Ausbildungsfreibetrag – was ist das?
Ihr volljähriges Kind studiert oder macht eine Ausbildung und wohnt nicht mehr bei Ihnen? Dann können Sie in Ihrer Steuererklärung den Ausbildungsfreibetrag beantragen.

Während der Berufsausbildung verdient man noch nicht wirklich viel. Als Schüler/in oder Student/in sogar gar nichts, falls man nicht nebenher einen Job hat. Viele Eltern unterstützen ihre Kinder deshalb finanziell in dieser Zeit. Die Beträge, die sie ihrem Nachwuchs zukommen lassen, können Eltern leider nicht von der Steuer absetzen. Aber immerhin steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr zu – ab 2023 sind es 1.200 Euro.
Welche Voraussetzungen gelten für den Ausbildungsfreibetrag?
Es gibt folgende Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um den Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung gelten machen zu können:
- Das Kind ist volljährig.
- Das Kind befindet sich in der Berufsausbildung oder studiert.
- Das Kind wohnt nicht bei den Eltern.
- Der unterstützende Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld.
- Der unterstützende Elternteil ist einkommensteuerpflichtig.
Wie viel das Kind in seiner Ausbildung oder mit einem Nebenjob während des Studiums beziehungsweise der Schule verdient, ist ohne Bedeutung. Das heißt: Seine oder ihre Einkünfte werden nicht auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet.
Das war allerdings nicht immer so: Bis 2012 wurde der Freibetrag reduziert, wenn das Kind selbst Bezüge oder Einkünfte von mehr als 1.848 Euro im Jahr hatte.
Übrigens:
Den Ausbildungsfreibetrag können sich Eltern auch bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – kurz ELStAM – eintragen lassen. Bei der Einkommensteuererklärung gehört er in die Anlage Kind.
Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.