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Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitnehmer-Sparzulage sichern

Ihr/e Chef/in kann Sie beim Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen unterstützen. Und staatliche Förderung gibt es auch.

Die Chefin hilft beim Sparen? Das geht. Mit den sogenannten vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL. Das Prinzip der vermögenswirksamen Leistungen ist einfach: Pro Monat zahlt Ihr/e Chef/in zwischen 6,65 Euro und 40 Euro zusätzlich zu Ihrem Gehalt. Das Extra-Geld geht allerdings nicht auf Ihr Konto, sondern direkt in eine Geldanlage wie zum Beispiel einen Bausparvertrag.

Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Deshalb weist Ihr/e Arbeitgeber/in die VL auch gesondert auf Ihrer Gehaltsabrechnung aus. Immerhin: Auch der Staat unterstützt Sie gegebenenfalls beim Sparen, und zwar mit der Arbeitnehmer-Sparzulage. Dazu später mehr.

Vermögenswirksame Leistungen: Unterschiedliche Anlageformen möglich

Sie entscheiden selbst, wie Sie die vermögenswirksamen Leistungen anlegen möchten. Grundsätzlich wählen Sie zwischen zwei übergeordneten Anlageformen:

  1. Beteiligungssparen, dazu gehören zum Beispiel Aktienfonds oder Kapitalbeteiligungen.
  2. Bausparen, beispielsweise der klassische Bausparvertrag.

Nicht möglich sind Sparmodelle wie das Kontosparen oder das Lebensversicherungssparen.

VL mit einem Teil des Gehalts aufstocken

Bei einigen Sparverträgen gibt es sogenannte Mindestanlagesummen, die zwischen 14 und 40 Euro liegen können. Bekommen Sie von Ihrem Chef oder Ihrer Chefin weniger als sie mindestens monatlich anlegen müssen, können Sie die vermögenswirksamen Leistungen mit einem Teil Ihres Gehalts aufstocken. Ihr/e Arbeitgeber/in überweist diesen Teil dann direkt mit seinem Anteil der VL auf Ihre gewünschte Geldanlage.

Sparen vom Staat gefördert: Die Arbeitnehmersparzulage

Haben Sie Ihr Geld in Aktienfonds oder einem Bausparvertrag angelegt, können Sie zusätzlich zum Extra-Geld vom Chef oder der Chefin auch noch eine staatliche Förderung bekommen. Die so genannte Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten Sie allerdings nur unter zwei Bedingungen:

  1. Sperrfrist muss eingehalten werden
    Zum einen müssen Sie vermögenswirksame Leistungen längerfristig anlegen und eine sogenannte Sperrfrist einhalten. Die Sperrfrist liegt bei sechs oder sieben Jahren. In dieser Zeit dürfen Sie nur sparen, kein Geld ausgeben.
     
  2. Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden
    Zum anderen darf Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese liegt beim Beteiligungssparen und beim Bausparen seit 2024 einheitlich bei 40.000 Euro für Singles (80.000 Euro für Ehepaare). Das klingt nach einer geringen Höhe. Aber es handelt sich um das zu versteuernde Jahreseinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Kinderfreibeträgen. Damit bleiben viele Steuerzahler/innen unter der Einkommensgrenze und können die Sparzulage in Anspruch nehmen.

Übrigens:

Halten Sie sich nicht an die Bedingungen, entfällt Ihr Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage rückwirkend, also auch für die Vergangenheit.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage gesetzlich festgelegt

Erfüllen Sie die beiden genannten Voraussetzungen, steht einer staatlichen Förderung nichts mehr im Wege. Wie hoch die Arbeitnehmersparzulage ausfällt, hängt davon ab, für welche Form der Geldanlage Sie sich entschieden haben:

Nutzen Sie Beteiligungssparen für Ihre VL, zahlt Ihnen der Staat 20 Prozent auf Ihre jährlichen Einzahlungen bis zu einer Höhe von 400 Euro. Sie bekommen also maximal 80 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gelten die doppelten Werte, wenn sie zusammenveranlagt werden.

Beim Bausparen gibt es weniger Geld vom Staat: Hier liegt die Förderung bei neun Prozent für Einzahlungen bis 470 Euro. Sie können also maximal 43 Euro im Jahr zusätzlich bekommen. Auch hier gelten für Verheiratete die doppelten Werte, wenn sie zusammenveranlagt werden.

Die staatlichen Prämien bekommen Sie übrigens erst am Ende der Laufzeit, also nach sieben Jahren. Die staatlichen Prämien sind steuerfrei.

Vermögenswirksame Leistungen: Arbeitnehmersparzulage beantragen

Die Arbeitnehmersparzulage müssen Sie Jahr für Jahr neu beantragen, und zwar mit Ihrer Steuererklärung. Das funktioniert so:

Im Hauptvordruck müssen Sie unter dem Punkt „Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt" auf Seite zwei eine 1 (= Ja) setzen. Das war’s.

Übrigens:

Den Antrag auf Arbeitnehmersparzulage müssen Sie spätestens vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres stellen. Bis Ende 2022 können Sie also noch den Antrag für 2018 stellen.

Anlage VL entfällt ab 2017

Bis Ende 2016 hat Ihnen Ihr Anlageinstitut jährlich die sogenannte Anlage VL, eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, zugeschickt. Die Anlage VL mussten Sie immer Ihrer Steuererklärung beilegen, damit Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage überhaupt bekommen konnten.

Das hat sich 2017 geändert. Ihr Anlageinstitut verschickt die Anlage VL nun direkt elektronisch an das Finanzamt – und zwar spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Die Anlage VL wird also durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt. Die Papierform hat sich damit erledigt und wird Ihnen nicht mehr zugeschickt. Erforderlich ist nur noch eine Einwilligung in die Datenübermittlung.

Vereinfachtes Verfahren, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen

Auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Ihre Bausparkasse schickt Ihnen in der Regel einen Vordruck zu. Manche Bausparkassen füllen Ihnen den Vordruck bereits komplett aus, fügen also Daten wie Namen, Steuernummer und Bankverbindung bereits ein. Dann müssen Sie nur noch unterschreiben und den Vordruck beim Finanzamt einreichen.

Bekommen Sie keinen Vordruck, können Sie sich bei Ihrem Finanzamt einfach den Mantelbogen abholen oder online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung ausdrucken, ausfüllen und beim Finanzamt einreichen.

Das passiert beim Arbeitgeberwechsel mit vermögenswirksamen Leistungen

Sie wechseln Ihren Arbeitgeber und fragen sich, was mit den vermögenswirksamen Leistungen passiert? Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Ihr neuer Arbeitgeber zahlt Ihnen vermögenswirksame Leistungen. Dann kann er problemlos die Zahlung der VL übernehmen.
  • Oder Ihr neuer Arbeitgeber zahlt keine vermögenswirksamen Leistungen. Dann können Sie den Vertrag entweder mit freiwilligen Zahlungen aus Ihrem Gehalt fortführen oder den laufenden Vertrag „beitragsfrei“ stellen.

ÜBRIGENS:

Die Beraterinnen und Berater der VLH stehen Ihnen beim Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage zur Seite. Finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und werden Sie Mitglied: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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