Kurzarbeit und Steuer - kurz erklärt
15.06.2026
Während der Corona-Pandemie wurde dieses Instrument vielfach genutzt, um Arbeitsplätze zu erhalten, die durch den plötzlichen Umsatzeinbruch gefährdet waren: das Kurzarbeitergeld. Doch die Bundesagentur für Arbeit prüfte damals und tut es auch heute, ob wirklich wirtschaftliche Ursachen vorliegen oder vielleicht betriebsinternes Missmanagement schuld an der Notlage eines Betriebs ist. Schließlich profitiert in erster Linie das Unternehmen von den Möglichkeiten der Kurzarbeit. Die Arbeitnehmer/innen haben nur langfristig und unter Gehaltseinbußen etwas davon. Daher lautet die Devise: Kein Kurzarbeitergeld bei Missmanagement.
Es gilt sogar, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld nachrangig gegenüber der Vermittlung in Arbeit ist. Demnach hat die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Kurzarbeit immer zu prüfen, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher/innen von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld – so funktioniert es
Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Ursachen eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung eintritt, kann Ihr/e Arbeitgeber/in bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter/innen stellen. Das heißt für Sie: Erfüllen Ihr Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil die gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt nach Beginn des Arbeitsausfalls die Bundesagentur 60 Prozent Ihres entgangenen Lohns. Bei Arbeitnehmer/innen mit Kind sind es 67 Prozent. Ihren gekürzten Lohn plus Kurzarbeitergeld bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin auf Ihr Konto überwiesen. Die gesetzliche Regel-Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate. In einzelnen Fällen kann die Arbeit sogar ganz eingestellt werden („Kurzarbeit auf Null“).
Aktuelle: Für 2026 wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31. Dezember 2026.
ÜBRIGENS:
Neben dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es noch das Saison-Kurzarbeitergeld für Branchen, in denen bei schlechtem Wetter nicht gearbeitet werden kann, und das Transferkurzarbeitergeld im Falle einer Firmeninsolvenz.
Kurzarbeit: Ein Rechenbeispiel
Sie sind kinderlos, haben Steuerklasse I beziehungsweise IV und verdienen normalerweise 4.000 Euro brutto im Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Nun beantragt Ihr Arbeitgeber für einen Monat Kurzarbeit und streicht die Hälfte Ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden pro Woche. Ihr Bruttolohn sinkt damit auf 2.000 Euro.
Für die Berechnung des Kurzarbeitergelds wird nicht Ihr tatsächlicher Nettolohn verwendet, sondern ein pauschalierter Wert aus der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit. Bei 4.000 Euro brutto sind das 2026 rund 2.670 Euro netto, bei 2.000 Euro brutto rund 1.510 Euro netto. Daraus ergibt sich eine sogenannte Nettodifferenz von rund 1.160 Euro. 60 Prozent davon sind 696 Euro. Das ist Ihr Kurzarbeitergeld. Am Ende erhalten sie somit rund 2.200 Euro netto (Summe aus reduziertem Netto und Kurzarbeitergeld). Das Kurzarbeitergeld gleicht also einen Teil Ihres Verdienstausfalls aus.
Nutzen Sie einfach den Kurzarbeitergeld-Rechner 2026, um diese Rechnung für sich persönlich zu berechnen:
Leistungsbeschreibung/Disclaimer: Dieser Kurzarbeitergeld-Rechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. dar. Dementsprechend hat die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. auch keinerlei Einfluss auf diesen Kurzarbeitergeld-Rechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Alle Formen von Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, da sie durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen werden. Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Das heißt: Die 678 Euro Kurzarbeitergeld aus unserem Rechenbeispiel sind für Sie steuerfrei. Sie erhöhen aber Ihren persönlichen Steuersatz, mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.
ÜBRIGENS:
Kurzarbeitergeld gehört mit zu den Lohnersatzleistungen. Haben Sie mehr als 410 Euro im Jahr erhalten, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Kurzarbeitergeld in die Steuererklärung eintragen
Da Sie das Kurzarbeitergeld nicht von der Bundesagentur überwiesen bekommen, sondern von Ihrer Firma, steht es auch auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Alle Lohnersatzleistungen, die hier genannt sind, tragen Sie in Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort ist eine Zeile explizit für die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge ausgewiesen.