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So klappt die Zwischenmiete ohne Stolperfallen

Wer seine Wohnung oder sein Zimmer für begrenzte Zeit untervermietet, sollte einiges beachten, um bei der Rückkehr keine böse Überraschung zu erleben.

Studentin Lea plant ein Auslandssemester und danach noch zwei Monate zu reisen. Ihre Wohnung würde sie dennoch gerne behalten, aber die Miete in dieser Zeit sparen. Die ideale Lösung heißt Zwischenmiete oder Untermiete. Dabei wird die Mieterin Lea vorübergehend zur Vermieterin.

Wer zwischenvermieten will, sollte einige Punkte beachten. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Einnahmen versteuert werden müssen. Doch der Reihe nach:

Oberstes Gebot: Eigentümer/in muss zustimmen

Nichts geht ohne die Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin, zumindest wenn die gesamte Wohnung untervermietet werden soll. Eigentümer/innen haben nämlich das Recht, die Zwischenmiete zu verbieten. Will Lea dagegen nur ein Zimmer oder einen Teil ihrer Mietwohnung untervermieten, hat sie grundsätzlich ein Anrecht auf die Erlaubnis des Eigentümers ihrer Wohnung.

Lea ist gut beraten, wenn Sie sich diese Erlaubnis auf jeden Fall schriftlich einholt. Sie schreibt an den Eigentümer ihrer Mietwohnung und gibt genau an, an wen sie untervermieten will und warum. Mit dem „Warum“ beschreibt sie ein „berechtigtes Interesse“ – also beispielsweise, dass sie das Geld aus der Untervermietung braucht, weil sie für den Auslandsaufenthalt ebenfalls Miete aufbringen muss. Das berechtigte Interesse ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass der Eigentümer die Untervermietung erlauben muss.

Wenn Lea ihre Wohnung zur Zwischenmiete weitergibt, überträgt sie zwar alle Rechte und Pflichten an den Untermieter oder die Untermieterin. Trotzdem haftet allein Lea. Wird der Untermieter bzw. die Untermieterin zum Ärgernis, zum Beispiel weil er bzw. sie dauernd lautstarke Partys feiert oder einen Wasserschaden verursacht, bekommt Lea die Abmahnung – und im schlimmsten Fall auch die Kündigung. Sie sollte deshalb dafür sorgen, dass sie gut erreichbar ist, auch wenn Sie für ein paar Monate im tiefsten Dschungel wohnt. So kann sie sich aus der Ferne kümmern, falls mal etwas sein sollte.

Was ist Untervermietung?

Das ist die zeitlich begrenzte Vermietung Ihrer Mietwohnung an eine dritte Person. Das gilt auch für die unbefristete Vermietung eines Teils Ihrer Mietwohnung an jemand Drittes. KEINE Untervermietung ist jedoch:

  • Die Aufnahme von nahen Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder)
  • Besucher, die höchstens sechs bis acht Wochen bleiben
  • Die Aufnahme von Pflegepersonal oder Hausangestellten

Das heißt, in diesen Fällen kann der Eigentümer bzw. die Eigentümerin nicht widersprechen, es sei denn, die Wohnung wäre dann schlicht überbelegt.

Doch wenn Sie Ihre gesamte Wohnung für einen begrenzten Zeitraum zur Zwischenmiete anbieten wollen, darf der Eigentümer bzw. die Eigentümerin das verbieten. Wenn Sie nur einen Teil der Wohnung untervermieten, haben Sie grundsätzlich ein Recht auf die Zustimmung . Aber er bzw. sie darf in folgenden Fällen auch seine Zustimmung verweigern:

  • Bei der Untervermietung an Touristen
  • Wenn die Wohnung durch eine/n weitere/n Bewohner/in überbelegt wäre
  • Wenn der bzw. die Untermieter/in unzumutbar ist (z. B. bekannter Unruhestifter)

Alles schriftlich machen und Kaution verlangen

Lea macht klugerweise einen Untermietvertrag mit Angaben über Dauer der Vermietung, Kosten und Kündigungsfrist. Auf jeden Fall sollte sie von ihrem Untermieter Tom eine Kaution einfordern, um im Zweifelsfall wenigstens die Miete zahlen zu können, falls er es nicht tut oder falls er etwas beschädigt.

Um Ärger zu umgehen, fertigt Lea außerdem ein genaues Übergabeprotokoll an und lässt es von Tom unterschreiben. Darin sind die Einrichtungsgegenstände aufgelistet und auch eventuelle Vor-Schäden. So vermeidet Sie Streit darüber, ob zum Beispiel das Gefrierfach im Kühlschrank vor dem Einzug des Untermieters auch schon kaputt war.

Dann sollte Lea die Frage klären, wer für Schönheitsreparaturen zuständig ist. Das braucht sie nicht zu tun, wenn es nur um einen Monat Zwischenmiete geht, aber wenn sie für längere Zeit einen neuen Bewohner in ihr Heim lässt, geht vermutlich auch mal etwas kaputt. Wer soll sich darum kümmern?

Manche Mietrechts-Fachleute empfehlen, den Zwischenmieter zu fragen, ob er eine entsprechende Versicherung hat, und sich die Daten dazu geben zu lassen. Das nützt natürlich nur etwas, wenn der Untermieter bzw. die Untermieterin die Versicherung nicht während der Zwischenmiete kündigt.

Übrigens:

Sie dürfen so viel Miete verlangen, wie sie möchten. Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss darüber nicht informiert werden. Sie schulden einfach nur Ihre übliche Monatsmiete, auch wenn Sie vom Untermieter oder von der Untermieterin mehr – oder weniger – bekommen sollten.

