FKAustG – was ist das für ein Gesetz?
Um Steuerhinterziehung zu bekämpfen, gibt es das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Damit werden weltweit Steuerdaten ausgetauscht.

Am 29. Oktober 2014 unterzeichneten 51 Staaten im deutschen Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Vereinbarung, um künftig Steuerdaten von Bürgern und Bürgerinnen automatisch untereinander auszutauschen. Das Ziel: Mit dem automatischen Informationsaustausch sollte Steuerhinterziehung weltweit besser bekämpft werden. Inzwischen ist daraus ein Gesetz geworden: das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, kurz: FKAustG. Und mittlerweile machen über 100 Staaten mit.
Kann man wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis landen?
Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Wer dabei erwischt wird, muss nicht nur mit einer Geldstrafe rechnen, sondern landet im schlimmsten Fall sogar im Gefängnis. Laut BMF wurden im Jahr 2021 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der deutschen Finanzämter rund 50.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Darüber hinaus wurden rund 3.800 Bußgeldverfahren abgeschlossen und dabei Bußgelder von insgesamt etwa 56 Millionen Euro verhängt.
Das ist aber noch nicht alles: Ebenfalls 2021 erledigte die Steuerfahndung bundesweit 32.000 Fälle. Bei denen waren dem Staat Steuereinnahmen von rund 2,2 Milliarden Euro entgangen. Insgesamt wurden für die verschiedenen Vergehen Freiheitsstrafen von 1.293 Jahren verhängt.
Übrigens:
Mehr zur Arbeit und zu den Befugnissen von Steuerfahndern und Steuerfahnderinnen erfahren Sie in unserem Artikel Was macht eigentlich die Steuerfahndung?
FKAustG: Werden Steuerdaten weltweit ausgetauscht?
"Spitzenreiter" bei den entgangenen Steuereinnahmen – im Fachjargon wird von "Mehrsteuern" gesprochen – war in der Statistik von 2021 die Umsatzsteuer mit 738,2 Millionen Euro, gefolgt von der Einkommensteuer mit 354,4 Millionen Euro. Selbst bei der Lohnsteuer waren es immerhin rund 94 Millionen Euro. Allerdings handelte es sich bei den Fällen nicht immer gleich um Steuerhinterziehung: Teilweise ging es zum Beispiel "nur" um leichtfertige Steuerverkürzung, Schädigung des Umsatzsteueraufkommens, Steuergefährdung, unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen oder verschiedene Ordnungswidrigkeiten.
Doch zurück zum FKAustG: Dabei geht es um "richtige" Steuerhinterziehung. Das Gesetz basiert auf dem Meldestandard der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Laut BMF bestehen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten über 2.000 Austauschbeziehungen. "Globalisierung und weltweite Vernetzung verlangen eine stärkere Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Nur so kann verhindert werden, dass Gelder innerhalb kürzester Zeit auf andere Kontinente verschoben und damit vor nationalen Steuerbehörden verborgen werden können", heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Der automatische Informationsaustausch sorge für mehr Transparenz und mehr Fairness.
Welche Länder tauschen Steuerdaten untereinander aus?
Zum Ablauf: Der Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt in der Regel automatisch bis zum 30. September jeden Jahres. In Deutschland müssen dafür die meldenden Finanzinstitute die Finanzkontendaten bis zum 31. Juli dem BZSt übermittelt haben. Jeder, der Geld ins Ausland verlagert, kann somit davon ausgehen, dass die Finanzämter zeitnah davon erfahren.
Übrigens:
Die Liste derer, die sich im Jahr 2022 an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen, umfasst über 100 Länder. Darunter sind sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), aber auch europäische Nicht-EU-Mitglieder wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, die Türkei oder San Marino. Die gesamte Liste ist auf der BMF-Webseite zu finden: Teilnehmende Staaten.
Quellen
- Bundesfinanzministerium, BMF-Monatsbericht, Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2021. (Gesehen am 04.11.2022)
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.