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Mehrjährige Tätigkeit – was ist das?

Eine mehrjährige Tätigkeit bedeutet im Steuerrecht nicht, dass ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Jahre bei derselben Firma beschäftigt war. In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber.

Mehrjährige Tätigkeit – was ist das?

Bei einer mehrjährigen Tätigkeit kann es sich zum Beispiel um eine bestimmte Tätigkeit einer oder eines Beschäftigten im Betrieb oder Unternehmen handeln, die sich über mindestes zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und eine Zeit von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die Einkünfte können sich durch eine Sondertätigkeit ergeben, die die beschäftigte Person neben der normalen Arbeit über den Zeitraum von mehr als zwölf Monaten übernommen hat.Solche Fälle sind aber eher selten.

Klassischer Fall: Eine Jubiläumszuwendung

Was deutlich häufiger vorkommt und sozusagen der klassische Fall der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ist, sind Jubiläumszuwendungen. Hier bekommt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf einen Schlag mehr Geld als sonst, und in der Regel liegen dabei die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung vor. Das hat folgenden Vorteil: Die Firma kann die sogenannte Fünftelregelung anwenden und dies in der Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Dadurch kann der oder die Arbeitnehmer/in letztlich Geld sparen, wenn er oder sie eine Steuererklärung abgibt. Wie das Finanzamt in diesem Fall rechnet, erfahren Sie in unserem Artikel zur Fünftelregelung.

Auch eine Nachzahlung kommt in Frage

Es kann auch sein, dass eine angestellte Person in zurückliegenden Jahren zu gering vergütet wurde und nun eine Nachzahlung erhält – auch das gilt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Wie es bei einer Abfindung aussieht, erfahren Sie hier: Abfindung.

Insgesamt ist das ganze Thema recht komplex. Falls Sie unsicher sind, helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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