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Erbschaftssteuer: Wir beantworten die wichtigsten Fragen

Freibetrag, Höhe, Fristen, Steuererklärung: Wir erklären Ihnen schnell und unkompliziert die wichtigsten Fakten rund um die Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuer: Wir beantworten die wichtigsten Fragen

Eine unvorstellbare Zahl: Rund 6,8 Milliarden Euro hat der Staat 2020 dank der Erbschaftssteuer eingenommen, so die Zahlen vom Statistischen Bundesamt. Doch was ist die Erbschaftssteuer, wann muss man diese Steuer zahlen und wie läuft das mit der Steuererklärung? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Das bedeutet, dass diese Steuer erst fällig wird, wenn ein Vermögenswert einer verstorbenen Person – zum Beispiel Geld oder eine Immobilie – an die Erbenden übergeht.

Wird Erbschaftssteuer immer fällig?

Nein, nicht jede/r Erbe/Erbin muss automatisch auch Erbschaftssteuer zahlen. Grundsätzlich gilt: Je enger Sie mit dem/der Verstorbenen verwandt waren, desto höher ist der Freibetrag, der Ihnen zusteht. Stirbt zum Beispiel Ihr Ehepartner, liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro. Ist das Erbe also geringer als 500.000 Euro, müssen Sie in der Regel keine Erbschaftssteuer zahlen. Dazu später mehr.

Wem steht welcher Freibetrag zu?

Entscheidend für die Höhe des Freibetrags im Falle einer Erbschaft sind sogenannte Steuerklassen. Nicht zu verwechseln mit der Lohnsteuerklasse, die Ihnen das Finanzamt zuordnet und die Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/in dabei hilft, die monatliche Lohnsteuer zu berechnen.

Die Aufteilung sieht wie folgt aus:

Steuerklasse Erbe ist / sind Freibetrag
I Eheleute / Lebenspartner/innen 500.000 Euro
I Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder; Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind 400.000 Euro
I Enkel 200.000 Euro
I Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft 100.000 Euro
II Geschwister, Nichten, Neffen,
Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, geschiedene/r Partner/in
 20.000 Euro
III Sonstige Personen wie Freunde und Paten usw.  20.000 Euro

Für entfernte Verwandte oder Freundinnen ist eine Erbschaft also nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro steuerfrei, während enge Verwandte von einem Freibetrag von bis zu 500.000 Euro profitieren können.

Übrigens:

Bei einem Freibetrag muss nur versteuert werden, was den Freibetrag überschreitet. Erben Sie also von Ihrer Ehepartnerin 600.000 Euro, sind 500.000 Euro dank Freibetrag steuerfrei, nur die restlichen 100.000 Euro müssen versteuert werden.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, ist zum einen abhängig von Ihrem Verwandtschaftsgrad, zum anderen von der Höhe des Erbes. Je höher das Erbe ist, desto höher klettert auch der Steuersatz. Im Überblick:

Wert des steuerpflichtigen Erbes bis einschließlich Prozentsatz in Steuerklasse
I II III
75.000 Euro 7 15 30
300.000 Euro 11 20 30
600.000 Euro 15 25 30
6.000.000 Euro 19 30 30
13.000.000 Euro 23 35 50
26.000.000 Euro 27 40 50
über 26.000.000 Euro 30 43 50

Sie sehen also: Während bei engen Verwandten wie Ehepartnerinnen und Kindern die Steuersätze nur moderat ansteigen, müssen entfernte Verwandte und Freundinnen im Erbfall deutlich tiefer in die Tasche greifen. Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich:

  1. Ilses Ehemann stirbt. Er hinterlässt ihr 600.000 Euro. Da die beiden verheiratet waren, steht Ilse ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu. Sie muss also nur 100.000 Euro versteuern – in ihrem Fall mit 11 Prozent. Ilse zahlt also 11.000 Euro Erbschaftssteuer.
     
  2. Wäre Ilse nicht verheiratet gewesen und ihr Partner hätte ihr 600.000 Euro hinterlassen, stünde ihr nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Sie müsste also 580.000 Euro versteuern – und das mit 30 Prozent. Ilse würde also 174.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen.

Gibt es auch Ausnahmen, die steuerfrei sind?

Tatsächlich gibt es bei der Erbschaftssteuer auch Ausnahmen in Form von zwei weiteren Freibeträgen, die Erbende zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nutzen können:

  1. Einen Freibetrag für Hausrat. Für enge Verwandte der Stufe I ist Hausrat bis zu einem Wert von 41.000 Euro steuerfrei.
     
  2. Einen Freibetrag für bewegliche Gegenstände wie Kunst, ein Auto oder ein Boot. Enge Verwandte profitieren von Steuerfreiheit bei einem Wert von bis zu 12.000 Euro.

Für entfernte Verwandte und Bekannte in Stufe II und III ist der Fiskus weniger spendabel: Der Freibetrag in Höhe von bis zu 12.000 Euro gilt für Hausrat und bewegliche Gegenstände.

Übrigens:

Hatte ein/e Erblasser/in Steuerschulden beim Finanzamt, müssen diese von den Erbenden beglichen werden. Mehr dazu und zu weiteren Pflichten erfahren Sie in unserem Artikel Kann man Steuerschulden erben?

Was gilt für vererbte Immobilien?

