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So versteuern Sie Aktienoptionen vom Arbeitgeber

Verbilligte Aktien vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin zählen zum Arbeitslohn, wenn Ihr/e Chef/in Ihnen diesen Vorteil für Ihre Arbeitsleistung gewährt.

Grundsätzlich ist es im Steuerrecht mit den Vermögensbeteiligungen wie folgt geregelt: Beteiligt Sie Ihr/e Chef/in freiwillig am Vermögen des Unternehmens – zum Beispiel durch verbilligte Aktien, stille Beteiligungen oder Genussrechte – ist das ein steuerfreier geldwerter Vorteil. Einzige Einschränkung: Die Vermögensbeteiligung darf pro Jahr nicht mehr als 1.440 Euro betragen und muss mindestens allen Mitarbeitenden offen stehen, die bereits ein Jahr oder länger beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind.

Aktienoptionen vom Arbeitgeber können Arbeitslohn sein

Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt sogenannte Aktienoptionen, auch Stock Options genannt. Vereinfacht gesagt, ist eine Aktienoption ein Wertpapier. Der Besitzer oder die Beseitzerin der Aktienoption kann eine festgelegte Anzahl Aktien eines Unternehmens zu einem bereits festgelegten, verbilligten Preis und zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt oder innerhalb einer Ausübungsfrist entweder kaufen oder verkaufen. Aktienoptionen werden in der Regel an einer Terminbörse gehandelt und gehören zu den sogenannten Derivaten. Vor allem in modernen Vergütungssystemen sind Aktienoptionen ein beliebtes Mittel, da sich Arbeitgeber/innen eine gesteigerte Mitarbeiterbindung an das Unternehmen und eine höhere Leistungsbereitschaft versprechen.

Ein Beispiel: Manfred arbeitet für die X AG. Der Aktienkurs der X AG liegt bei 50 Euro. Manfred bekommt eine Aktienoption mit einem Ausübungspreis von 40 Euro. Zwischen dem 01.05.2020 und 01.03.2021 kann Manfred diese Option ausüben und die Aktie für 40 Euro kaufen. Würde er – bei einem Aktienkurs von 50 Euro – sofort wieder verkaufen, hätte er einen Gewinn pro Aktie von 10 Euro eingefahren.

Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Aktienoptionen, kann das gegebenenfalls als Arbeitslohn gelten – und ist mit Ihrem persönlichen Steuersatz steuerpflichtig. Aktienoptionen zählen immer dann zum Arbeitslohn, wenn Ihr/e Chef/in Ihnen diesen Vorteil als Anerkennung für Ihre Arbeitsleistung gewährt. Aber natürlich nur dann, wenn der geldwerte Vorteil die Steuerbefreiung in Höhe von 1.440 Euro pro Jahr übersteigt.

Steuerpflicht ab Einbuchung ins Depot des Arbeitnehmers

Lohneinnahmen, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, nennt man sonstige Bezüge. Diese sonstigen Bezüge gelten steuerrechtlich als zugeflossen, wenn ein/e Arbeitnehmer/in wirtschaftlich darüber verfügen kann. Bei verbilligten Aktien des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist das immer dann der Fall, wenn die Aktien in das Eigentum der Arbeitnehmenden übergegangen sind, also in das Depot des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingebucht wurden.

Erst die tatsächliche Ausübung der Aktienoption, im Fachjargon Exercise genannt, führt also zum Zufluss des geldwerten Vorteils – dabei spielt es keine Rolle, ob es um handelbare oder nicht handelbare Aktienoptionen geht.

Übrigens:

Wichtig zu wissen: Stimmt der Zeitpunkt der Optionsausübung nicht mit dem Zeitpunkt der Gutschrift der Aktien im Depot des Arbeitnehmenden überein, fließt der geldwerte Vorteil erst an dem Tag zu, an dem die Aktien letztlich in das Depot eingebucht werden.

Bei Exercise-and-Sell ist der Zeitpunkt der Optionsausübung entscheidend

Verkauft der/die Arbeitnehmer/in mit Ausübung des Aktienoptionsrechts auch sofort die Aktien, die Exercise-and-Sell-Variante, ist die steuerliche Sachlage eine andere. Denn bei dieser Variante erfolgt grundsätzlich keine Einbuchung in das Depot der Arbeitnehmenden. Für den Zufluss des geldwerten Vorteils ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Optionsausübung des Aktienoptionsrechts entscheidend, also konkret der Tag des Zugangs der Ausübungserklärung beim Optionsgeber.

So wird der geldwerte Vorteil einer Aktienoption errechnet

Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich durch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Die Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich in der Regel aus der Differenz zwischen dem Kurswert der Aktien am Zuflusszeitpunkt und dem vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin geleisteten Übernahmepreis.

Bei nicht handelbaren Aktienoptionen, bei denen es üblicherweise keinen Kurswert gibt, sind die Aktien am Zuflusstag mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Virtuelle Aktienoptionen ebenfalls steuerpflichtig

Es gibt auch eine virtuelle Variante der Aktienoption. In dieser Spielart wird auf die tatsächliche Ausgabe von Aktien verzichtet und die finanziellen Auswirkungen nur nachgebildet. Dadurch werden Neuemissionen und damit letztlich auch eine Verwässerung des Aktienkurses sowie des Stimmrechts vermieden.

Auch eine virtuelle Aktienoption ist ein Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit und entsprechend gilt auch hier die oben beschriebene Regelung für reguläre Aktienoptionen.

Übrigens:

Werden die verbilligten Aktien nicht verkauft, sondern im Depot behalten, werden die Dividenden regulär mit der Abgeltungssteuer besteuert.

Besteuerung nach der Fünftelregelung in bestimmten Fällen möglich

Sind die Aktienoptionen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, kommt gegebenenfalls für die Besteuerung auch die Fünftelregelung in Betracht. Allerdings nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung beträgt mehr als 12 Monate.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht nach Einräumung des Optionsrechts noch mindestens 12 Monate fort. Bei der Optionsausübung muss das Arbeitsverhältnis übrigens nicht mehr bestehen.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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