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Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

Familie & Leben

Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

Kaufen & Investieren

Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

Wohnen & Vermieten

Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

Krankheit & Vorsorge

Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

Wissen & Service

Steuer ABC

Werden die Steuerklassen 3 und 5 abgeschafft?

25.07.2024
Erklärtermaßen will die Bundesregierung die Steuerklassenkombi III und V abschaffen. Nun gibt es einen Entwurf zu dem Vorhaben.

Zusammenfassung

  • Die Steuerklassenkombination 3 und 5 könnte zum Jahr 2030 abgeschafft werden. Ein bereits bestehendes Faktorverfahren soll an ihre Stelle treten.
  • Das Ehegattensplitting ist davon nicht betroffen und soll geplant auch nicht abgeschafft werden.

Nun gibt es zumindest ein Datum: Zum 1. Januar 2030 soll die Steuerklassenkombination 3 und 5 abgeschafft werden. Allen Betroffenen wird dann automatisch Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. So steht es im “Steuerfortentwicklungsgesetz” (ehemals 2. Jahressteuergesetz 2024) von Finanzminister Christian Lindner (FDP). Er beginnt damit die Umsetzung eines Punktes im Koalitionsvertrages der Ampelregierung von 2021. Darin steht zu diesem Thema: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

Allerdings gilt: Längst nicht alle Punkte in Gesetzesentwürfen werden auch tatsächlich umgesetzt. Bevor der Entwurf zum Gesetz wird, muss er mehrere Stationen durchlaufen und dabei auch von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden. Es ist also derzeit nicht sicher, dass die geplante Änderung auch wirklich in Kraft treten wird. Werfen wir aber dennoch einen Blick auf die betroffenen Steuerklassen.

Welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von III und V auf IV und IV (mit Faktor)?

Was verheiratete Steuerzahlerinnen wissen sollten: Egal ob Steuerklasse 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor, Sie zahlen unterm Strich immer dieselbe Steuersumme. Die Steuerklassenkombi hat auf die Jahressteuer keinen Einfluss. Nur die monatliche Lohnsteuer wird von den Lohnsteuerklassen beeinflusst. Also das, was monatlich als Netto vom Brutto überbleibt. Vereinfacht gesagt, wird mit der jährlichen Steuererklärung dann die Endabrechnung gemacht und vom Finanzamt geprüft, ob zu viel oder zu wenig Lohnsteuer gezahlt wurde. Und auch das Ehegattensplitting wird auf alle Ehepaare angewandt, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Die Steuerklassenkombi ist dafür nicht entscheidend, sondern nur, ob es eine gemeinsame oder getrennte Steuererklärung ist.

Das heißt: Die Steuerklassenwahl sorgt lediglich dafür, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin jeden Monat weiß, was ans Finanzamt abzuführen ist, sodass es im Idealfall im kommenden Jahr zu keiner hohen Steuernachzahlung oder -rückerstattung kommt. Um das zu prüfen, sind Eheleute in Steuerklasse 3/5 oder 4 mit Faktor verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ehepaare in Steuerklasse 4 grundsätzlich nicht, weil die monatlichen Abzüge recht hoch sind. Gerade dann lohnt es sich aber, eine Steuererklärung abzugeben, um eine Steuerrückerstattung zu erhalten.

ÜBRIGENS:

Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt, erfahren Sie in unserem Artikel dazu.

Ist 3 und 5 die bessere Steuerklassenkombi?

Ob nun die Steuerklassenkombination 3 und 5 die bessere ist, kann man so pauschal nicht sagen. Hier kommt es ganz darauf an, wie gleich oder ungleich der Verdienst der Ehepartner/innen verteilt ist und wie wichtig es Ihnen ist, ob Sie als Paar oder individuell, also einzeln besteuert werden. Als Faustformel gilt, dass sich die Steuerklassenkombi 3 und 5 lohnt, wenn der Verdienst der Eheleute etwa 60 zu 40 Prozent ausmacht. Wird der Unterschied zu groß, sind möglicherweise Nachzahlungen fällig. Aber es kommt immer auf den Einzelfall an.

Ein Rechenbeispiel bei ungleichem Verdienst:

Matthias und Sarah sind verheiratet und haben ein Kind. Während Sarah in Teilzeit nur 20.000 Euro im Jahr verdient und die komplette Kinderbetreuung übernimmt, erhält Matthias mit 50.000 Euro im Jahr ein ganz solides Vollzeitgehalt. Natürlich haben sich beide für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entschieden. Damit zahlt Sarah stolze 2.566 Euro als Steuer an den Staat und Matthias mit 3.346 Euro nur rund 800 Euro mehr als seine Frau. Die prognostizierte Steuernachzahlung liegt in diesem Fall bei 1.366 Euro, somit kämen sie zusammen auf insgesamt 7.278 Euro an Steuern, die sie als Ehepaar zahlen müssten – hätten aber während des Jahres gemeinsam mehr Geld zur Verfügung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (V)20.000 Euro2.566 Euro
Matthias (III)50.000 Euro3.346 Euro
Steuernachzahlung+1.366 Euro 
Summe=7.278 Euro

 

Würden beide nun Steuerklasse 4 mit Faktor wählen oder würden dieser Steuerklassenkombi zugewiesen, müsste Matthias direkt 6.746 Euro ans Finanzamt zahlen und seine Frau nur 532 Euro, was zusammen genau 7.278 Euro sind – dieselbe Summe wie oben. Der einzige Nachteil: Sie müssen das Geld monatlich zahlen und nicht erst nach Abgabe einer Steuererklärung.