Immobilien nehmen in Sachen Erbschaftssteuer eine Sonderstellung ein. Denn enge Verwandte in Stufe I müssen selbstgenutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern: Die Immobilie wird steuerfrei vererbt, wenn der/die Verstorbene das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und der Erbe oder die Erbin die Immobilie dann selbst mindestens zehn Jahre lang bewohnt.

Ist der Erbe der Ehegatte oder die Ehegattin, gilt diese Regelung ohne Flächenbegrenzung – es spielt also keine Rolle, wie groß die Immobilie ist. Erbt das Kind des Verstorbenen das Wohneigentum und bewohnt es selbst, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen, damit das Erbe steuerfrei bleibt.

Doch Vorsicht: Lässt sich der/die Erbende zu viel Zeit mit dem Einzug in die geerbte Immobilie, ist der Steuervorteil futsch. Das Finanzgericht Münster erkannte die Steuerbefreiung eines Sohnes nicht mehr an, der mehr als drei Jahre für die Renovierung des Hauses brauchte, das er von seinem Vater geerbt hatte. Es könnte nicht mehr davon die Rede sein, dass die Immobilie unverzüglich selbst genutzt worden sei, argumentierte das Gericht (Aktenzeichen 3 K 3184/17).

Übrigens:

Wer die Erbschaftssteuer für seine Erben und Erbinnen umgehen will und schon zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt, muss die Geschenke vor allem zeitlich genau planen – denn sonst wird Schenkungssteuer fällig.

Berliner Testament

Das Prinzip eines Berliner Testaments ist recht schnell erklärt: Ehepartner/innen setzen sich gegenseitig als Erben ein, erst danach kommen die Kinder als sogenannte Schlusserben.

Vorteil des Berliner Testaments ist, dass der/die Partner/in nach dem Todesfall gut versorgt ist. Doch für die Kinder hat es – je nach Höhe des Erbes – einen entscheidenden Nachteil: Da die Schlusserben das Vermögen von beiden Elternteile auf einen Schlag erben, kann es sein, dass das Erbe den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro übersteigt und entsprechend Erbschaftssteuer fällig wird. Je höher das Erbe, desto höher der Steuersatz – für die Kinder kann es also ganz schön teuer werden.

Was muss ich beachten, wenn ich eine geerbte Immobilie verkaufe?

Sie möchten nicht in der vererbten Immobilie wohnen, sondern verkaufen? Dann ermittelt das Finanzamt den Wert der Immobilie, indem es den sogenannten Verkehrswert zugrunde legt. Der Verkehrswert ist der Preis, den die Immobilie bei einem Verkauf vermutlich erzielen würde.

Wichtig: Das Finanzamt schaut sich das Haus selbst nicht an, sondern orientiert sich an Durchschnittswerten. Ist die Immobilie deutlich weniger wert, zum Beispiel weil das Haus grundlegend saniert werden muss, lassen Sie die Immobilie von einem Bausachverständigen vor Ort bewerten und geben Sie den ermittelten Wert an das Finanzamt weiter.

Welche Fristen gelten bei der Erbschaftssteuer?

Sobald Sie von einer Erbschaft erfahren haben, müssen Sie sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim Erbschaftsteuer-Finanzamt melden. Es reicht ein formloses Schreiben, in dem Sie folgende Angaben machen:

  • Vorname, Familienname und Identifikationsnummer, Beruf sowie Anschrift von Erblasser/in und Erbe/Erbin
  • Todestag und Sterbeort des Erblassers bzw. der Erblasserin
  • Gegenstand und Wert des Erbes
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge
  • Persönliches Verhältnis des Erbenden zum Erblassenden wie zum Beispiel der Verwandtschaftsgrad
  • Frühere Zuwendungen des Erblassers bzw. der Erblasserin

Übrigens:

Auf ein Schreiben an das Finanzamt können Sie verzichten, wenn das Erbe auf einem gerichtlichen oder notariell eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht und das Erbe weder Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen enthält. Enthält das Erbe Grundbesitz & Co. müssen Sie immer das Erbe beim Finanzamt anzeigen.

Wie finde ich das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt?

Das zuständige Finanzamt finden Sie dort, wo der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den ersten Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Aber Achtung: Nicht jedes Finanzamt ist auch für die Erbschaftsteuer zuständig. Auf den Internetseiten der Finanzverwaltung finden Sie – je nach Bundesland – das passende Erbschaftsteuer-Finanzamt. Tipp: Geben Sie in der Suchmaschine „Erbschaftsteuer Finanzamt Wohnort“, so finden Sie das passende Finanzamt in Ihrer Nähe.

Muss ich nach einem Erbe eine Steuererklärung ausfüllen?

Jeder, der geerbt hat, kann vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden – egal, ob die Erbschaftssteuer anfällt, oder nicht. In der Regel fordert das Finanzamt allerdings nur zu einer Steuererklärung auf, wenn Erbschaftssteuer fällig wird.

Sie bekommen dann per Post die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke und eine Frist für die Einreichung der Steuererklärung. Das Finanzamt räumt Ihnen üblicherweise mindestens einen Monat Zeit ein. Können Sie diese Frist nicht halten, bitten Sie um eine Fristverlängerung. Verstreicht die Frist ohne Verlängerung, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Übrigens:

Die VLH darf Sie aus gesetzlichen Gründen nicht zum Thema Erbschaftssteuer beraten oder die Erbschaftsteuererklärung für Sie erstellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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