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Steuerformular: Die wichtigen Anlagen auf einen Blick

Anlage N oder Anlage KAP, Anlage R oder Anlage AV: Was ist eine "Anlage"? Und was muss wo eingetragen werden? Wir zeigen es Ihnen.

Die meisten würden alles andere lieber tun, sind schon beim Gedanken daran genervt und schieben es tage- und wochenlang vor sich her. Aber es hilft nix – wer seine Steuererklärung selbst macht, muss sie in der Regel spätestens bis zum 31. Juli abgeben. Und zwar jedes Jahr aufs Neue.

Haben Sie sich endlich aufgerafft, sortieren Sie am besten erst einmal Ihre Rechnungen, Belege, Versicherungsverträge oder amtliche Schreiben und legen alles in drei Stapel:

  • Sonderausgaben
    Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder auch zur privaten Haftpflichtversicherung sowie Spenden.

     
  • Außergewöhnliche Belastungen
    Arzt- und Medikamentenrechnungen, Krankheits-, Pflegeheim- oder Beerdigungskosten sind Beispiele dafür, was Sie als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können.

     
  • Werbungskosten
    Dazu zählen unter anderem Ihre Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge oder auch Beratungskosten für die Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Wichtige Waffe im Kampf um eine möglichst hohe Steuerrückerstattung ist außerdem ein Taschenrechner – denn Ihre Aufgabe beim Ausfüllen einer Steuererklärung ist es, die Summe Ihrer absetzbaren Kosten zusammenzurechnen und sie in das dafür vorgesehen Formular und in die dafür vorgesehene Zeile zu schreiben. Doch was muss in welches Formular eingetragen werden und welche Zeile ist richtig?

Übrigens:

Seit dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angabe bestimmter Daten, die ihr bereits von verschiedenen Seiten elektronisch mitgeteilt wurden - die sogenannten eDaten. Dazu gehören zum Beispiel Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Sozialversicherung oder Renten. In den einzelnen Formularen sind diese Stellen mit einem "e" markiert und müssen nicht mehr ausgefüllt werden. Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob die elektronisch übermittelten Daten auch zutreffend sind. Dazu erhalten Sie von den meldepflichtigen Stellen entsprechende Mitteilungen. 

Es gibt einen Mantelbogen, den jede/r ausfüllen muss – und sage und schreibe über 30 sogenannte Anlagen dazu. Welches die wichtigsten davon sind und welche Kosten Sie in welcher Anlage eintragen müssen, um Ihre Steuerlasten zu drücken, zeigt Ihnen unser Überblick:

1. Mantelbogen

Der Hauptvordruck wird oft auch Mantelbogen genannt und besteht aus insgesamt zwei Seiten:

  • Seite 1
    Ihre Steuernummer und die Adresse des zuständigen Finanzamts, Ihr Name und die Adresse, Ihr Beruf und Familienstand, Ihre Religionszugehörigkeit und Bankverbindung – auf der ersten Seite des Steuerhauptvordrucks tragen Sie Ihre persönlichen Daten und gegebenenfalls die Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners oder Ihrer Ehe- bzw. Lebnspartnerin ein.

    Gut zu wissen: Sind Sie kirchensteuerpflichtig und wurde auf Ihre Kapital­erträge keine Kirchensteuer einbehalten, zum Beispiel weil Sie dem  Datenabruf zur Kirchensteuererhebung widersprochen haben, sind Sie zur Abgabe der "Erklärung zur Festset­zung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge" verpflichtet.

     
  • Seite 2
    Sie haben im letzten Jahr eine Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt, bekommen? Sie haben eine Zeit lang im Ausland gelebt? Solche und ähnliche Dinge beziehungsweise  Zahlen tragen Sie in die verschiedenen Zeilen auf Seite zwei des Mantelbogens ein.

    Zum Schluss unterschreiben Sie das Formular. Sind Sie verheiratet oder verpartnert und zusammen veranlagt, dann unterschreibt auch Ihr/e Ehe- bzw. Lebenspartner/in. Und wenn ein Steuer-Profi Ihre Steuererklärung macht, wird das über die genutzte Steuersoftware automatisch im rechten unteren Kästchen vermerkt.

