Steuer ABC

Kann ich Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

31.05.2025
Trauerfeier, Todesanzeige, Grabstätte: Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können Hinterbliebene die Kosten von der Steuer absetzen.

Beerdigungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass nicht ausreicht. 

Was das jeweils genau bedeutet, erfahren Sie im Folgenden:

Was ist eine Verpflichtung aus rechtlichen Gründen?

Erben sind rechtlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen. Ein Beispiel: Rüdigers Vater hinterließ ihm nach seinem Tod 15.300 Euro. Rüdiger übernahm als Alleinerbe die Beerdigungskosten von 9.780 Euro. In der Steuererklärung kann er die Bestattungskosten nicht absetzen, weil sie komplett mit dem Nachlass des Verstorben gedeckt sind. Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen des Verstorbenen – neben Bargeld beispielsweise auch Immobilien.

Was ist eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen?

Erben Verwandte nichts, sind sie zivilrechtlich nicht verpflichtet, Beerdigungskosten zu übernehmen. Es entsteht aber eine sittliche Pflicht, wenn die nähere Umgebung – wie Verwandte, Nachbarn oder Freunde – die Kostenübernahme erwartet. Der Nichterbe oder die Nichterbin könnte zwar Kostenersatz von den Erben verlangen, häufig ist das allerdings nicht möglich.

Ein Beispiel: Anitas Oma stirbt im Februar. Ihre Mutter erbt die Möbel und rund 1.000 Euro. Als Bürgergeld-Empfängerin kann sie das Geld für die Beerdigung aber nicht aufbringen. Anita fühlt sich deshalb verpflichtet zu zahlen. Sie trägt die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung ein und legt die Hartz IV-Bescheinigung ihrer Mutter bei. Wichtig: Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer nur "nach den näheren Umständen des Einzelfalls", also individuell.

Frist? Gemeinsam schaffen wir das!

Die Abgabefrist am 31. Juli rückt näher – aber keine Sorge: Ob digital oder vor Ort, wir unterstützen Sie Schritt für Schritt. Werden Sie jetzt Mitglied und lassen Sie Ihre Steuer professionell erledigen.

Steuer machen lassen
Hinweis

ÜBRIGENS:

In manchen Fällen müssen unterhaltspflichtige Personen die Kosten für eine Beerdigung übernehmen. Zuerst sind Ehepartner verpflichtet, danach folgen die erwachsenen Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel. Unter bestimmten Umständen kann diese Pflicht auch bestehen, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.

Wichtig: Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland – sie sind im jeweiligen Bestattungsgesetz festgelegt.

Einen schnellen Überblick zum Thema Beerdigungskosten gibt Ihnen auch unser Video:

Wie errechne ich die Beerdigungskosten, die ich absetzen kann?

Für die Steuererklärung müssen Sie alle Kosten rund um die Bestattung zusammenzählen. Davon ziehen Sie das Erbe ab. Den Betrag, der übrig bleibt, tragen Sie in Ihrer Steuererklärung ein: Das ist die Summe, die Sie von der Steuer absetzen können. Aber Achtung: Außergewöhnliche Belastungen können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn die Kosten eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Grenze ist für jeden Steuerzahler individuell und richtet sich nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Unsere Tabellen zeigen Ihnen, was zu den Beerdigungskosten zählt und wie sich das Erbe zusammensetzt.

Beerdigungskosten
Kosten durch TodBeerdigungsinstitut, Arztkosten, Totenschein, Sterbeurkunde, Überführung, Todesanzeige, Totenwäsche, Sarg, Urne, Kreuz, Leichenschau, Einäscherung, Seebestattung, Danksagung, Porto, Fahrtkosten
Kosten für TrauerfeierBlumenschmuck für Sarg, Trauerhalle und Kirche, Gebühren für die Trauerhalle und Kirche, Kränze, Gestecke, Pfarrer/in, Küster/in, Organist/in, musikalische Darbietung, Trauerredner/in, Sargträger/innen, Fahrtkosten
Kosten für GrabstätteGrabstätte, Gebühren für Nutzung der Grabstätte, Vorbereitung des Grabs, Grabstein, Grabdenkmal, Inschrift, Grabgestaltung, Erstbepflanzung, Grabpflege
Sonstiges Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten, Zahlungsrückstände des Verstorbenen (Miete, Strom, usw.), Reinigung der Wohnung
Erbe
NachlassBarvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung (ohne fremde, bezugsberechtigte Person), Sterbegeldversicherung, Immobilien (Verkehrswert), Schmuck usw.
Gelder außerhalb des NachlassesLebensversicherung (wenn Sie die bezugsberechtigte Person sind), Schadensersatz von Dritten (bei Tod durch Fremdverschulden), Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder von Dritten (zum Beispiel Beihilfe)

Kann ich Kosten in unbegrenzter Höhe angeben?

Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in "angemessener Höhe" an. Seit 2003 gilt die Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Diese Grenze ist allerdings nur eine Verwaltungsrichtgröße, also eine interne Anweisung an die Finanzämter. Sie markiert den Betrag, bis zu dem Ausgaben üblicherweise ohne weitere Prüfung als „angemessen“ gelten. Höhere Eigenkosten können bei Nachweis besonderer Umstände ebenfalls berücksichtigt werden.

Sind auch die Grabpflegekosten absetzbar?

Blumenschmuck, Sauberhalten, Bepflanzen: Die laufende Grabpflege lässt sich weder als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, noch als außergewöhnliche Belastung – gleichgültig, ob Sie jährlich zahlen oder den Betrag einmalig auf ein Grabpflegekonto einzahlen. Das heißt: Die Erstanschaffung des Grabsteins und die Erstanlage der Grabstätte können Sie absetzen, die weitere Grabpflege nicht.

Muss ich die Zinsen für ein Grabpflegekonto versteuern?

Viele Menschen zahlen bereits zu Lebzeiten Geld auf ein sogenanntes Grabpflegekonto ein. Das ist in der Regel ein Sparbuch oder ein Ratensparplan exklusiv für einen Grabpflegevertrag mit einer Friedhofsgärtnerei. Das ersparte Geld soll also einen ganz bestimmten Zweck erfüllen. Absetzen können Sie die Einzahlungen nicht.

Das Finanzamt sieht ein solches Grabpflegekonto ab dem Todestag des Anlegers oder der Anlegerin als sonstiges Zweckvermögen an – sofern die Erben nicht frei über das Geld verfügen dürfen, weil sie weder den Sparvertrag noch den Grabpflegevertrag widerrufen können. Die steuerliche Einstufung als sonstiges Zweckvermögen hat die Konsequenz, dass Erben für die anfallenden Zinserträge einen Freistellungsauftrag stellen können. Somit wird keine Abgeltungssteuer auf die Erträge fällig. Voraussetzung ist, dass das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens lautet, also zum Beispiel „Grabpflegekonto Max Mustermann“.

Ist das der Fall, können Finanzämter auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen. Dank NV-Bescheinigung dürfen die Kapitalerträge auch über 1.000 Euro liegen und steuerfrei bleiben.

Sie haben Fragen?

Kontaktieren Sie uns

Unsere Beraterinnen und Berater kennen sich mit allen Fragen rund um die Einkommensteuererklärung aus. Sie helfen Ihnen, das beste Ergebnis herauszuholen. 

Einfach eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe aussuchen und Termin vereinbaren.

Berater finden Berater finden