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Steuerrückerstattung: Ihr Geld kommt automatisch

In der Regel überweist das Finanzamt Ihre Erstattung in der gleichen Woche, in der Sie auch Ihren Steuerbescheid bekommen.

Sie haben Ihre Steuererklärung fristgerecht vom Lohnsteuerhilfeverein machen lassen und Ihre Beraterin oder Ihr Berater hat Ihnen eine hohe Steuerrückerstattung ausgerechnet? Oder Sie haben Ihre Steuererklärung selbst mit ELSTER abgeschickt und mit dem Programm berechnet, dass Sie eine ansehnliche Erstattung erhalten werden?

Nun warten Sie ungeduldig auf Ihren Steuerbescheid, der Ihnen die Steuerrückerstattung bestätigt und natürlich auf Ihr Geld. Die meisten Finanzämter benötigen sechs bis acht Wochen, um Ihre Steuererklärung zu überprüfen. Wie Sie diese Bearbeitungszeit eventuell beschleunigen können, erfahren Sie in unserem Artikel Wann kommt mein Steuerbescheid?

Bescheid und Erstattung kommen zeitgleich

Steht Ihnen eine steuerliche Erstattung zu, wird das Geld in der Regel parallel mit dem Versand des Steuerbescheids überwiesen. Daher kann es sogar dazu kommen, dass Sie die Steuerrückerstattung auf dem Konto haben, bevor Sie den Bescheid in Ihrem Briefkasten finden.

Fazit: Sie müssen nichts tun, außer Ihre Steuererklärung pünktlich abzugeben. Eine mögliche Steuerrückerstattung erhalten Sie automatisch.

Übrigens:

Erhalten Sie keine Erstattung, sondern müssen Steuern nachzahlen, steht das auch auf Ihrem Steuerbescheid, zusammen mit einer Frist, bis wann Sie das Geld an den Fiskus zu überweisen haben. Die Kontoadresse hierfür finden Sie in der Fußzeile des Schriftstücks.

Berater rechnet Erstattung aus

Auch die Berater/innen der VLH können Ihnen vor Abgabe der Steuererklärung Ihre potenzielle Steuererstattung berechnen. Zudem prüfen sie Ihren Bescheid. Eine VLH-Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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