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Bei Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis

Bei Zuwendungen bis 300 Euro und im Katastrophenfall reicht ein „vereinfachter Nachweis“, zum Beispiel ein Ausdruck vom Zahlungesbeleg.

Achim möchte das Deutsche Rote Kreuz unterstützen und überweist per Online-Banking eine Spende in Höhe von 150 Euro. Mit seiner Spende bleibt Achim unter der Grenze von aktuell 300 Euro (200 Euro bis Steuer­jahr 2020). Deshalb braucht er auch keine Zuwendungsbestätigung – also keinen schriftlichen Nachweis über die Spendensumme, umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt – des Deutschen Roten Kreuzes. Ein sogenannter vereinfachter Nachweis, zum Beispiel der Kontoauszug oder ein Screenshot der Überweisung, reicht aus.

Der Betrag von 300 Euro gilt übrigens für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden. Achim könnte also auch für eine zweite Spende in Höhe von 100 Euro einen vereinfachten Nachweis erbringen.

Eine Buchungsbestätigung ausdrucken

Nachdem Achim seine Überweisung an das Deutsche Rote Kreuz online abgesendet hat, bekommt er von seiner Bank eine Überweisungsbestätigung. Diese Bestätigungsseite muss er für das Finanzamt ausdrucken. Achim achtet darauf, dass sein Name und seine Kontonummer, der Name und die Bankverbindung des Empfängers bzw. der Empfängerin, der Betrag und der Buchungstag auf der Bestätigungsseite zu sehen sind.

Unser Tipp:

Um sicher zu gehen, dass das Finanzamt Ihre Spende auch als solche anerkennt, sollten Sie den vom Spendenempfänger oder der Spendenempfängerin hergestellten Spendenvordruck – das ist in der Regel der vorgedruckte Überweisungsträger – aufbewaren. Denn laut Einkommensteuer-Durchführungsverordnung muss der/die Spendenempfänger/in angeben, dass er bzw. sie von der Körperschaftssteuer befreit ist und ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

In Zeiten des Online-Banking akzeptiert das Finanzamt aber in der Regel auch die Buchungsbestätigung mit Transaktionsdetails. Diesen Ausdruck muss Ihnen der/die Spendenempfänger/in zur Verfügung stellen, zum Beispiel als Download. 

Sollte das in Ihrem Fall nicht so sein, können Sie die steuerbegünstigte Organisation auch jederzeit um eine Spendenbescheinigung bitten. Das gilt insbesondere beim Crowdfunding, das nur in bestimmten Fällen als Spende absetzbar ist.

Kontoauszug wird als Nachweis ebenfalls akzeptiert

Wenn Sie kein Online-Banking machen oder die Spende als Lastschrift eingezogen wird, können Sie als Nachweis auch eine Kopie des Kontoauszugs vorlegen. Denken Sie daran, Angaben zu schwärzen, die nichts mit der Spende zu tun haben. Auf dem Kontoauszug müssen nur Ihr Name und Ihre Kontonummer, sowie Name und Kontonummer des Spendenempfängers bzw. der Spendenempfängerin, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Auch bei der Kopie des Kontoauszuges sollten Sie, wenn nötig, den vorgedruckten Überweisungsträger beilegen.

Einfachen Nachweis Zuhause aufbewahren

Seit 2016 gilt: Sie müssen den einfachen Nachweis – also zum Beispiel die Buchungsbestätigung – nicht mehr direkt Ihrer Steuererklärung beilegen. Sie brauchen diesen nur einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Das geht mittlerweile auch digital per NACHDIGAL. Aber: Sie sollten den einfachen Nachweis gut aufbewahren – und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Steuerliche Kulanzregelungen in Katastrophen

Was für Spenden unter 300 Euro gilt, gilt auch für Spenden in Katastrophenfällen: Dem Finanzamt reicht ein einfacher Nachweis aus. Egal ob Flüchtlingskrise, Krieg oder Hochwasser, sobald die Finanzbehörde einen sogenannten Katastrophenerlass in Kraft setzt, wird das Spenden noch einfacher. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Spenden im Katastrophenfall

Übrigens:

Als Spendennachweis für Geldspenden, die auf ein zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichtetes Sonderkonto gehen, genügt vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 in der Regel ein Bareinzahlungsbeleg, der eigene Kontoauszug oder ein Ausdruck beim Online-Banking – egal wie groß die Spendensumme ist. Dies teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 17. März 2022 sowie vom 24. Oktober 2023 mit.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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