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Umzugspauschale erneut erhöht

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten auch pauschal absetzen. Die Umzugskostenpauschale steigt am 1. März 2024 für Singles von 886 auf 964 Euro.

Ein Umzug aus beruflichen Gründen lohnt sich auch steuerlich: Sie können die Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen – sofern Ihr/e Arbeitgeber/in die Ausgaben nicht für Sie übernimmt. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können entweder Ihre tatsächlichen Kosten absetzen. Oder Sie nutzen eine Kombination aus Umzugskostenpauschale und tatsächlichen Kosten. Klingt kompliziert? Lesen Sie mehr dazu in unserem Überblick Umzug aus beruflichen Gründen: Kosten absetzen.

Umzugspauschale wird regelmäßig erhöht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht die Umzugspauschale regelmäßig – zuletzt am 1. März 2024. Die Pauschale gilt wie folgt:

Zeit des Umzugs Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner  Pauschale für Singles Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige
ab 01.03.2024 1.607 Euro (964 Euro + 643 Euro) 964 Euro 643 Euro
ab 01.04.2022 1.476 Euro (886 Euro + 590 Euro) 886 Euro  590 Euro 
ab 01.04.2021  1.450 Euro (870 Euro + 580 Euro) 870 Euro  580 Euro 
ab 01.06.2020 1.433 Euro (860 Euro + 573 Euro) 860 Euro  573 Euro 
ab 01.03.2020  1.639 Euro  820 Euro  361 Euro 
ab 01.04.2019 1.622 Euro  811 Euro  357 Euro 
ab 01.03.2018 1.573 Euro  787 Euro  347 Euro 
ab 01.02.2017  1.528 Euro  764 Euro  337 Euro 

Übrigens:

Dabei kommt es exakt auf den Tag an, an dem Sie Ihren Umzug beenden. Seit 1. April 2021 ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.

Ein Hinweis zum Erhöhungsbetrag

Die Umzugskostenpauschale erhöht sich für jedes weitere Kind oder sonstigen Angehörigen. Dazu zählen seit Juni 2020 der/die Ehegatt/in, der/die Lebenspartner/in sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem/der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Das heißt: Nach der Regelung werden Ehe- und Lebenspartner/innen genauso wie Kinder behandelt. So ergabe sich für Kinder höhere Pauschalen als bisher (361 Euro vs. 590 Euro), bei verheirateten Paaren verringerte sich die Pauschale (1.639 Euro vs. 1.476 Euro (= 886 Euro + 590 Euro)) ab Juni 2020. 

Übrigens:

Neu eingeführt wurde ab 1. Juni 2020 außerdem eine Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen der Umzugskartons und Möbel noch keine Wohnung hatten. Für sie beträgt die Pauschvergütung 193 Euro, zwischen April 2022 und Februar 2024 waren es 177 Euro. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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