2. Anlage Sonderausgaben

Bis 2018 waren die Sonderausgaben auf Seite 2 des Hauptvordrucks zu finden, seit 2019 gibt es eine eigene Anlage dafür.

  • Hier tragen Sie Ihre Sonderausgaben ein, dazu gehören die von Ihnen gezahlte Kirchensteuer und gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge, Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten oder Spenden. Denn wenn Sie dafür im letzten Kalenderjahr Geld ausgegeben haben, können Sie diese Beträge absetzen.

    Gut zu wissen: Manche Ausgaben können Sie komplett absetzen, bei anderen dürfen Sie nur Kosten bis zu einer bestimmten Obergrenze absetzen.

3. Anlage Außergewöhnliche Belastung

Bis 2018 waren die außergewöhnliche Belastungen und Pauschbeträge auf Seite 3 des Hauptvordrucks zu finden, seit 2019 gibt es eine eigene Anlage dafür.

  • Hier dreht es sich - wie der Name schon sagt - um außergewöhnliche Belastungen: Als Mensch mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung tragen Sie hier die Nummer Ihres Behindertenausweises sowie den Grad der Behinderung ein. Hatten Sie Krankheitskosten oder Pflegekosten, ist in den nächsten Zeilen Platz dafür. Außerdem machen Sie hier das Kreuzchen für den Pflegepauschbetrag, wenn er Ihnen zusteht.  

    Gut zu wissen: Kaum etwas, was als außergewöhnliche Belastung gilt, können Sie ab dem ersten Cent von der Steuer absetzen. Die meisten außergewöhnlichen Belastungen sind erst ab einem bestimmten Grenzwert absetzbar. Für jede/n einzelne/n Steuerbürger/in gilt ein individueller Grenzwert, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung.

4. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Bis 2018 waren die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auf Seite 3 des Hauptvordrucks zu finden, seit 2019 gibt es eine eigene Anlage dafür.

  • In dieser Anlage können Sie die Kosten für Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten angeben – also wie viel Geld Sie für Ihre Putzhilfe auf Minijob-Basis gezahlt haben oder auch Rechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in Ihrem eigenen Haushalt.

5. Anlage Sonstiges

Bis 2018 war dieser Bereich auf Seite 4 des Hauptvordrucks zu finden, seit 2019 gibt es eine eigene Anlage dafür.

  • Folgende Angaben und Anträge finden Sie hier: Steuerermäßigungen bei Belastung mit Erbschaftssteuer, Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, Spendenvortrag, Verlustabzug, Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds sowie den Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung.

    Gut zu wissen: Wurde für Sie im letzten Jahr ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt, kreuzen Sie bitte das entsprechende Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

6. Anlage Vorsorgeaufwand

Die Anlage Vorsorgeaufwand besteht aus zwei Seiten – aber die haben es in sich.

  • Seite 1
    Auf der ersten Seite geht es um Ihre Beiträge zur Altersvorsorge. Das Verwirrende dabei: Es gibt viele verschiedene Formen der Altersvorsorge und für jede existieren unterschiedliche Regeln, wie man die Beiträge absetzen kann. Je nachdem, was Sie an Versicherungen haben, zählen Sie Ihre Jahresbeiträge zusammen und tragen sie in die entsprechende Zeile ein. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Steuer ABC Vorsorgeaufwendungen – was ist das?

    Das Gleiche gilt für den nächsten Abschnitt: Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ob Zusatzbeitrag, erstattete Beiträge oder Zuschüsse, ob Arbeitnehmer/in, Rentner/in oder freiwillig gesetzlich versicherte/r Selbstzahler/in – hier sind Detailinfos gefragt.

