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Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Wenn Sie sich von einem Finanzbeamten unfair behandelt fühlen, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Erfahren Sie hier, wann und wie das geht.

Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie mit dem Steuerbescheid Ihres Finanzamts nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung stellen. Aber was ist, wenn Sie der Meinung sind, es liege ein persönliches Fehlverhalten eines Finanzbeamten oder einer Finanzbeamtin vor? Beispielsweise weil er oder sie sich Ihnen gegenüber besonders unfreundlich oder gar persönlich beleidigend beziehungsweise diskriminierend verhalten hat, oder die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit aus Schikane hinausgezögert wurde? In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den oder die Betroffene/n einzureichen.

Gegen wen kann sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten?

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie grundsätzlich gegen Beamte und Beamtinnen, Mitarbeitende im öffentlichen Dienst und Richter/innen einreichen. Also auch gegen Bedienstete des Finanzamts. Jede/r Bürger/in hat das Recht zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Enthalten sollte diese neben Ihrem eigenen Namen den Namen des oder der Beschuldigten sowie eine Schilderung des Sachverhalts: Was ist vorgefallen, wie hat der oder die Beschuldigte Ihrer Meinung nach seine bzw. ihre Pflichten verletzt? Falls Ihnen durch das geschilderte Fehlverhalten Nachteile entstanden sind, sollten Sie diese ebenfalls aufführen.

Empfänger/in einer Dienstaufsichtsbeschwerde können die Vorgesetzten des oder der Beschuldigten sein, in unserem Fall also die Leitung des zuständigen Finanzamts. Sie können die Beschwerde aber auch direkt an die nächsthöhere Behörde richten, das ist in der Regel die Oberfinanzdirektion des Landes, das Landesamt für Steuern oder das Finanzministerium.

Welche Konsequenzen hat eine Dienstaufsichtsbeschwerde?

Wenn Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, werden die darin erhobenen Vorwürfe natürlich erst einmal geprüft. Kommt dabei heraus, dass Ihre Anschuldigungen gerechtfertigt sind und sich beispielsweise der Finanzbeamte oder die Finanzbeamtin Ihnen gegenüber sehr unfair, beleidigend oder gar diskriminierend verhalten hat, dann drohen ihm dienstrechtliche Konsequenzen. Das kann eine Abmahnung sein oder sogar ein Disziplinarverfahren.

Übrigens:

Auch wenn jede/r Bürger/in eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen kann, sollten Sie sich diesen Schritt gut überlegen. Oft hilft schon ein klärendes Gespräch. Entscheiden Sie sich dennoch dafür, sollten Sie Ihre Anschuldigungen sachlich vortragen und auch entsprechend begründen.

Unser Tipp: Die VLH übernimmt für ihre Mitglieder die gesamte Kommunikation mit dem Finanzamt, prüft den Einkommensteuerbescheid und legt im Zweifel Einspruch oder in Streitfällen auch Klage ein. Unsere Beraterinnen und Berater finden Sie auch in Ihrer Nähe: Beratersuche
 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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