Beratersuche starten
Berater suchen

Denkmalschutz: Steuervorteil dank Abschreibung

Denkmaleigentümer/innen können die Kosten für Renovierung und Restaurierung als Absetzung für Abnutzung (AfA) über mehrere Jahre in der Steuererklärung eintragen.

Der Staat belohnt Käufer/innen besonders schützenswerter Gebäude mit Steuervorteilen: Denkmaleigentümer/innen können die Kosten für Renovierung und Restaurierung über mehrere Jahre verteilt steuerlich absetzen. Möglich macht das die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Unser Steuer ABC Was bedeutet AfA, also Absetzung für Abnutzung? zeigt Ihnen, wie AfA genau funktioniert.

Unterschiedliche Regelungen für Selbstnutzer oder Kapitalanleger

Der Staat unterscheidet in Sachen Denkmalschutz und Steuer grundsätzlich zwischen Selbstnutzung und Kapitalanlage. Für diese beiden Gruppen gibt es jeweils besondere Regelungen:

1. Denkmal-AfA für Selbstnutzer/innen: Bis zu 90 Prozent der Kosten abschreiben

Wer selbst im Denkmal wohnt, kann zehn Jahre lang bis zu neun Prozent der Kosten zur Erhaltung des Gebäudes in der Steuererklärung eintragen. Im Klartext: Selbstnutzer/innen können insgesamt 90 Prozent der Kosten abschreiben.

2. Denkmal-AfA für Kapitalanleger/innen: 100 Prozent der Kosten abschreiben

Kapitalanleger/innen, die die Denkmalschutz-Immobilie vermieten möchten, können sogar 100 Prozent der Sanierungskosten abschreiben – acht Jahre lang je neun Prozent und weitere vier Jahre lang je sieben Prozent. Außerdem lassen sich neben den Restaurierungs- auch die Anschaffungskosten abschreiben. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann.

Kosten müssen der Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal dienen

Der Fiskus hat allerdings genau geregelt, welche Kosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Die Kosten müssen "der Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung" dienen, so der Wortlaut im Gesetz. Dazu gehört zum Beispiel der Einbau einer Heizung oder neuer Fenster sowie Dach- und Fassadensanierungen. Nicht absetzbar sind Kosten für zum Beispiel neue Gebäudeteile, Garagen, Außenanlagen und Einrichtungsgegenstände.

Voraussetzungen für den Steuervorteil

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Bei der Immobilie muss es sich um ein Denkmal handeln. Auskunft darüber kann Ihnen die zuständige Denkmalschutzbehörde geben.
  • Sie müssen vor Beginn der Renovierung oder Restaurierung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen abstimmen und eine denkmalrechtliche Genehmigung einholen.
  • Nach Beendigung aller Maßnahmen stellt Ihnen die Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
     

Übrigens:

Die Nachfrage nach Denkmälern ist groß, entsprechend steigt auch der Preis. Ist das Objekt allerdings im Einkauf sehr teuer, lohnt sich die Steuerersparnis am Ende eventuell nicht. Man sollte sich also im Vorfeld informieren und die Investition durchrechnen.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen