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Was ist eine Steuerschätzung?

Wenn Sie vom Finanzamt eine Steuerschätzung erhalten, sollten Sie unbedingt aktiv werden. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat.

Was ist eine Steuerschätzung?

"Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen", steht unter Paragraf 162, Absatz 1, der Abgabenordnung. Das heißt freilich nicht, dass das Finanzamt willkürlich eine Steuerschätzung vornehmen darf. Es ist sozusagen die letzte Option für die Finanzbeamten und -beamtinnen – und diese wird erst gezogen, wenn der oder die Steuerpflichtige trotz schriftlicher Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Oder wenn eine unvollständige Steuererklärung abgegeben und der Aufforderung, diese zu vervollständigen beziehungsweise Belege zu liefern, nicht nachgekommen wurde. Dann ist es die Pflicht des Finanzamts, die Steuerschuld zu schätzen und einen Schätzungsbescheid zu erlassen.

Wie schätzt das Finanzamt die Steuerschuld?

Die Finanzbeamten und -beamtinnen, die eine Steuerschätzung vornehmen, ziehen zunächst frühere Einkommensteuererklärungen der Betroffenen zu Rate. Darüber hinaus können sie sich auch an vergleichbaren Werten anderer Steuerpflichtiger sowie an Erfahrungen aus der Praxis orientieren, um die Steuerschuld zu schätzen. Grundsätzlich gilt: Die Steuerschätzung sollte möglichst genau beziehungsweise wirklichkeitsnah ausfallen, also keine unrealistischen Zahlen enthalten.

Muss man die Steuerschätzung akzeptieren?

Nein, das muss man nicht. Und man wird durch die Steuerschätzung auch nicht von der Pflicht zur Abgabe befreit. Deshalb gilt Folgendes: Erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerschätzung, sollten Sie umgehend die fehlenden Angaben liefern oder eine Einkommensteuererklärung abgeben, falls Sie dies noch nicht getan haben. Die Frist dafür beträgt einen Monat. Nur so können Sie eine Nachzahlung abwenden. Das Einreichen der fehlenden Angaben oder der Steuererklärung wird als Einspruch gewertet. Zumal eine Steuerschätzung normalerweise unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung vorgenommen wird.

Wichtig: Reichen Sie Ihren Einspruch nach der angegebenen Frist ein – also erst dann, wenn die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist –, wird er vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Dann wird der Schätzbescheid rechtskräftig, und Sie müssen die darin errechnete Steuerschuld begleichen – auch wenn diese möglicherweise höher ausfallen sollte, als wenn Sie eine vollständige Steuererklärung abgegeben hätten.

Und wenn die Steuerschätzung zu niedrig ausfällt?

Nehmen wir mal an, Sie haben vom Finanzamt eine Steuerschätzung erhalten und sehen, dass die Steuerschuld darauf niedriger ausfällt, als wenn Sie jetzt tatsächlich noch eine Steuererklärung abgeben würden. Sie könnten sich denken: Dann akzeptiere ich den Bescheid doch mal lieber und spare dadurch etwas Geld. Doch das ist keine gute Idee: Eine Steuererklärung müssen Sie trotzdem abgeben beziehungsweise fehlende Angaben nachliefern. Denn wie oben bereits erwähnt: Wurde Ihre Steuerschuld vom Finanzamt geschätzt, befreit Sie das nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Und am besten beeilen Sie sich damit – denn die Zinsen laufen weiter, und auch der Verspätungszuschlag wird mit der Zeit höher.

Übrigens:

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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