     
  • Seite 2
    Auf dieser Seite dreht sich alles um die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenanteile, von der Versicherung erstattete Beiträge, erhaltenes Krankengeld und einiges mehr. Wenn Sie die Kranken- und Pflegeversicherung für jemand anderen bezahlen, können Sie das in den entsprechenden Zeilen eintragen. Mit "andere Personen", wie es in der Anlage steht, sind zum Beispiel erwachsene Kinder gemeint, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld haben.

    Letztes Thema auf Seite 2 sind andere Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, gegen Berufsunfähigkeit oder bestimmte Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

7. Anlage Kind

Die Anlage Kind besteht aus drei Seiten:

  • Seite 1
    Wichtig ist erst mal Ihr Name und Ihre Steuernummer, genauso der Name und die Identifikationsnummer Ihres Kindes – ja, Sie haben richtig gelesen: In Deutschland bekommt jeder Mensch von Geburt an eine Identifikationsnummer. Weitere Angaben, die Sie hier zu Ihrem Kind machen: Geburtsdatum oder auch das Kindschaftsverhältnis zu einer anderen Person, wenn das Kind adoptiert oder zur Pflege bei Ihnen ist.

    Viele gehen davon aus, dass der Fiskus nur an Infos zu minderjährigen Kindern interessiert ist. Stimmt nicht: Auch für volljährige Kinder gibt es Steuervorteile. Deshalb widmen sich viele Zeilen dem Thema "volljähriges Kind". Geben Sie an, ob es verheiratet oder verpartnert ist, noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht 
    und so weiter.

    Gut zu wissen: Das Wichtigste rund um das Thema Kinder und Steuern haben wir Ihnen in unserem Artikel Kindergeld: Die Antworten auf die sechs häufigsten Fragen zusammengestellt.

     
  • Seite 2
    Hier interessiert sich der Fiskus für Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes: Ob Sie oder Ihr/e Ehe- bzw. Lebenspartner/in diese Beiträge für das Kind zahlen, ob mit oder ohne Basisabsicherung, ob mit oder ohne Zusatzleistungen und einiges mehr.

    Gut zu wissen: Eltern können den Versicherungsbeitrag fürs Kind absetzen, auch wenn sie die Kranken- und Pflegeversicherung gar nicht bezahlen.

    In den nächsten Zeilen geht es um die Übertragung von Kinder- und Ausbildungsfreibeträgen auf ein Elternteil oder auch auf Stief- oder Großeltern. Zum Schluss können Sie den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende beantragen, genauso wie den Freibetrag für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes. 

     
  • Seite 3
    Zahlen Sie Schulgeld für eine Privatschule? Einen Teil der Kosten können Sie absetzen und in die ersten Zeilen der Seite drei eintragen. Sorgen Sie für Ihr geistig oder körperlich eingeschränktes Kind, können Sie hier die Übertragung des Behindertenpauschbetrags oder des Hinterbliebenenpauschbetrags beantragen – also dass der Freibetrag Ihnen statt Ihrem Kind angerechnet wird.

    Letzter Punkt auf Seite drei sind die Kinderbetreuungskosten. Ob Kindergarten, Tagesmutter oder Babysitter: Geben Sie an, was eventuell Ihr/e Arbeitgeber/in gezahlt hat und das, was Sie selbst ausgegeben haben.

8. Anlage N

Kommen wir zu den wichtigsten drei Seiten für alle angestellten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Die Anlage N. Hier tragen Sie ein, was Sie verdienen, also die Daten aus Ihren Lohnsteuerbescheinigungen. Und Sie tragen ein, welche beruflichen Ausgaben Sie im letzten Jahr hatten, um diese Kosten von der Steuer abzusetzen.

  • Seite 1
    Ihr Name, Ihre Steuernummer, Ihr Gehalt, wie viel Soli und Kirchensteuer Sie gezahlt haben – das sind die ersten Fragen, die Sie beantworten müssen.  

    Anschließend geht es um Ihre steuervergünstigten Versorgungsbezüge – also zum Beispiel Beamtenpensionen oder Betriebsrenten – sowie steuerfreien Arbeitslohn – also zum Beispiel, wenn Sie im Ausland arbeiten und Ihr Gehalt dort besteuert wird. Auch Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung oder Insolvenzgeld tragen Sie hier ein, wenn diese Posten auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung stehen. 

