz, gehandelt haben. Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hängt vom sogenannten subjektiven Tatbestand ab. Das Finanzamt prüft also jeden Einzelfall.

Übrigens:

Verschweigen Sie dem Finanzamt bewusst einen Teil Ihrer Einnahmen oder fälschen Sie Nachweise, handeln Sie vorsätzlich. In einem solchen Fall kommt keine leichtfertige Steuerverkürzung in Frage, es liegt eine Steuerhinterziehung vor. Neben einer Geldstrafe kann es in besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auch zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren kommen.

Ihre Pflichten als Steuerzahler

Grundsätzlich gilt beim Erstellen der Steuererklärung eine Sorgfaltspflicht. Der Bundesfinanzhof erkennt aber an, dass die Sorgfaltspflicht stark von den Fähigkeiten des bzw. der Steuerpflichtigen abhängig ist. Deshalb kommt eine zweite Pflicht ins Spiel: die Erkundigungspflicht.

Ist Ihnen als Steuerzahler/in etwas unklar – zum Beispiel, wie viele Kilometer Sie bei der Pendlerpauschale angeben oder in welcher Höhe Sie Handwerkerkosten eintragen können –, sind Sie dazu verpflichtet, Erkundigungen einzuholen.

Übrigens:

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie Ihre Steuererklärung richtig ausfüllen müssen, kommen Sie zu uns! Unsere Beraterinnen und Berater sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung droht eine Geldbuße

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung geht es im Gegensatz zur einer Steuerstraftat nicht vor Gericht. Die leichtfertige Steuerverkürzung kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Diese Geldbuße wird vom Finanzamt festgesetzt. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung erfolgt aber weder ein Eintrag in das Bundeszentralregister noch eine Vorstrafe.

So vermeiden Sie ein Bußgeld

Wie Sie eine Geldbuße vermeiden können, ist ebenfalls in § 378 der Abgabenordnung geregelt:

  1. Wenn Sie die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen, bevor ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde, wird keine Geldbuße festgesetzt. Dieses Vorgehen nennt sich auch Selbstanzeige.
     
  2. Ist die Steuerverkürzung bereits eingetreten oder der Steuervorteil erlangt, bleiben Sie nur straffrei, wenn Sie die verkürzten Steuern innerhalb einer Ihnen gesetzten, angemessenen Frist entrichten.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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