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Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

Hat ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, kann er eine Pfändung des Arbeitslohns oder des Kontos veranlassen. Auch das Finanzamt darf pfänden und hat sogar eine eigene Vollstreckungsstelle.

Lohnpfändung und Kontopfändung: Was darf das Finanzamt? Und was müssen Sie tun?

Will ein privater Gläubiger oder eine private Gläubigerin Schulden zum Beispiel aus nicht bezahlten Rechnungen eintreiben, kann er oder sie sich um einen Vollstreckungstitel bemühen. Das funktioniert nur über das zuständige Amtsgericht. Konnte er/sie diesen Titel erlangen und hat damit einen Vollstreckungsbescheid, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Lohnpfändung, eine Gehaltspfändung oder eine Kontopfändung möglich.

Handelt es sich um Steuerschulden, ist das Finanzamt zuständig. Und dieses muss sich nicht erst an das Amtsgericht wenden, sondern darf rückständige Steuerverbindlichkeit selbst vollstrecken. Als Grundlage dafür dient der entsprechende Steuerbescheid, aus dem die Steuerschuld hervorgeht. Dadurch kann das Finanzamt recht schnell zum Mittel der Pfändung greifen. Es kann auch veranlassen, dass alle Bankkonten des Schuldners oder der Schuldnerin ermittelt werden.

Unser Tipp:

Sollten Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sein, legen Sie am besten umgehend und auf jeden Fall innerhalb der angegebenen Frist Einspruch dagegen ein. Nicht zu reagieren, ist keine gute Idee. Zudem können Sie eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. In diesem Fall müssen Sie die Zahlung vorerst nicht an das Finanzamt überweisen.

Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter und übernehmen die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt: Beratersuche

Vollstreckungsbescheid vom Finanzamt

Selbstverständlich muss sich das Finanzamt wie auch andere Gläubiger/innen an Regeln halten und darf nicht wahllos pfänden. Zum einen muss mindestens die vorgeschriebene Anzahl an Zahlungserinnerungen und Mahnungen für offene Forderungen verschickt worden sein, und es darf sich natürlich auch nicht um eine verjährte Steuerschuld handeln. Und sollte der Schuldner oder die Schuldnerin auch nach den Mahnungen noch nicht bezahlt oder zumindest einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung vereinbart haben, muss ihm/ihr das Finanzamt einen schriftlichen Vollstreckungsbescheid (Fachbegriff: Leistungsgebot) zusenden, ehe es zum Mittel der Pfändung greifen kann.

Unser Tipp:

Sollten Sie vom Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid erhalten, dann setzen Sie sich umgehend mit der Behörde in Verbindung. Oft lässt sich das Abbezahlen der offenen Forderungen auch ohne Lohn-, Gehalts- oder Kontopfändung regeln, beispielsweise durch eine Stundung oder auch Ratenzahlungen. Grundsätzlich können Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einreichen. Dieser ist direkt an das Finanzamt zu richten.

Lohn- oder Gehaltspfändung durch das Finanzamt

Sind die Forderungen und der Vollstreckungsbescheid korrekt, kann das Finanzamt zum Beispiel eine Lohn- beziehungsweise Gehaltspfändung auf den Weg bringen. Dann erfährt auch der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin des Schuldners von den offenen Forderungen. Denn das Finanzamt lässt ihm/ihr in diesem Fall einen sogenannten Pfändungsbeschluss schriftlich zukommen. Daraufhin muss die Firma das Finanzamt informieren, ob möglicherweise noch andere Pfändungsbeschlüsse für den Lohn der oder des betroffenen Arbeitnehmenden vorliegen.

Dem Schuldner oder der Schuldnerin steht ein gewisses Mindesteinkommen zu – das ist der Pfändungsfreibetrag oder auch die Pfändungsfreigrenze. Damit soll sichergestellt werden, dass man auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügt und gewisse finanzielle Verpflichtungen erfüllen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, soll dem Schuldner/der Schuldnerin zudem ein gewisser Teil des Mehrverdiensts zur Verfügung bleiben. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner/die Schuldnerin anderen Personen Unterhalt leisten muss.

Wichtig: Der/die Arbeitgebende darf der/dem betroffenen Arbeitnehmenden bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung nur noch das errechnete Mindesteinkommen überwiesen. Der Rest geht an das Finanzamt.