    Gut zu wissen: Die Anlage N muss bei nichtselbständigen Einkünften immer ausgefüllt werden

     
  • Seite 2
    Jetzt geht es um Ihre Ausgaben für den Beruf, also Werbungskosten. Damit sind Ihre Fahrtkosten, Ausgaben für Arbeitskleidung oder Fachbücher gemeint und vieles mehr. Dazu gibt es viele Zeilen auszufüllen. Je gründlicher Sie vorgehen, umso mehr steuerliche Rückerstattung kann für Sie rausspringen.

    Gut zu wissen: Wenn Sie die Werbungskosten in Anlage N nicht ausfüllen, rechnet der Staat Ihnen – genau wie jedem anderen Arbeitnehmer und jeder anderen Abeitnehmerin auch – automatisch 1.200 Euro Werbungskostenpauschale für 2022 an. Ab 1. Januar 2023 sind es 1.230 Euro. Vor 2022 waren es pauschal 1.000 Euro.
    Aber wenn Sie 215 Tage im Jahr zur Arbeit fahren und Ihr Arbeitsplatz mehr als 19 Kilometer von Ihrem zu Hause entfernt ist, liegen Sie schon allein mit Ihren Fahrtkosten über den 1.200 Euro. Dann könnte sich die individuelle Berechnung all Ihrer Werbungskosten lohnen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Die Pendlerpauschale für Einsteiger
  • Seite 3
    Viele Berufstätige arbeiten so weit weg von zu Hause, dass sie nicht jeden Tag zwischen Wohn- und Arbeitsort hin- und herfahren wollen. Sie mieten sich am Arbeitsort eine Wohnung oder ein Zimmer und können einen Teil der Kosten für Miete, Nebenkosten, Verpflegung und die Fahrerei von der Steuer absetzen. Genau darum geht es auf Seite 3 der Anlage N, und zwar ziemlich detailliert.

    Gut zu wissen: Ab Steuererklärung 2023 gibt es eine eigene Anlage mit dem Titel: Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Diese Anlage beinhaltet auch neue Zeilen zur doppelten Haushaltsführung im Ausland, um den Verpflegungsmehraufwand genau berechnen zu können. Die alte Anlage N wird ebenfalls umstrukturiert und an die neue Gesetzeslage angepasst, wobei das häusliche Arbeitszimmer besonders hervorzuheben ist.

9. Anlage KAP

Diese Anlage KAP besteht aus zwei Seiten.

  • Seite 1
    Wie bei allen Anlagen, tragen Sie auch hier wieder zunächst Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Als nächstes können Sie den Antrag auf die Günstigerprüfung für all Ihre Kapitalerträge stellen. Einfach eine "1" ins Kästchen eintragen und Ihr/e zuständige/r Sachbearbeiter/in im Finanzamt prüft, was sich für Sie steuerlich mehr lohnt: Ob Ihre Kapitalerträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden oder mit der Abgeltungssteuer. Unser Artikel Wie funktioniert die Abgeltungssteuer? erklärt Ihnen die Details dazu.

    Noch einen zweiten Antrag können Sie stellen: "Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge". Dieses Kästchen sollten Sie dann mit einer "1" ausfüllen, wenn Sie glauben, dass die Bank zu viel oder zu wenig Abgeltungssteuer einbehalten hat und deshalb der Steuereinbehalt dafür geprüft werden soll.

    Beispiel: Sie haben bei Ihrer Bank ein Sparguthaben und dafür einen zu niedrigen Sparer-Pauschbetrag angegeben. Ihre Bank hat deshalb die Kapitalertragssteuer abgeführt, aber diesen Betrag können und möchten Sie zurückerstattet bekommen. Beantragen Sie die Überprüfung des Steuereinbehalts, kalkuliert das Finanzamt die Rückerstattung mit ein.

