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Wann haben Steuerpflichtige ein Auskunftsverweigerungsrecht?

Wenn das Finanzamt Fragen zu Ihrer Steuererklärung hat, will es natürlich Antworten. Hier erfahren Sie, ob Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Wann haben Steuerpflichtige ein Auskunftsverweigerungsrecht?

Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben, doch statt des Steuerbescheids erhalten Sie wenig später die Bitte, weitere Auskünfte zu Ihrer Situation zu erteilen. Ein Grund dafür könnte sein, dass das Finanzamt weitere Einnahmen vermutet, die Sie in der Steuererklärung nicht angegeben haben. Oder das Finanzamt zweifelt an der Richtigkeit der Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.

Nehmen wir mal an, Sie haben tatsächlich Einnahmen nicht angegeben und wollen sich nun nicht selbst belasten. In einem Strafverfahren dürfen Sie als Beschuldigte/r die Aussage verweigern. Aber dürfen Sie auch in Steuerangelegenheiten Informationen zurückhalten, oder anders ausgedrückt: Gilt für Sie das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht?

Hat der Steuerpflichtige ein Auskunftsverweigerungsrecht?

Das Finanzamt hat das Recht, weitere Auskünfte zu Ihrer Einkommensteuererklärung einzufordern, falls solche seiner Meinung nach fehlen. Zudem dürfen die Finanzbehörden Ermittlungen aufnehmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein/e Steuerpflichtige/r gegen das Steuerrecht verstößt oder verstoßen hat. Mehr dazu hier: Was macht eigentlich die Steuerfahndung?

Zur Klärung offener Fragen oder eines begründeten Verdachts dürfen Finanzbeamte und -beamtinnen Auskünfte anfordern und Befragungen durchführen. Für den Steuerpflichtigen bzw. die Steuerpflichtige und an dem Sachverhalt Beteiligte, gegen die das Finanzamt einen begründeten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten hegt, besteht kein Auskunftsverweigerungsrecht. Das heißt: Sie müssen Rede und Antwort stehen beziehungsweise die gewünschten Informationen liefern. Auch dann, wenn Sie sich dadurch in der betreffenden Steuerangelegenheit selbst belasten. Geregelt ist das Ganze in Paragraf 90 der Abgabenordnung unter dem Stichwort "Mitwirkungspflicht der Beteiligten".

Darüber hinaus dürfen die Finanzbehörden auch an andere Personen als die Beteiligten sogenannte Auskunftsersuchen stellen. Dafür muss aber ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen bestehen, wie es in der Abgabenordnung heißt. In dem Auskunftsersuchen ist dann auch anzugeben, worüber genau Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.

Steht Familienangehörigen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu?

Die Antwort lautet "jein": Familienangehörige des oder der Steuerpflichtigen dürfen vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen – allerdings nur dann, wenn sie nicht selbst an der Steuersache beteiligt sind. Ansonsten besteht nämlich wie für den oder die Steuerpflichtigen selbst eine Auskunftspflicht.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat die Zusammenveranlagung gewählt. Das Finanzamt hegt einen begründeten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten gegen den Mann. Dann ist aber nicht nur er selbst auskunftspflichtig, sondern auch die mitveranlagte Ehefrau. Ihr steht kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Möchte das Finanzamt hingegen beispielsweise Geschwister des Mannes oder der Frau zu der Steuersache befragen und diese haben mit der Angelegenheit nichts zu tun, sind also nicht involviert, dürfen diese die Auskunft verweigern.

Wer darf noch die Auskunft in Steuerangelegenheiten verweigern?

Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht Zugehörigen bestimmter Berufsgruppen zu. Sie dürfen Auskünfte verweigern, um Berufsgeheimnisse zu wahren. Geregelt ist das Ganze in Paragraf 102 der Abgabenordnung und betrifft beispielsweise folgende Personen:

  • Geistliche, denen etwas in ihrer Eigenschaft als Seelsorger/in anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
  • Mitglieder des Bundestags oder eines Landtags, denen etwas in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe anvertraut worden ist.
  • Verteidiger/innen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Notare und Notarinnen, Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen.
  • Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Apotheker/innen, Hebammen.
  • Redakteure und Redakteurinnen oder andere redaktionell beziehungsweise journalistisch tätige Personen, denen Unterlagen für eine Veröffentlichung zu dem Fall zur Verfügung gestellt wurden.

Wichtig: Wenn die Personen aus diesen Berufsgruppen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind, dürfen sie nicht mehr vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht kann beispielsweise durch den oder die betroffene/n Steuerpflichtige/n erfolgen, durch einen Gerichtsbeschluss oder zur eigenen Verteidigung.

Übrigens:

Sie wollen oder müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben und wollen dabei keine Fehler machen beziehungsweise alle Möglichkeiten ausschöpfen? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne und sind auch in Ihrer Nähe zu finden: Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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