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Krankengeld und Steuer im Überblick

Einfach erklärt: Auf Krankengeld brauchen Sie keine Steuern zu zahlen. Dennoch müssen Sie das Krankengeld in Ihre Steuererklärung eintragen.

Egal ob Sie eine langwierige Krankheit haben oder einen komplizierten Bruch auskurieren müssen, wenn Sie arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, bekommen Sie sechs Wochen lang Ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin weiterbezahlt. Das nennt sich „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach dieser Zeit gibt es von der gesetzlichen Krankenkasse das Krankengeld. Dieses ist zwar etwas niedriger als Ihr normales Gehalt, hilft Ihnen aber Ihre Unkosten zu bezahlen.

So bekommen Sie Krankengeld

Um Krankengeld zu erhalten, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Ihre Krankenkasse wird mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weitere Vorgehensweise abstimmen. Wichtig ist nur, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin ausgestellt hat, direkt an Ihre Krankenversicherung geht. 

Seit dem 1. Januar 2023 ist bei gesetzlich Krankenversicherten der bisherige "gelbe Schein" für die Krankmeldung digital. Arztpraxen melden die Krankmeldung also direkt an die gesetzlichen Krankenkassen und Arbeitgeber/innen rufen die Krankmeldung wiederum elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab. Es gibt allerdings Praxen, bei denen das auch 2023 noch nicht funktioniert. Dann müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/en selbst an die Krankenkasse senden. Das geht in der Regel über die App oder ein Portal auf den Webseiten der Krankenkasse.

Übrigens:

Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung gezahlt, wegen derselben Krankheit jedoch nicht länger als 78 Wochen.

Auch wenn Ihr Kind krank ist und Sie es so zeitintensiv pflegen müssen, dass Sie nicht arbeiten können, haben Sie eventuell Anspruch auf Krangengeld – umgangssprachlich auch Kinderkrankengeld genannt. Das gilt aber nur, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt und gesetzlich mitversichert ist. Falls Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Krankenkasse.

Krankengeld ist eigentlich steuerfrei

Wenn Sie Krankengeld bekommen, ist das steuerfrei. Einen Haken hat die Sache aber: Entgeltersatzleistungen, wie das Krankengeld, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Der sorgt dafür, dass Ihr persönlicher Steuersatz steigt.

Ein Rechenbeispiel: Ruth bekommt 2022 drei Monate lang 4.800 Euro steuerfreies Krankengeld. Danach und davor hat sie neun Monate lang normal gearbeitet und in dieser Zeit 22.500 Euro verdient. Normalerweise müsste Ruth diese 22.500 Euro mit ihrem persönlichen Steuersatz von 12,46 Prozent versteuern – also 2.803 Euro Steuern zahlen.

In den Augen des Finanzamts hat Ruth jedoch nicht 22.500 Euro verdient sondern 27.300 Euro (22.500 Euro + 4.800 Euro) und ihr Steuersatz klettert auf 15,21 Prozent. Das Krankengeld von 4.800 Euro bleibt weiterhin steuerfrei, doch die 22.500 Euro muss Ruth nun mit 15,21 Prozent versteuern. Das sind rund 3.422 Euro, also knapp 600 Euro mehr Steuern, die Sie zahlen muss.

Übrigens:

Das Krankengeld ist grundsätzlich beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Krankenkasse zieht daher die Beiträge direkt von Ihrem Krankengeld ab, bevor Sie es überwiesen bekommen.

Krankengeld in die Steuererklärung eintragen

Wenn Sie mehr als 410 Euro Krankengeld im Jahr bekommen haben, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Die Summe des Krankengelds tragen Sie in den Hauptvordruck unter „Einkommensersatzleistungen“ ein. Zu diesem Zweck sollten Sie automatisch, von der Krankenkasse eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ bekommen haben, wo die Höhe Ihres Krankengelds vermerkt ist. Natürlich können Sie die Summer auch per eDaten automatische in die Steuererklärung eintragen lassen.

Sie sind unsicher, wie Sie das Krankengeld in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen dabei. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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