Steuertabelle für Rentner: So viel Rente bleibt steuerfrei
08.05.2025Zusammenfassung
- Seit 2005 werden Renten besteuert – schrittweise immer mehr.
- Neurentner/innen erhalten mit Rentenbeginn einen Rentenfreibetrag.
- Dieser wird individuell berechnet: Tabelle Rentenfreibetrag
- Die VLH darf auch für Rentner/innen die Steuer machen.

Lange Zeit mussten Rentnerinnen und Rentner ihre gesetzliche Rente nicht versteuern. Das änderte sich 2005 mit der Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Seitdem gilt: Die Renten im Alter werden schrittweise besteuert. Das betrifft nicht nur die Altersrente, sondern auch Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten wie Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.
Um die Steuerbelastung im Alter abzufedern, wurde ein Rentenfreibetrag eingeführt. Diesen gibt es noch bis 2058. Er senkt die Steuerlast, indem er einen festen Teil der gesetzlichen Rente dauerhaft steuerfrei stellt. Der Rentenfreibetrag ist individuell und abhängig von Ihrem Rentenbeginn und der Bruttorente im ersten vollen Rentenjahr (Jahresbruttorente).
Der Rentenfreibetrag sinkt, der Besteuerungsanteil steigt
Sind Sie 2005 oder früher in Rente gegangen, beträgt der Rentenfreibetrag 50 Prozent der Rente. Bei jedem folgenden Rentnerjahrgang bis 2020 stieg der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte und der Rentenfreibetrag sank entsprechend um zwei Prozentpunkte. 2021 und 2022 lag der Anstieg bei einem Prozent.
Im März 2024 wurde im Wachstumschancengesetz beschlossen, dass der Besteuerungsanteil noch langsamer steigen soll. Rückwirkend seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte und der Rentenfreibetrag sink demnach um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Damit gibt es für Neurentner ab 2058 keinen Rentenfreibetrag mehr.
Tabelle: Rentenfreibetrag von 2005 bis 2058
Hier eine vereinfachte Steuertabelle für Rentner/innen – mit einem Beispielbetrag von 20.000 Euro Jahresbruttorente:
Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag | Freibetrag bei 20.000 Euro Rente |
---|---|---|---|
2005 | 50 % | 50 % | 10.000 Euro |
2006 | 52 % | 48 % | 9.600 Euro |
2007 | 54 % | 46 % | 9.200 Euro |
2008 | 56 % | 44 % | 8.800 Euro |
2009 | 58 % | 42 % | 8.400 Euro |
2010 | 60 % | 40 % | 8.000 Euro |
2011 | 62 % | 38 % | 7.600 Euro |
2012 | 64 % | 36 % | 7.200 Euro |
2013 | 66 % | 34 % | 6.800 Euro |
2014 | 58 % | 32 % | 6.400 Euro |
2015 | 70 % | 30 % | 6.000 Euro |
2016 | 72 % | 28 % | 5.600 Euro |
2017 | 74 % | 26 % | 5.200 Euro |
2018 | 76 % | 24 % | 4.800 Euro |
2019 | 78 % | 22 % | 4.400 Euro |
2020 | 80 % | 20 % | 4.000 Euro |
2021 | 81 % | 19 % | 3.800 Euro |
2022 | 82 % | 18 % | 3.600 Euro |
2023 | 82,5 % | 17,5 % | 3.500 Euro |
2024 | 83 % | 17 % | 3.400 Euro |
2025 | 83,5 % | 16,5 % | 3.300 Euro |
2026 | 84 % | 16 % | 3.200 Euro |
2027 | 84,5 % | 15,5 % | 3.100 Euro |
2028 | 85 % | 15 % | 3.000 Euro |
2029 | 85,5 % | 14,5 % | 2.900 Euro |
2030 | 86 % | 14 % | 2.800 Euro |
… | … | … | … |
2057 | 99,5 % | 0,5 % | 100 Euro |
2058 | 100 % | 0 % | 0 Euro |
Diese Tabelle dient nur der Orientierung. Die tatsächliche Berechnung erfolgt automatisch durch das Finanzamt auf Basis Ihrer ersten vollen Jahresbruttorente.
Steuertabelle für Rentner-Ehepaare
Der Rentenfreibetrag wird pro Person separat berechnet. Das heißt: Wenn beide Ehepartner/innen eine Rente beziehen, erhält jede Person ihren individuellen Freibetrag. Die oben gezeigte Tabelle gilt also auch für Rentner-Ehepaare, jedoch auf Basis der jeweils eigenen ersten Jahresbruttorente sowie dem Jahr des Rentenbeginns.
Grenzen einer Steuertabelle für Rentner
Der Rentenfreibetrag gilt ausschließlich für die gesetzliche Rente. Für private Renten und Pensionen wird dieser Freibetrag nicht berechnet. Haben Sie also weitere Einkünfte wie zum Beispiel
- eine private Rente,
- Mieteinnahmen,
- Kapitalerträge oder
dann ist die Besteuerung Ihrer gesetzlichen Rente nur ein Teil Ihrer Einkommensteuerberechnung. Auf diese Einkünfte wird der Freibetrag nicht angewandt, ebenso wie auf alle weiteren Einkünfte.
Zudem beeinflussen absetzbare Ausgaben, wie zum Beispiel
- Krankheitskosten,
- Spenden,
- Haushaltsnahe Dienstleistungen oder
- Handwerkerrechnungen
ihr zu versteuerndes Einkommen. So kann es dazu kommen, dass Sie zwar eine Steuererklärung abgeben, am Ende aber keine Steuern zahlen brauchen. Der Grund: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag. Dafür müssen Sie allerdings alle Einnahmen und Ausgaben korrekt angeben.
Wie die VLH Rentner unterstützt:
Die VLH hilft Ihnen, den Überblick zu behalten und Ihre Steuererklärung korrekt zu erstellen. Unsere Leistungen für Rentner/innen:
- Beratung zu Steuerpflicht, Freibeträgen und vielem mehr.
- Erstellung der Steuererklärung.
- Berechnung der voraussichtlichen Nachzahlung oder Erstattung.
- Prüfung des Steuerbescheids.
Häufige Fragen zur Steuerpflicht von Rentnern:
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Als Rentner/in sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Ob Sie dann auch Steuern zahlen müssen, hängt von Ihren absetzbaren Ausgaben ab – also einer guten Steuererklärung, die alle Steuervorteile berücksichtigt, die Ihnen zustehen
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Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr Ihres Rentenbeginns. Gehen Sie 2025 in Rente, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent zu. Das bedeutet: 16,5 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83,5 Prozent der Rente müssen versteuert werden. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist Ihre erste volle Jahresbruttorente. Das Finanzamt teilt Ihnen Ihren individuellen Rentenfreibetrag automatisch mit.
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Als Rentner/innen können Sie fast alles absetzen, was auch Arbeitnehmende absetzen können. Selbst Werbungskosten, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrem Rentenbezug Ausgaben hatten. Schauen Sie daher alle Unterlagen durch und suchen Sie nach Krankheitskosten, Spenden, haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen. Oder Sie machen es sich leicht und übergeben alle Unterlagen an Ihre VLH-Berater/in.