Sonderform Studenten-WG

Wohngemeinschaften werden oft über Untermietverträge organisiert, das heißt eine/r ist Hauptmieter/in und die restlichen Mitbewohner/innen sind Untermieter/innen dieses Hauptmieters bzw. dieser Hauptmieterin. Wenn diese Form der Vermietung im Hauptmietvertrag geklärt ist, können neue Mitbewohner/innen ohne Probleme in frei gewordene Zimmer ziehen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin muss dann nur informiert werden.

Auch die vorübergehende Vermietung wegen Auslandssemester funktioniert nach diesem Schema, der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin muss nicht extra zustimmen. Die genannten Regeln gelten natürlich auch hier: Sicherheit geben ein Übergabeprotokoll, eine Kaution und ein solider Untermietvertrag.

Muss die Zwischenmiete versteuert werden?

Grundsätzlich müssen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage V angeben werden. Allerdings gelten besondere Regeln für Menschen wie Lea, die ihre selbst genutzte Wohnung nur vorübergehend vermieten. Bleiben ihre Einnahmen unter 520 Euro im Jahr (ab 2024 soll diese Grenze auf 1.000 Euro steigen), braucht sie diese nicht einmal in der Steuererklärung angeben. Das ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das bedeutet, wenn sie auch nur einen Euro über der Grenze von 520 Euro liegt, muss sie den gesamten Betrag ordnungsgemäß versteuern.

Aber auch wenn Lea mehr als 520 Euro von ihrem Untermieter Tom bekommen hat, werden nur dann Steuern fällig, wenn sie einen Gewinn erzielt hat. Also dann, wenn ihre Einnahmen höher sind als die Ausgaben. Konkret heißt das, dass sie von Tom mehr Geld bekommen hat, als sie für die Miete, das Wohnungsinserat, eine eventuelle Putzkraft und so weiter bezahlen muss.

Umgekehrt gilt: Sind Leas Ausgaben höher als die Einnahmen bei der Zwischenvermietung, macht sie einen Verlust – und dieser bringt ihr eventuell einen Steuervorteil. Denn dieser Verlust wird auf ihr sonstiges Einkommen angerechnet und verringert es.

Für den Fall, dass Lea einen Teil ihrer Wohnung dauerhaft untervermietet, wird anders gerechnet. Hier liegt die Freigrenze bei 410 Euro im Jahr, die steuerfrei bleibt. Liegt Leas Gewinn zwischen 410 und 820 Euro, gilt eine ermäßigte Steuer. Macht Lea 821 Euro Gewinn im Jahr (oder mehr), wird die gesamte Summe versteuert. Natürlich kommt es dabei auch darauf an, ob noch weitere Einkünfte vorliegen (siehe dazu auch unsere Artikel zum Härteausgleich).

Übrigens

Da Lea Studentin ist, kann sie aber auch viele Kosten, die nichts mit ihrer Vermietung zu tun haben, von der Steuer absetzen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuererklärung als Student kann sich lohnen.

Steuererklärung vergessen ist kein Kavaliersdelikt

Lea sollte also nicht vergessen, ihre Mieteinnahmen bei der Steuer anzugeben, sobald sie über der Freigrenze liegen. Sie begeht sonst eine Ordnungswidrigkeit – oder im schlimmsten Fall kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass Lea eine Straftat begangen hat, nämlich die der Steuerhinterziehung. Sie muss dann nicht nur die fälligen Steuern nachzahlen, sondern auch eine Strafe, die unter Umständen deutlich höher ausfällt als die eigentliche Steuer.

Übrigens:

Haben Sie Fragen zur Zwischenmiete und Ihrer Steuererklärung? Die Experten der VLH helfen Ihnen gerne weiter.  Finden Sie mit Hilfe unserer Beratersuche einen Berater oder eine Beraterin in Ihrer Nähe.

Finanzämter kommen an Daten von Airbnb

Die Finanzämter kommen inzwischen leichter an Daten von Airbnb und Co. als früher. Zum 1. Januar 2023 ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Hinter dem etwas sperrigen Namen verbirgt sich Folgendes: Betreibende von Internetplattformen, auf denen private Verkäufe oder private Vermietungen getätigt werden, sind dazu verpflichtet, den Finanzbehörden die Umsätze von Anbieterinnen und Anbietern zu melden. Hat eine Anbieterin oder ein Anbieter auf einer Internetplattform beispielsweise im Jahr 2023 mindestens 30 Verkäufe/Vermietungen getätigt oder mindestens 2.000 Euro eingenommen, muss die Plattform bis zum 31. Januar 2024 darüber Meldung machen.

Kleiner Rückblick: Hamburg konnte bereits 2020 durch einen gerichtlichen Beschluss die Herausgabe der Daten von 8.000 deutschen Vermieter/innen auf Airbnb erwirkt werden. Dies führte zwischen 2021 und 2022 zu bundesweit zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro. Allein für Hamburg sollen die Nachforderungen bei 706.000 Euro an Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie 195.000 Euro Kultur- und Tourismustaxe gelegen haben. Die Hamburger Finanzbehörde nannten zwar nicht explizit den Namen Airbnb. Sie sprachen aber von einem „weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften“, womit Airbnb gemeint sein dürfte. In Einzelfällen war es sogar möglich, nicht erklärte Einkünfte aus Vermietungen bis zu zehn Jahre rückwirkend zu besteuern, so die Hamburger Finanzbehörde.

Übrigens:

Mehr zur Arbeit und zu den Befugnissen von Steuerfahndern erfahren Sie in unserem Artikel Was macht eigentlich die Steuerfahndung?

Quellen

  • Anrecht auf Zustimmung des Vermieters: § 553 BGB Datum 25.03.2019.
  • Untervermietung der gesamten Wohnung: § 540 I 2 BGB Datum 25.03.2019.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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