Pfändungsgrenzen: Wie viel Geld darf gepfändet werden?

Seit dem 1. Juli 2023 liegt der Grundbetrag, der nicht gepfändet werden darf, bei 1.402,28 Euro im Monat (zuvor waren es 1.330,16 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind – und zwar um monatlich 527,76 Euro (bisher: 500,62 Euro) für die erste und um jeweils weitere 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Somit liegt der höchstmögliche Betrag, der nicht gepfändet werden darf, aktuell bei 3.106,12 Euro (bei einer Unterhaltspflicht gegenüber fünf Personen).

Weitere Informationen zu Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf den Webseiten des Bundesjustizministeriums: BMJ zu Pfändungsfreigrenzen.

Kontopfändung durch das Finanzamt

Auch für eine Kontopfändung ist ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid erforderlich. Im Gegensatz zur Lohn- oder Gehaltspfändung muss der/die Arbeitergebende der Schuldnerin oder des Schuldners bei einer Kontopfändung durch das Finanzamt oder auch eine/n andere/n Gläubiger/in nichts von der Pfändung erfahren. Das heißt, der oder die Arbeitgebende überweist weiterhin das übliche Gehalt auf das Konto der/des Arbeitnehmenden.

Allerdings erhält in diesem Fall die Bank oder Sparkasse der/des Schuldners/in den Pfändungsbeschluss. Anschließend ist die Bank verpflichtet, der/dem Gläubiger/in innerhalb von 14 Tagen Informationen über das Konto der betroffenen Person zukommen zu lassen. Zum Beispiel über die Höhe des Guthabens oder ob das Konto bereits durch einen anderen Pfändungsbeschluss belastet ist. Und: Für den/die Kontoinhaber/in, also den/die Schuldner/in, hat das erhebliche Folgen: Bei einer Kontopfändung ist das Konto sozusagen dicht – der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin kann nicht einen Cent mehr abheben oder überweisen.

Übrigens:

Will das Finanzamt eine Kontopfändung durchführen, aber auf dem Konto ruht bereits ein Pfändungsbeschluss eines anderen Gläubigers, so hat dieser Vorrang. Das funktioniert quasi nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Pfändungsschutzkonto sichert Existenzminimum

Bei einer Kontopfändung darf das Finanzamt ebenso wie alle anderen Gläubiger auf das gesamte Guthaben zugreifen. Jedenfalls sofern es im Rahmen ihrer Forderungen liegt. Und: Der Schuldner/die Schuldnerin kann das nur verhindern, indem er/sie das Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) umwandelt. Dabei handelt es sich um eine Schutzfunktion, und dadurch besteht auf dem Konto ein Pfändungsschutz von aktuell 1.410 Euro im Monat (Stand: Juli 2023). Das bedeutet, dass der oder die Gläubiger monatlich nur so viel vom Konto pfänden dürfen, dass noch 1.410 Euro auf dem P-Konto übrigbleiben. Und über diesen Betrag darf der Kontoinhaber frei verfügen.

Hat der Schuldner/die Schuldnerin Verpflichtungen wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, kann der Freibetrag auf dem P-Konto noch erhöht werden. Hier greifen wiederum dieselben Pfändungsgrenzen wie bei der Lohn- oder Gehaltspfändung. Dafür und auch für die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto muss der/die Schuldner/in aber selbst aktiv werden und die Bank kontaktieren.

Wichtig: Alle Bundesbürger/innen dürfen je nur ein P-Konto auf ihren Namen einrichten lassen. Es muss sich um ein Einzelkonto handeln, Gemeinschaftskonten beispielsweise von Ehepaaren können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Und: Mehrere P-Konten bei verschiedenen Banken sind nicht erlaubt. Wer dennoch mehrere P-Konten auf seinen Namen hat, macht sich strafbar.

Unser Tipp:

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner haben und mit Pfändungen rechnen, dann eröffnen Sie umgehend ein Einzelkonto und lassen es in ein P-Konto umwandeln. Weitere hilfreiche Informationen zu dem Thema sind auf der Webseite der Verbraucherzentrale zu finden: Fragen und Antworten der Verbraucherzentrale zum Pfändungsschutzkonto.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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