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Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

Dass die Regierung über eine Änderung der Steuerklassenkombi III und V nachdenkt, steht im Koalitionsvertrag. Was davon wirklich umgesetzt wird, steht in den Sternen.

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

Aktuell geistert durch die Medien das Gerücht, dass die Steuerklassenkombination 3 und 5 zum 1. Juli 2023 abgeschafft werden soll und alle Betroffenen automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen wird. Doch was ist daran dran: Werden die Steuerklassen 3 und 5 so kurzfristig wirklich abgeschafft? Nein, stellt Christian Lindner erneut in einem Gespräch mit dem Steuerexperten Fabian Walter ("Steuerfabi") am 28. Juni 2023 klar. Und selbst wenn es stimmen würde, wäre das für die meisten Steuerzahler/innen gar kein Grund zur Sorge. Aber der Reihe nach:

Die Ampelregierung schreibt zum Thema Steuerklasse 3 und 5 in ihrem Koalitionsvertrag von 2021: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ Das bedeutet also, dass die Regierung durchaus plant, die Steuerklassenkombi 3 und 5 abzuschaffen, allerdings gibt es dafür noch keinen konkreten Termin. Zudem gilt: Nicht alle Pläne aus Koalitionsverträgen werden auch umgesetzt. Noch hat die Regierung bis Herbst 2025 dafür Zeit.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten, ob Steuerklasse 3 und 5 oder 4 und 4 mit Faktor oder ohne: Wenn Sie im kommenden Jahr Ihre Steuererklärung abgeben, zahlen Sie unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassekombi hat darauf keinen Einfluss. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur die Art der Veranlagung.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Außerdem sind Eheleute in Steuerklasse 3 und 5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 sind hingegen nicht dazu verpflichtet – aber oftmals lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

Übrigens:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombi 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.792 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.866 Euro nur rund 1.000 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierten Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.228 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.886 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

  Bruttolohn Steuer
Sarah (V) 20.000 Euro 2.792 Euro
Matthias (III) 50.000 Euro 3.866 Euro
Steuernachzahlung + 1.228 Euro 
Summe = 7.886 Euro

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 7.209 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 678 Euro, was zusammen genau 7.886 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

  Bruttolohn Steuer
Sarah (IV mit Faktor) 20.000 Euro 678 Euro
Matthias (IV mit Faktor) 50.000 Euro 7.209 Euro
Steuernachzahlung   -
Summe = 7.886 Euro

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.700 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.400 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombi 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.479 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.079 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.400 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

  Bruttolohn Steuer
Anne (V) 25.000 Euro 4.479 Euro
Charlie (III) 25.000 Euro 0 Euro
Steuerrückzahlung - 1.079 Euro 
Summe = 3.400 Euro

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Übrigens:

Sie haben noch nie eine Steuererklärung gemacht oder einfach keine Lust dazu? Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe: Beratersuche.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:

 


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Hier passt unser Beispiel über das Ehepaar Sarah und Matthias ganz gut:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das wirklich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto auf dem Konto hat, erhält im Fall der Fälle höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In seinem Gespräch mit dem Steuerfabi betont Christian Linderner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln."

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede, sondern lediglich von der Kindergrundsicherung, die aktuell diskutiert wird. Diese hat aber nichts mit der Einkommensbesteuerung zu tun.

Zusammenfassung:

  • Ob die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden soll, ist weder klar noch gibt es dafür einen bereits bekannten Zeitpunkt.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.
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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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