Beratersuche starten
Berater suchen

Grenzgänger in die Schweiz: So wird Ihr Einkommen besteuert

Grenzgänger in die Schweiz sind doppelt steuerpflichtig: Sie zahlen ihre Steuern sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz.

Die Schweizer Gehälter sind hoch. Wer in der Alpenrepublik arbeitet, verdient je nach Branche mehr als doppelt so viel wie in Deutschland. Dass immer mehr Menschen die Chance nutzen und sich einen Arbeitsplatz in der Schweiz suchen, zeigen die Zahlen. Allein aus Deutschland pendelten im Jahr 2023 knapp 65.000 Menschen in den Nachbarstaat. Das zeigt die Grenzgängerstatistik des Bundesamts für Statistik der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Der Chemielaborant Christof ist einer von Ihnen. Er arbeitet in einer großen Pharmafirma in Basel, lebt aber mit seiner Familie in der nahe gelegenen baden-württembergischen Stadt Lörrach. Täglich pendelt er mit der Bahn über die Grenze.

Einkommensteuer an den deutschen Fiskus

Für Christof als Grenzgänger ist wichtig zu wissen: Die Regeln zur Besteuerung der Löhne in der Schweiz sind kompliziert, insbesondere weil die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen hält die steuerlichen Besonderheiten für Grenzgänger fest. Ein wichtiges Gesetz darin besagt, dass das Gehalt vom Wohnsitzstaat besteuert wird und nicht wie in vielen EU-Ländern üblich, von dem Staat, in dem der Arbeitsplatz liegt. Wer regelmäßig in der Schweiz arbeitet und in Deutschland lebt, zahlt die Einkommensteuer also an das deutsche Finanzamt.

Die Schweiz behält 4,5 Prozent vom Gehalt ein

Trotzdem muss Christof auch in der Schweiz Steuern zahlen: Denn der Staat behält vom Bruttoarbeitslohn jeder Grenzgängerin und jedes Grenzgängers eine Steuer in Höhe von 4,5 Prozent ein, die sogenannte Quellensteuer. Dieser Betrag wird dann aber in Deutschland auf Christofs Einkommensteuer angerechnet.

Übrigens:

Für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die täglich in die Schweiz pendeln, gibt es keine Sonderregelung. Sie werden, genau wie alle anderen Schweizer Grenzgänger/innen auch, in Deutschland besteuert und entrichten in der Schweiz lediglich die Quellensteuer von 4,5 Prozent.

Doch Vorsicht: Christof muss seiner Arbeitgeberin in der Schweiz eine Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt vorlegen, ansonsten behält das Schweizer Finanzamt den vollen Steuerbetrag ein. Das Einkommen und die von der Schweiz einbehaltene Steuer trägt Christof in Anlage N seiner Steuererklärung ein. Zusätzlich muss er, wie alle Schweizer Grenzgänger/innen aus Baden-Württemberg, die Anlage N-Gre ausfüllen.

Übrigens:

In der Steuererklärung werden die Beträge nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken eingetragen. Das deutsche Finanzamt übernimmt dann automatisch eine jahresbezogene Umrechnung in Euro, die sich an dem Wechselkurs orientiert, der in dem Jahr galt, als das Einkommen erzielt wurde. Das hat folgenden Effekt: Steigt der Schweizer Franken, so steigt auch der Steuersatz in Deutschland.

Die Rente für Schweizer Grenzgänger/innen

Alle, die in der Schweiz arbeiten, zahlen automatisch Beiträge in die Rentenkasse der Eidgenossen. Generell unterscheidet man in der Schweiz zwischen der verpflichtenden staatlichen Vorsorge im Rahmen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der beruflichen Vorsorge (BVG) über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, die je nach Gehaltsniveau ebenfalls verpflichtend ist. Die letztere Versicherung wird auch als Pensionskasse bezeichnet.

Die Rentenreform 2005 in Deutschland hat auch für Schweizer Grenzgänger/innen Änderungen mit sich gebracht: Alle Zahlungen aus den Schweizer Rentenkassen sind vom Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung betroffen. Christofs Rente wird also bei der Auszahlung in seiner Heimat nach bestimmten Regeln besteuert.

Immerhin kann Christof die gezahlten Beiträge in die staatliche Vorsorge und die Pensionskasse als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben und absetzen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für die von der Schweizer Firma geleisteten Zahlungen zur Altersvorsorge. Und ebenso werden die Beiträge für die Schweizer Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt. 

Übrigens:

Sie arbeiten in der Schweiz und leben in Deutschland? Dann sollten Sie sich von einer VLH-Beratungsstelle die Steuererklärung machen lassen, die sich mit dem Thema auskennt. Einige unserer Beraterinnen und Berater in der Grenzregion haben sich deshalb darauf spezialisiert. Über unsere Beratersuche finden Sie auch eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Rufen Sie dort einfach an und fragen Sie nach!

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen