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Corona: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Eine Covid-19-Erkrankung kann unter bestimmten Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen dabei gelten.

Corona: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Wer im Gesundheitswesen beschäftigt ist und dabei einer besonders großen Infektionsgefahr ausgesetzt ist, kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Berufskrankheit anerkennen lassen. Darüber hinaus kann eine Covid-19-Erkrankung in anderen Berufsfeldern unter Umständen als Arbeitsunfall eingestuft werden. Der Vorteil: Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. 

Zur  Erklärung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist Sache des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, das unterscheidet sie von der normalen Krankenversicherung. Jede/r Beschäftigte in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis ist somit automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Und diese übernimmt bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen nicht nur sämtliche Behandlungskosten, sondern auch die Ausgaben, die entstehen, um den Verletzten oder Erkrankten wieder arbeitstauglich zu machen. Beispiele sind Heilbehandlungen oder Rehamaßnahmen. Darüber hinaus zahlt die gesetzliche Unfallversicherung bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente (im Todesfall an die Hinterbliebenen) und leistet gegebenenfalls Entschädigungszahlungen.

Wichtig:

Beiträge oder Versicherungsprämien, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgerin in die gesetzliche Unfallversicherung einzahlt, gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn und müssen somit vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nicht versteuert werden. Sie müssen auch nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann die Beiträge als abzugsfähige Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit im Gesundheitswesen

Erste Voraussetzung, damit eine Corona-Infektion als Berufskrankheit anerkannt wird, ist eine Beschäftigung des oder der Betroffenen im Gesundheitswesen. Dazu zählen stationäre und ambulante medizinische Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen, aber auch Laboratorien. Abgedeckt sind von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer.

Darüber hinaus müssen laut eines gemeinsamen Merkblatts der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Direkter Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen bei der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen.
  • Entsprechende Krankheitserscheinungen wie Fieber und Husten.
  • Positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Als direkter Kontakt gelten insbesondere pflegerische Tätigkeiten und körperliche Untersuchungen sowie der Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten.

Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall

Wer nicht im Gesundheitswesen beschäftigt ist, sich aber bei seiner beruflichen Tätigkeit mit Covid-19 infiziert hat, kann die Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Das gilt allerdings nur, wenn die Corona-Infektion im direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Also wenn man sich bei der Arbeit oder auf dem Weg zur beziehungsweise von der Arbeit – beispielsweise in einer Fahrgemeinschaft – mit dem Corona-Virus infiziert hat. Haben Sie die Vermutung, sich im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt zu haben, sollten Sie in jedem Fall Ihre/n Arbeitgeber/in darüber informieren.

Um eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie hatten in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit Kontakt zu einer infizierten Person, oder es gab in Ihrem beruflichen Umfeld einen größeren Ausbruch.
  • Sie haben Krankheitssymptome wie Fieber und Husten.
  • Bei Ihnen wird eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen.

Wichtig: Wird bei einer Prüfung erkennbar, dass Sie zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Ansteckung Kontakt zu infizierten Personen im Privatbereich und nicht im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit hatten, wird Ihre Corona-Erkrankung sehr wahrscheinlich nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Übrigens:

Wenn Sie sich im Arbeitsumfeld mit Covid-19 infiziert haben, sind sowohl Ihr/e Arbeitgeber/in als auch die Krankenkassen und Ärzte bzw. Ärztinnen dazu verpflichtet, dies der gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise der Berufsgenossenschaft zu melden. Sie als Arbeitnehmer/in müssen sich darum nicht kümmern.

Covid-19-Erkrankung als Schulunfall

Wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler in der Schule oder auf dem Schulweg mit dem Corona-Virus infiziert, gilt das als Schulunfall. Und dieser ist einem Arbeitsunfall gleichgestellt. Dafür müssen aber wiederum die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein: Kontakt im schulischen Umfeld mit einem oder mehreren Infizierten, typische Krankheitssymptome und Nachweis des Virus. Als Schulunfall kann eine Covid-19-Erkrankung aber nur für Schüler/innen gelten, bei einem Lehrer oder einer Lehrerin wäre es ein Arbeitsunfall.

Übrigens:

Eine Übersicht zu weiteren Themen mit Blick auf die Covid-19-Pandemie finden Sie in unserem Artikel Corona und die Folgen für Arbeitnehmer.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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