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Was macht eigentlich die Steuerfahndung?

Bei einem begründeten Verdacht auf eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit ermittelt die Steuerfahndung. Was steckt dahinter, und was dürfen Steuerfahnder/innen alles tun?

Was macht eigentlich die Steuerfahndung?

„Steuerfahnder haben die Büroräume der Firma XY durchsucht und belastendes Material gefunden.“ Solche oder so ähnliche Schlagzeilen kennt man ja durchaus aus den Nachrichten. Steuerfahnder/innen können aber nicht nur bei Unternehmen auftauchen, sondern auch bei Privatleuten – also bei ganz normalen Steuerzahler/innen. Allerdings muss sich die Steuerfahndung dafür an gewisse Regeln halten. Und es gibt Unterschiede bei ihren Befugnissen in Steuerstrafverfahren und in Besteuerungsverfahren. Hier erfahren Sie, wann die Steuerfahndung aktiv werden kann, was sie alles darf oder auch nicht.

Wie ist die Steuerfahndung organisiert?

Die Steuerfahndung gehört zur Finanzverwaltung und hat als Hauptaufgabe, die Regeln der Abgabenordnung durchzusetzen. Das gilt für Fälle, die das Besteuerungsverfahren betreffen. Geht es um für das Steuerstrafverfahren relevante Themen, ist die Steuerfahndung auch noch eine Strafverfolgungsbehörde mit weitreichenderen Kompetenzen.

Wie die Steuerfahndung aufgebaut und besetzt ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Denn nicht der Bund, sondern die Länderbehörden sind für das Aufdecken und Verfolgen von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständig. In einigen Bundesländern gehört die Steuerfahndung dem jeweiligen Finanzamt an, ist quasi eine Dienststelle. In anderen existieren eigenständige Finanzämter, die ausschließlich für die Steuerfahndung verantwortlich sind.

In welchen Fällen tritt die Steuerfahndung in Aktion?

Stichwort Steuerhinterziehung: Besteht der berechtigte Verdacht, dass jemand Steuern hinterzieht, können die Steuerfahnder/innen loslegen. Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Steuerstraftat. Ebenso kann die Steuerfahndung beim Verdacht auf eine Steuerordnungswidrigkeit aktiv werden. Dazu gehört beispielsweise die leichtfertige Steuerverkürzung. Der Verdacht auf solche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann etwa durch Anzeigen, Betriebsprüfungen, Hinweise von einer anderen Behörde oder als Auftrag von der zuständigen Staatsanwaltschaft kommen.

Übrigens:

Die Steuerfahndung kann nach einer Betriebsprüfung auf einen Fall angesetzt werden, darf aber auch selbst Betriebsprüfungen vornehmen.

Wie geht die Steuerfahndung vor, was darf sie?

Die Steuerfahndung darf sowohl Geschäftsräume als auch Wohnräume durchsuchen. Allerdings nur, wenn ein berechtigter Verdacht besteht. Und auch nur, wenn zu erwarten ist, dass bei der Durchsuchung belastendes Material zu finden ist, sprich: Beweismittel. Dann müssen die Steuerfahnder/innen die Durchsuchung auch nicht ankündigen. Jedoch brauchen sie einen vom zuständigen Amtsgericht ausgestellten Durchsuchungsbeschluss. Und um den zu erhalten, müssen sie ihr geplantes Vorgehen begründen. Die Richter/innen prüfen, ob das Ganze gerechtfertigt ist.

Findet die Steuerfahndung bei der Durchsuchung Beweise etwa für eine Steuerhinterziehung, wird sie diese beschlagnahmen. Das können Gegenstände oder auch Unterlagen sein. Dazu sind die Steuerfahnder/innen dank des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses berechtigt. In ganz heftigen Fällen ist die Steuerfahndung sogar dazu berechtigt, jemanden vorläufig festzunehmen. Das ist möglich, wenn „Gefahr in Verzug“ ist, wie es im Amtsdeutsch heißt. Oder wenn Verdunklungsgefahr besteht.

Geht es „nur“ um Ordnungswidrigkeiten im Besteuerungsverfahren, wird die Steuerfahndung sehr wahrscheinlich keine Durchsuchung vornehmen. Aber sie darf ermitteln, wenn nach objektiver Betrachtung der Lage die Möglichkeit besteht, dass etwa eine Steuerverkürzung vorliegt. Und sie hat das Recht, sowohl Beschuldigte als auch Zeugen und Zeuginnen zu vernehmen.

Steuerfahndung: Was kann ich als Beschuldigter tun?

Ein/e Beschuldigte/r muss im Vorfeld darüber informiert werden, dass ihm oder ihr eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Dass eine Durchsuchung stattfinden wird oder gar wann diese über die Bühne geht, wird man allerdings nicht erfahren. Ehe die Steuerfahnder/innen mit der Durchsuchung von Geschäfts- oder Wohnräumen beginnen, müssen sie den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen. Sollten sie keinen solchen Beschluss haben, dürfen sie auch nichts durchsuchen. Man kann sie also abweisen.

Als Beschuldigte/r haben Sie das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Die Steuerfahndung darf mit dem entsprechenden Beschluss Ihre Räume aber auch durchsuchen, wenn Sie gerade nicht vor Ort sind. Dann kann sie sich an eine/n Vertreter/in oder eine/n Angehörige/n wenden.

Auf Fragen, die den Tatvorwurf betreffen, müssen Sie nicht antworten. Denn im Gegensatz zu einer Betriebsprüfung oder Kassen-Nachschau besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht, sondern vielmehr haben Sie ein Mitwirkungsverweigerungsrecht. Schließlich müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Übrigens:

Wohnungen darf die Steuerfahndung nur tagsüber durchsuchen. Offiziell heißt das: von 1. April bis 30. September ab 4 Uhr morgens bis 21 Uhr und von 1. Oktober bis 31. März ab 6 Uhr morgens bis 21 Uhr. Wollen die Steuerfahnder/innen zu anderen Zeiten kommen, muss „Gefahr in Verzug“ sein. Ausnahme: Betriebe, die auch spätabends oder nachts geöffnet haben, beispielsweise Kneipen oder Diskotheken, dürfen auch zu anderen Zeiten durchsucht werden.

Was passiert, wenn die Steuerfahndung Beweise gefunden hat?

Haben die Steuerfahnder/innen bei der Durchsuchung Ihrer Räume Beweismittel entdeckt und beschlagnahmt, werden sie diese zusammen mit einem Bericht an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts oder in schlimmeren Fällen an die jeweilige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Falls die Beweise ausreichend sind und das Verfahren nicht eingestellt wird, folgt ein Bußgeldbescheid – oder es wird Anklage gegen Sie als Beschuldigte/n erhoben.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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