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Ausbildungsfreibetrag – was ist das?

Ihr volljähriges Kind studiert oder macht eine Ausbildung und wohnt nicht mehr bei Ihnen? Dann können Sie in Ihrer Steuererklärung den Ausbildungsfreibetrag beantragen.

Ausbildungsfreibetrag – was ist das?

Während der Berufsausbildung verdient man noch nicht wirklich viel. Als Schüler/in oder Student/in sogar gar nichts, falls man nicht nebenher einen Job hat. Viele Eltern unterstützen ihre Kinder deshalb finanziell in dieser Zeit. Die Beträge, die sie ihrem Nachwuchs zukommen lassen, können Eltern leider nicht von der Steuer absetzen. Aber immerhin steht ihnen unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr zu – bis 2023 waren es 924 Euro.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ausbildungsfreibetrag?

Es gibt folgende Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um den Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung gelten machen zu können:

  • Das Kind ist volljährig.
  • Das Kind befindet sich in der Berufsausbildung oder studiert. 
  • Das Kind wohnt nicht bei den Eltern sondern in einer WG oder eigenen Wohnung. Das Kinderzimmer zuhause darf natürlich für regelmäßige Besuche bleiben und muss nicht ausgeräumt werden.
  • Der unterstützende Elternteil hat Anspruch auf Kindergeld.
  • Der unterstützende Elternteil ist einkommensteuerpflichtig.

Wie viel das Kind in seiner Ausbildung oder mit einem Nebenjob während des Studiums beziehungsweise der Schule verdient, ist ohne Bedeutung. Das heißt: Seine oder ihre Einkünfte werden nicht auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet.

Übrigens:

Den Ausbildungsfreibetrag können sich Eltern auch bei den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – kurz ELStAM – eintragen lassen. Bei der Einkommensteuererklärung gehört er in die Anlage Kind.

Kann man den Ausbildungsfreibetrag auch anteilig bekommen?

Ja. Wenn das Kind beispielsweise nur für ein Semester in einer WG lebt oder es ein duales Studium macht und dafür für drei Monate im Wohnheim untergebracht ist, dann gibt es den Ausbildungsfreibetrag auch anteilig für diese Zeit. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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