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Bürgschaft: So machen Sie Verluste steuerlich geltend

Was eine Bürgschaft ist und wie Sie Bürgschaftsverluste von der Steuer absetzen können, erklärt Ihnen kurz und knapp unser Artikel.

Bürgschaft: So machen Sie Verluste steuerlich geltend

Die vertragstypischen Pflichten einer Bürgschaft regelt § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB: "Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen."

Typischer Fall für eine Bürgschaft: Der Sohn will studieren und zieht in die erste eigene Wohnung. Da Studierende allerdings meist nur ein geringes oder gar keine Einnahmen haben, verlangt die Vermieterin eine Bürgschaft der Eltern – die sogenannte Elternbürgschaft. Die Eltern haften also für den Nachwuchs. Die Bürgschaft ist somit eine zusätzliche Sicherheit für die Vermieterin, dass sie ausstehende Zahlungen des Mieters tatsächlich erhält.

Eine Bürgschaft ist dabei ein rechtlich bindender Vertrag mit einseitiger Verpflichtung. Es reicht aus, wenn der Bürge oder die Bürgin sich gegenüber dem Gläubiger oder der Gläubigerin verpflichtet. Weder Gläubiger/in, noch Schuldner/in müssen zustimmen.

ÜBRIGENS:

Kann der Schuldner oder die Schuldnerin Rate, Miete & Co. nicht mehr bezahlen, springt der Bürge oder die Bürgin ein. Wichtig: Die bürgende Person haftet für den Schuldner oder die Schuldnerin mit dem gesamten Vermögen. In der Regel ist kein Vertragsrücktritt möglich und die Bürgschaft bleibt auch im Falle einer Scheidung oder nach dem Tod bestehen. Das bedeutet, dass die Bürgschaft im Todesfall üblicherweise auf die Erben übergeht.

Verluste aus der Bürgschaft von der Steuer absetzen

Ganz grundsätzlich gilt in Sachen Bürgschaft und Steuer: Wird die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, ist sie steuerlich auch nicht von Bedeutung.

Wird die Bürgschaft in Anspruch genommen, prüft das Finanzamt die genauen Umstände. Nur unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Bürgschaftsverluste von der Steuer absetzen. Zwei Beispiele:

  1. Ein im Familienbetrieb angestellter Verwandter verpflichtet sich als Bürge, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. In diesem Fall können die Bürgschaftsverluste als Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Mit einer Einschränkung: Die Anstellung muss sozialversicherungspflichtig sein und über einen Minijob hinausgehen.
     
  2. Tritt die Ehefrau, die sich zuhause um Haushalt und Kinder kümmert, als Bürgin ein, geht sie steuerlich gesehen leer aus. Ohne Einkünfte ist auch kein steuerlicher Abzug der Bürgschaftsverluste möglich.

Exkurs: Wann haften Ehepartner/innen bei der Steuererklärung?

Bei einer Zusammenveranlagung haften Ehepartner/innen gesamtschuldnerisch für die Steuerschulden. Wer eine gemeinsame Haftung umgehen will, muss nach der gemeinsamen Veranlagung einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld beim Finanzamt stellen. Diese Regelung greift allerdings nur bei Paaren, die in einer Zugewinngemeinschaft leben oder Gütertrennung vereinbart haben.

Bürgschaften von GmbH-Gesellschaftern sind nur noch ausnahmsweise absetzbar

Früher zählten Bürgschaftsverluste von GmbH-Gesellschaftern zu den nachträglichen Anschaffungskosten für die Beteiligung. Doch das hat sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs grundlegend geändert.

Wer seit dem 27. September 2017 eine Bürgschaft übernommen hat, kann die Bürgschaftsverluste grundsätzlich nicht mehr von der Steuer absetzen. Ausnahme: Ist die Bürgschaft mit einer Einlage wirtschaftlich vergleichbar, können die Verluste aus der Bürgschaft ausnahmsweise abgesetzt werden.

Übrigens:

Bitte beachten Sie, dass die VLH als Lohnsteuerhilfeverein laut § 4 Nr. 11 StBerG nur einen eingeschränke Beratungsbefugnis beseitzt. Als Selbstständige/r wenden Sie sich bei Fragen bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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