    Die anschließend folgenden Zeilen sind nichts für Schusselige, denn hier werden exakte und detaillierte Angaben zu Ihren Kapitalerträgen erwartet. Zum Beispiel zu Ihren Aktienverkäufen oder Stillhalteprämien in Deutschland, Ihren nicht ausgeglichenen Verlusten mit und ohne Verluste aus Aktienverkäufen, Ihren ausländischen Kapitalerträgen und Ihren Kapitalerträgen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
     
  • Seite 2
    Auch auf der zweiten Seite ist Genauigkeit gefragt, allerdings nur dann, wenn Sie Erträge aus Beteiligungen haben. Ob Aktienverkäufe oder Zinserträge, hier müssen Sie Ihre Gewinne aus einer Beteiligung eintragen, und zwar für solche mit inländischem Steuerabzug, ohne inländischem Steuerabzug und solche, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

    Vergessen Sie nicht, die Verrechnung von Altverlusten zu beantragen – einfach ganz unten eine "1" ins Kästchen schreiben und so Ihre Steuerlast senken. Weitere Infos zum Thema erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Verlustverrechnung.

10. Anlage R

Die wichtigsten zwei Seiten für Rentner/innen und Pensionär/innen: In der Anlage R tragen Sie unter anderem all das ein, was Sie als Leibrente aus der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung erhalten. An einer Stelle können Sie auch Ihre Werbungskosten eintragen. Aber Moment – müssen Rentner/innen überhaupt Steuern zahlen? Ja, müssen Sie. Zumindest unter bestimmten Bedingungen – alle Details dazu gibt es in unserem Artikel Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?

  • Seite 1
    Zunächst tragen Sie Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Kreuzen Sie außerdem an, wer Sie sind: Ehemann bzw. Lebenspartner oder Ehefrau bzw. Lebenspartnerin. Wichtig ist folgendes: Sind Sie beide in Rente, muss jeder von Ihnen eine eigene Anlage R ausfüllen.

    Jetzt kommt der erste Teil von Seite 1: Sie machen detaillierte Angaben zu Ihrer Rente, die Sie aus nicht-privaten Versicherungen erhalten, also zum Beispiel eine gesetzliche Versicherung, eine landwirtschaftliche Alterskasse oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Geben Sie die Höhe Ihrer Rente an, seit wann Sie Rente beziehen und eventuell auch, wann die Rente geendet hat. Rentenanpassungsbeträge, Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre und Einmalzahlungen müssen Sie jeweils gesplittet angeben.

    Im zweiten Teil geben Sie ähnliche Informationen über Ihre Rente, die Sie aus privaten Versicherungen beziehen. Auch hier wieder die Steuerklasse, die Höhe und der Beginn Ihrer Rente. Anders als bei der gesetzlichen Rente will das Finanzamt außerdem bestimmte Details wissen, zum Beispiel ob und wann die Rente erlischt oder umgewandelt wird.

    Gut zu wissen: Seit Sommer 2013 ist das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltVerbG) in Kraft. Dadurch soll die private Altersvorsorge attraktiver und transparenter gemacht werden.

    Sie bekommen nicht nur eine, sondern mehrere Renten? Kein Problem: Infos von bis zu vier Renten – zwei gesetzliche, zwei private – können Sie auf Seite 1 der Anlage R unterbringen. Wer mehr Renten bekommt, füllt eben noch eine Anlage R aus.

     
  • Seite 2
    Im Rentenrecht und auch beim Fiskus wird nicht nur zwischen gesetzlicher und privater Rente unterschieden, sondern es gibt noch eine dritte Rubrik: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2019 fanden Sie auf Seite 2 der Anlage R in fast 20 Zeilen die verschiedenen Altersvorsorge-Leistungen aufgelistet und konnten diese entsprechend ankreuzen und ausfüllen. Seit 2020 gibt es dafür die Anlage R-AV / b-AV. Dazu weiter unten mehr.

    Auf Seite 2 der Anlage R können Sie außerdem Ihre Werbungskosten angeben. Dazu gehören alle Ausgaben, die "zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt" Ihrer Renten dienen. 

