Steuer-ABC

Bauabzugsteuer – was ist das, und wer bezahlt sie?

08.12.2023
Die Bauabzugsteuer ist eine Quellensteuer auf Bauleistungen. Auch Vermieter/innen können davon betroffen sein. Wer muss die Steuer bezahlen – und warum gibt es sie überhaupt?

Wer unternehmerisch tätig ist und Arbeiten an oder in einem Haus verrichten lässt, muss seit 2002 in bestimmten Fällen 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das ist die sogenannte Bauabzugsteuer, die zur Gruppe der Quellensteuern gehört. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Auftraggeber oder die Auftraggeberin lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags an das ausführende Bauunternehmen überweisen darf. Geregelt ist dies im "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe". Allerdings werden die 15 Prozent nicht zusätzlich zur sowieso fälligen Umsatzsteuer erhoben. Vielmehr handelt es sich um eine Art Vorauszahlung, die der Auftraggeber oder die Auftraggeberin sozusagen für das von ihm bzw. ihr mit den Arbeiten betraute Bauunternehmen an das Finanzamt überweist. 

Wichtig:

Ihr Eigenheim wird gebaut oder renoviert und Sie sind einfach nur Arbeitnehmer/in? Dann müssen Sie auch keine Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Und zwar egal, wie hoch die Kosten für die Bauarbeiten ausfallen. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie Vermieter/in von höchstens zwei Wohnungen sind.

Warum gibt es die Bauabzugsteuer?

Eingeführt wurde die Bauabzugsteuer, um illegale Beschäftigung im Baugewerbe zu unterbinden oder zumindest einzudämmen. Zudem erfüllt sie den Zweck, dem Fiskus seinen Anspruch auf die Einkommensteuer sowie die Körperschaftsteuer des Bauunternehmens zu sichern. Und natürlich auf die Lohnsteuer der bei der Ausführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter/innen. Die offizielle Bezeichnung dafür lautet "Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen". Nachzulesen sind die Regelungen zur Bauabzugsteuer in Abschnitt 7 des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EStG).

Wer muss die Bauabzugsteuer bezahlen?

Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben, um Einnahmen zu erzielen, müssen 15 Prozent des Rechnungsbetrags für Bauleistungen als Bauabzugsteuer an das Finanzamt zahlen. Dies gilt auch für Kleinunternehmer/innen. Es spielt keine Rolle, ob diese Personen Gewinne oder Verluste erzielen. Die Bauabzugsteuer betrifft auch Vermieter/innen, die mehr als zwei Wohnungen vermieten. Es wird keine Bauabzugsteuer fällig, wenn die Kosten für Bauleistungen in einem Jahr weniger als 15.000 Euro bei Vermietung und 5.000 Euro bei Unternehmen betragen. Das wird als Bagatellgrenze bezeichnet. Ausschlaggebend ist dabei der Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer.

Wichtig: Die Bauabzugsteuer muss natürlich nur dann einbehalten und an das Finanzamt überwiesen werden, wenn die Bauleistung an Gebäuden des auftraggebenden Unternehmens oder bei Vermietern bzw. Vermieterinnen für die vermieteten Wohnungen ausgeführt wird. Lässt eine Unternehmerin oder ein Vermieter hingegen das Eigenheim renovieren, dann erfüllt die Bauleistung einen privaten Zweck, und somit wird keine Bauabzugsteuer fällig. Wird das Gebäude, das beispielsweise renoviert wird, teilweise privat und teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Für die Bauleistungen, die für den unternehmerisch genutzten Teil anfallen, wird die Bauabzugsteuer fällig, für den Rest aber nicht.

ÜBRIGENS:

Ob Sie als Unternehmer/in eine inländische oder eine ausländische Firma mit einer Bauleistung betrauen, spielt keine Rolle. Die Bauabzugsteuer ist in beiden Fällen zu entrichten.

Ist eine Freistellung von der Bauabzugsteuer möglich?

Ja, eine Freistellung von der Bauabzugsteuer ist möglich – allerdings gilt das nur für Bauunternehmen und nicht für Sie als Auftraggeber/in. Soll heißen: Wenn das von Ihnen beauftragte Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, müssen Sie keine Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Bauunternehmen können beim für sie zuständigen Finanzamt eine Freistellung vom Steuerabzug beantragen. Dem wird das Finanzamt aber nur zustimmen, "wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint", wie es in einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums heißt. Darin sind sämtliche Voraussetzungen für eine Freistellung vom Steuerabzug und viele weitere Informationen zur Bauabzugsteuer aufgeführt. Das Merkblatt finden Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.

Wichtig: Als Auftraggeber/in müssen Sie sich vom Bauunternehmen die Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen und sollten eine Kopie verlangen – und zwar bevor Sie die Rechnung begleichen.

ÜBRIGENS:

Das jeweilige Finanzamt rechnet die einbehaltene Bauabzugsteuer dem ausführenden Bauunternehmen natürlich auf seine Steuer an. Dazu muss dieses lediglich einen Abrechnungsbeleg des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin einreichen. Sie als Auftraggeber/in überweisen die einbehaltene Steuer sozusagen nur vorab als Steuervorauszahlung für das von Ihnen beauftragte Bauunternehmen.

Beispiele für die Errechnung der Bauabzugsteuer

Über der Bagatellgrenze: 

Sie vermieten sechs Wohnungen und lassen daran Renovierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 20.000 Euro durchführen. Damit ist die sogenannte Bagatellgrenze von 15.000 Euro überschritten. Und wenn die Baufirma nicht über eine Freistellungsbescheinigung für den Steuerabzug verfügt, müssen Sie 15 Prozent der Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das sind dann 3.000 Euro Bauabzugsteuer. Der Baufirma überweisen Sie somit lediglich 85 Prozent des Rechnungsbetrags, also 17.000 Euro.

Unter der Bagatellgrenze: 

Sie vermieten sechs Wohnungen, haben aber auch noch eine zusätzliche Wohnung, die von Ihnen selbst genutzt wird, also privat. Zwar liegt der Rechnungsbetrag bei 20.000 Euro, allerdings entfallen davon 8.000 Euro auf Ihre eigene Wohnung. Für Bauleistungen an Ihrer Privatwohnung müssen Sie keine Bauabzugsteuer abführen. Bleiben also 12.000 Euro (20.000 – 8.000 Euro) für die vermieteten Wohnungen – aber auch dafür wird keine Bauabzugsteuer fällig, weil der Rechnungsbetrag die Bagatellgrenze von 15.000 Euro unterschreitet.

WICHTIG:

Lohnsteuerhilfevereine dürfen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht beraten. Das regelt das Steuerberatungsgesetz (Beratungsbefugnis, § 4 Nr. 11 StBerG). Wenn Sie Fragen zu Ihrer Selbstständigkeit haben, wenden Sie sich am besten an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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