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Feiertagszuschlag & Co: Lohnzuschläge steuerfrei erhalten

Ob Nachtarbeit, Rufbereitschaft oder Feiertagsarbeit: Für Zuschläge müssen Sie nicht immer Steuern zahlen, für Zulagen hingegen schon.

Gehaltszuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Alle anderen Zuschläge, wie Überstundenzuschläge, Mehrarbeitszuschläge oder Schichtzuschläge sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das Gleiche gilt für Zulagen.

Die anfallenden Steuern für Zuschläge und Zulagen werden automatisch von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin berechnet, an das Finanzamt abgeführt und auf Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung vermerkt. Dennoch ist es sinnvoll die Modalitäten zu kennen, damit Sie Ihre Abrechnung prüfen können.

Wichtig: Damit der Sonntags- oder Feiertagszuschlag sowie der Zuschlag für Nachtarbeit steuerfrei anerkannt werden, müssen diese per Einzelnachweis überprüfbar sein. Am besten eignet sich hier ein Stundenzettel.

Es wird zwischen Zuschlag und Zulage unterschieden

Im Gegensatz zu Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei sein können, sind Zulagen immer steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Der Anspruch ergibt sich aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Arbeitsvertrag. Zu den Zulagen zählen insbesondere die:

  • Erschwerniszulage (z.B. bei viel Schmutz, Hitze oder Gefahren am Arbeitsplatz)
  • Funktionszulage (z.B. für Verantwortungsträger/innen wie Vorarbeiter/innen oder Ausbilder/innen)
  • Leistungszulage
  • Schichtzulage / Wechselschichtzulage (BFH VI R 30/16)
  • Sozialzulage (z.B. die Familien-, Kinder-, Orts- und Haushaltszulagen)

Wichtig: Für Zulagen bestehen keine Ausnahmeregelungen zur Steuer- bzw. Beitragsfreiheit.

Übrigens:

Bis auf Zuschläge für Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen. Ein entsprechender Anspruch kann sich für Sie nur aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.

So bleibt der Zuschlag steuerfrei

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind nach dem Einkommensteuergesetz in folgender Höhe steuerfrei:

Arbeitszeiten Zuschlag
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 % des Grundlohns
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 125 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % des Grundlohns
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr  125 % des Grundlohns 

Ist der Sonntag auch ein Feiertag, können Sie nur den Feiertagszuschlag steuerfrei bekommen. Der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 Prozent bzw. 40 Prozent ist hingegen zusätzlich zum Sonntags- oder Feiertagszuschlag von der Steuer befreit.

Wichtig: Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge darf Ihr/e Arbeitgeber/in maximal 50 Euro pro Stunde heranziehen (§ 3b EStG).

Übrigens:

Mit Grundlohn ist nicht nur der laufende Arbeitslohn gemeint. Auch vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge, steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sowie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gehören beispielsweise dazu.

Sozialabgabenpflicht ab 25 Euro Grundlohn

Der lohnsteuerfreie Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag ist nur dann auch sozialabgabenfrei, wenn er auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 Euro je Stunde basiert.

Beispiel: Sie müssen sonntags arbeiten. Ihr Grundlohn entspricht 40 Euro. Für die Sonntagsarbeit erhalten Sie einen 50 Prozent Zuschlag, also 20 Euro Sonntagszuschlag. Diese 20 Euro sind steuerfrei und 12,50 Euro davon auch beitragsfrei (25 Euro x 50 Prozent). Für die restlichen 7,50 Euro (15 Euro x 50 Prozent) müssen Sie Sozialabgaben zahlen. 

Übrigens:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist von dieser Regelung ausgenommen. Das heißt: In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch lohnsteuerfreie Sonntags- oder Feiertagszuschläge sowie der Zuschlag für Nachtarbeit Teil des Arbeitsentgelts.

Besonderheit bei Rufbereitschaft

Bei einer Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz fehlt es zwar an der „tatsächlich geleisteten“ Arbeit, doch der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt auch das Sich-Bereithalten mit den damit verbundenen örtlichen und verhaltensmäßigen Beschränkungen als Arbeitsleistung an (Aktenzeichen BFH: VI R 64/96). Die Zuschläge für Rufbereitschaft sind allerdings nicht steuerfrei. Nur wenn der Dienst in die begünstigten Zeiten fällt und dafür zusätzlich zur Bereitschaftsdienstvergütung ein Zuschlag gezahlt wird, kann dieser in den genannten Grenzen steuerfrei sein.

Ein Beispiel gibt Klarheit:

Beschäftigte eines Abschleppunternehmens erhalten für jede Stunde Rufbereitschaft eine Entschädigung von 5 Euro. Fällt die Bereitschaft auf einen Sonntag, darf der Arbeitgeber einen Zuschlag von maximal 50 Prozent – also 2,50 Euro – steuerfrei auszahlen. Die normale Entschädigung von 5 Euro je Stunde bleibt voll steuerpflichtiger Arbeitslohn.

So entschied der BFH 2016: Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (Aktenzeichen BFH: VI R 61/14).

Unser Tipp:

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag etc., ob eine pauschale Vergütung für Rufbereitschaft vorgesehen ist. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin darüber und fragen Sie, ob er bzw. sie die Zuschläge auch gesondert abrechnen kann.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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