    Gut zu wissen: Der Fiskus rechnet jedem Rentner und jeder Rentnerin automatisch eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro im Jahr an. Weitere Details zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen

     
  • Seit 2020: Anlage R-AUS und Anlage R-AV / b-AV
    Für den Veranlagungszeitraum 2020 gab es zum ersten Mal die Anlagen R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen und die Anlage R-AV / b-AV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung. Die Rente aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung gehören beispielsweise dazu. 

11. Anlage V

Die Anlage V ist wichtig für alle, die etwas vermieten oder verpachten. Das kann ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück sein. Sie als Vermieter/in oder Verpächter/in können bestimmte Kosten für Ihre Immobilie oder Ihr Grundstück von der Steuer absetzen. Füllen Sie dazu die zwei Seiten der Anlage V aus.

  • Seite 1
    Tragen Sie Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Falls es sich um eine Eigentümergemeinschaft oder eine Körperschaft handelt, tragen Sie auch diesen Namen ein. Nun die Adresse Ihres Grundstücks beziehungsweise Ihrer Immobilie, wann Sie den Besitz gekauft, fertig gestellt oder auch veräußert haben.

    Gut zu wissen: Wieso der Fiskus wissen will, ob und wann Sie Ihre Immobilie verkauft haben? Und ob Sie sie vorher selbst genutzt haben? Geht die doch nix an, könnte man meinen. Aber je nachdem, wann Sie beispielsweise eine Eigentumswohnung gekauft und wie Sie diese in den letzten Jahren genutzt haben, können für den Verkaufsgewinn Steuern fällig werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur Spekulationsfrist

    Nun geht's an die Zahlen: Wie groß ist die Wohnung, wie viele Stockwerke gibt es und auf wie vielen Quadratmetern wohnt jemand, ohne Miete zu zahlen. Wie viel Miete bekommen Sie für ganze Wohnungen oder einzelne Zimmer, für Garagen, Werbeflächen oder auch Grund und Boden, wie viele Einnahmen sind es mit und ohne Umlagen und so weiter. Machen Sie in den entsprechenden Zeilen ein Kreuz beziehungsweise tragen Sie die korrekten Daten und Summen ein. Sind Sie Teil einer Grundstücksgemeinschaft, will der Fiskus Ihre anteiligen Einnahmen wissen.

     
  • Seite 2
    Die wahrscheinlich wichtigste Seite für alle Vermieter/innen: Hier können Sie die Kosten eintragen, die Ihnen durch Ihre vermietete Immobilie oder Ihr verpachtetes Grundstück entstanden sind. Dazu zählt die sogenannte Absetzung durch Abnutzung für Gebäude, Kreditzinsen, Notar- und Grundbuchgebühren, Bürokosten, Hausnebenkosten oder auch Reparaturen. Eine komplette Übersicht finden Sie in unserem Artikel Was ein Vermieter von der Steuer absetzen kann.

12. Anlage AV

Hinter dem Kürzel "AV" steckt "Altersvorsorge" – und nur darum dreht es sich auf der Vorder- und Rückseite der Anlage AV.

Wichtig ist erst einmal, dass Sie Ihre Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer an gewünschter Stelle eintragen. In die restlichen Zeilen notieren Sie die Anzahl Ihrer Riester-Verträge, Ihre Entgeltersatzleistungen wie Elterngeld oder ALG II, Ihre Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit – zum Beispiel für kranke Beamte – und vieles mehr ein. Zum Schluss geht es um die Frage, ob Sie Kindergeld bekommen und wenn ja, für wie viele Kinder.

Beraten lassen!

Das ist Ihnen alles viel zu viel Arbeit und Sie haben das Gefühl, dass Sie diese Auflistung erschlägt? Keine Sorge, wir übernehmen das gerne und machen Ihr Steuererklärung für Sie. Suchen Sie über unsere Beratersuche einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und machen Sie einen Termin aus.

 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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