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Rechtsschutzversicherung: Kann ich die Kosten in der Steuererklärung absetzen?

Sie stehen kurz davor, sich wegen eines Konflikts Rechtsbeistand zu holen: In Momenten wie diesen, ist der Wunsch nach einer passenden Rechtschutzversicherung groß, doch lässt sich der Beitrag dafür eigentlich absetzen?

Rechtsschutzversicherung: Kann ich die Kosten in der Steuererklärung absetzen?

Sei es der Streit mit dem Nachbarn über dessen Obstbaum, der jedes Jahr im Herbst den eigenen Garten mit einer dicken Laubschicht bedeckt. Oder die Ex-Frau, die plötzlich mit dem Rechtsanwalt droht, um sich auch den Zweitwagen unter den Nagel zu reißen: Die Ursachen, die zu einem Rechtsstreit führen, sind sehr unterschiedlich und demzufolge ist auch das Portfolio an möglichen Rechtsschutzversicherungen, umgangssprachlich Rechtschutzversicherung, sehr umfangreich. Dabei ist die Nachfrage nach einem Rechtsschutz groß, denn das gute Gefühl, auch ohne hohes Eigenrisiko im Ernstfall sein Recht durchsetzen zu können, wollen viele Deutsche haben.

Übrigens:

Laut einer Erhebung des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2018 (neuere Zahlen gibt es nicht) besitzen in Deutschland 18,79 Mio. Haushalte eine Rechtsschutzversicherung. In Anbetracht der Anzahl aller Haushalte (40,6 Mio.) damals bedeutet das, dass beinah jeder zweite deutsche Haushalt für den Fall eines Rechtsstreits versichert ist. Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigen das und zeigen obendrein einen stetigen Anstieg bei den Rechtschutz-Policen.

Darf ich meine Rechtsschutzversicherung in die Steuererklärung eintragen?

Die Rechtsschutzversicherung ist leider nur bedingt steuerlich absetzbar. Das Schlagwort zu diesem Thema lautet Arbeitsrechtsschutz. Das heißt: Die Absicherung in der Arbeitswelt ist steuerlich absetzbar, für den Privatrechtsschutz oder Mietrechtsschutz gilt das nicht.

Warum darf ich nur den berufsbezogenen Rechtsschutz steuerlich absetzen?

Der Grund: Die entstehenden Kosten für Anwalt bzw. Anwältin und Prozess können auf den Beruf zurückgeführt werden. Dadurch wertet das Finanzamt diese Versicherungsart als berufsbezogene Aufwendungen und berücksichtigt sie als Werbungskosten in der Steuererklärung. Wenn Sie also eine Rechtsschutzversicherung haben, die bei einem unangemessenen Arbeitszeugnis, einer ungerechten Kündigung, ausbleibenden Gehaltszahlungen, der Diskriminierung oder einem anderen Fehlverhalten greift, können die Beträge in der Steuererklärung eingetragen werden.

Ist die Kombi-Rechtsschutzversicherung anteilig absetzbar?

Handelt es sich um eine ausschließlich für den Beruf abgeschlossene Rechtsschutzversicherung, können Sie den gesamten Rechnungsbetrag absetzen. Wenn Sie für eine Kombinationsrechtsschutzversicherung zahlen, die neben vielen anderen Rechtsfällen auch das Arbeitsrecht abdeckt, wird es kompliziert. Dann nämlich muss dieser bestimmte Anteil für den arbeitsrechtlichen Schutz aus dem Gesamtbetrag der Kombi-Versicherung herausgerechnet werden. Einige Versicherer weisen diesen Anteil auf der Rechnung aus. Wenn der Betrag auf der Rechnung nicht ersichtlich ist, schreiben Sie das Versicherungsunternehmen an, um eine schriftliche Bestätigung für den steuerlich relevanten Rechnungsteilbetrag zu erhalten. Diese Bestätigung benötigt das Finanzamt letztlich als Beleg, um den Teilbetrag als Werbungskosten anzurechnen.

Berufsbezogenen Rechtsschutz ausrechnen - lohnt sich der Aufwand?

Tatsächlich lohnt sich der Aufwand nur dann, wenn alle beruflichen Aufwendungen von Ihnen die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro übersteigen. Liegen Ihre Kosten, die Sie für den Beruf aufwenden, unterhalb dieser Pauschalgrenze, sind die Kosten für den Arbeitsrechtsschutz irrelevant. Der Grund: Die Pauschale wird Ihnen auf jeden Fall angerechnet.

Beratersuche:

Welche berurlichen Ausgaben Sie außer der Rechtsschutzversicherung noch absetzen können, um über diese Grenze zu kommen und wo diese in der Steuererklärung einzutrage sind, wissen natürlich die Beraterinnen und Berater der VLH. Über unsere Beratersuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihre Nähe.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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