 BruttolohnSteuer
Sarah (IV mit Faktor)20.000 Euro532 Euro
Matthias (IV mit Faktor)50.000 Euro6.746 Euro
Steuernachzahlung -
Summe=7.278 Euro

 

Ein Rechenbeispiel bei gleichem Verdienst:

Anne und Charlie sind verheiratet und kinderlos und haben sich für Steuerklasse 4 entschieden. Beide erhalten je ein Jahresbrutto von 25.000 Euro und zahlen dafür 1.515 Euro pro Person ans Finanzamt – also 3.030 Euro. Würden sich die beiden für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheiden, würde eine/r von beiden 0 Euro als Steuer abführen und der/die andere 4.270 Euro. Somit steht dem Ehepaar eine Rückzahlung von 1.240 Euro zu, womit sie am Ende bei genau den 3.030 Euro landen, die sie auch in Steuerklasse 4 gezahlt haben.

 BruttolohnSteuer
Anne (V)25.000 Euro4.270 Euro
Charlie (III)25.000 Euro0 Euro
Steuerrückzahlung-1.240 Euro 
Summe=3.030 Euro

 

Das heißt: Auch in Steuerklasse 4 ohne und mit Faktor profitieren Ehepaare vom Splittingverfahren.

Noch nie eine Steuererklärung gemacht?

Wir machen das gerne für Sie und holen das beste Steuerergebnis für Sie raus. Eine VLH-Beratungsstelle finden Sie auch bei sich in der Nähe.

Das Beispiel ist Ihnen zu unkonkret? Dann nutzen Sie einfach unsere Steuerklassenrechner und geben dort Ihre persönlichen Daten ein! Hier sehen sie auf einen Blick, was ein Steuerklassenwechsel für Sie bedeutet:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Warum soll die Steuerklassenkombi 3 und 5 abgeschafft werden?

Da wir oben gesehen haben, dass ein Steuerklassenwechsel bei Abgabe einer Steuererklärung nur unterjährig einen Unterschied macht, stellt sich die Frage, warum die Ampelkoalition die Steuerklassenkombi 3 und 5 überhaupt abschaffen will. Das Stichwort dazu steht im Koalitionsvertrag ganz am Ende: Es geht um Fairness. Aktuell ist es nämlich so, dass bei Steuerklassenkombi 3 und 5 zumeist die Frauen zwar weniger verdienen, aber sehr hohe Abgaben haben. Dazu passt unser Beispiel zum Ehepaar Sarah und Matthias:

Von Sarahs Lohn bleibt dabei weniger Netto übrig, und dadurch steht ihr persönlich weniger Geld zur Verfügung. Um den Haushalt führen zu können, bekommt sie von Matthias Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto, zahlt dort selbst aber nichts ein. Dieser Zustand wird von vielen Menschen in Deutschland als nicht mehr zeitgemäß empfunden. Die Theorie geht sogar so weit, dass SPD, Grüne und FDP glauben, dass durch die Abschaffung der Steuerklassenkombi 3 und 5 mehr Frauen erwerbstätig oder ihre Arbeitszeit erhöhen würden. Ob das tatsächlich so wäre, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Fest steht allerdings: Wer mehr Netto vom Chef ausbezahlt bekommt , erhält im Fall der Fälle auch höhere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld. Und das ist ein Vorteil für alle Ehepartner/innen, die aktuell nach Steuerklasse 5 besteuert werden.

Kommt statt des Ehegattensplittings das Familiensplitting?

Auch das Gerücht, dass das Ehegattensplitting im Zuge des Wegfalls der Steuerklassenkombi 3 und 5 ebenfalls ersetzt werden soll, und zwar durch eine Art Familiensplitting, kann durch keine Quelle belegt werden. In einem Gespräch mit dem Influencer Fabian Walter (auf Instagram als „Steuerfabi“ bekannt) betont Christian Lindner sogar seinen Wunsch, dass das Ehegattensplitting nicht angetastet wird. Denn: "Das Ehegattensplitting ist ja auch Ausdruck der Freiheit eines Paares, zu entscheiden, wie sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse regeln." Entsprechend hat Lindner bereits 2023 ausgeschlossen, dass das Ehegattensplitting noch in dieser Legislatur – also vor 2025 – angetastet wird.

Ja, die Regierung möchte ein faireres Steuersystem schaffen, aber von einem Familiensplitting ist im Koalitionsvertrag nicht die Rede.

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