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Kann ich Beerdigungskosten von der Steuer absetzen?

Trauerfeier, Todesanzeige, Grabstätte: Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können Hinterbliebene die Kosten von der Steuer absetzen.

Beerdigungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass nicht ausreicht. 

Was das jeweils genau bedeutet, erfahren Sie im Folgenden:

Was ist eine Verpflichtung aus rechtlichen Gründen?

Erben sind rechtlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu übernehmen. Ein Beispiel: Rüdigers Vater hinterließ ihm nach seinem Tod 15.300 Euro. Rüdiger übernahm als Alleinerbe die Beerdigungskosten von 9.780 Euro. In der Steuererklärung kann er die Bestattungskosten nicht absetzen, weil sie komplett mit dem Nachlass des Verstorben gedeckt sind. Zum Nachlass gehört übrigens das gesamte Vermögen des Verstorbenen – neben Bargeld also beispielsweise auch Immobilien.

Was ist eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen?

Ein/e Verwandte/r, der nichts erbt, ist zivilrechtlich nicht verpflichtet, Beerdigungskosten zu übernehmen. Es entsteht aber eine sittliche Pflicht, wenn die nähere Umgebung – wie Verwandte, Nachbarn oder Freunde – die Kostenübernahme erwartet. Der Nichterbe oder die Nichterbin könnte zwar Kostenersatz von den Erben verlangen, häufig ist das allerdings nicht möglich.

Ein Beispiel: Anitas Oma stirbt 2022. Ihre Mutter erbt die Möbel und rund 1.000 Euro. Als Bürgergeld-Empfängerin kann sie das Geld für die Beerdigung aber nicht aufbringen. Anita fühlt sich deshalb verpflichtet zu zahlen. Sie trägt die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuererklärung ein und legt die Hartz IV-Bescheinigung ihrer Mutter bei. Wichtig: Das Finanzamt entscheidet bei einer Verpflichtung aus sittlichen Gründen immer nur "nach den näheren Umständen des Einzelfalls", also individuell.

Übrigens:

In manchen Fällen muss ein/e sogenannter Unterhaltsverpflichtete/r die Kosten für die Beerdigung übernehmen. Unterhaltsverpflichtet sind zuerst Ehepartner/innen, dann die erwachsenen Kinder, gefolgt von den Eltern, den Geschwistern, Großeltern und Enkeln. Ein/e Unterhaltsverpflichtete/r muss auch dann für die Kosten aufkommen, wenn er oder sie das Erbe ausgeschlagen hat. Gut zu wissen: Von Bundesland zu Bundesland gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen, festgelegt im "Bestattungsgesetz der Länder".

Einen schnellen Überblick zum Thema Beerdigungskosten gibt Ihnen auch unser Video:

Wie errechne ich die Beerdigungskosten, die ich absetzen kann?

Für die Steuererklärung müssen Sie alle Kosten rund um die Bestattung zusammenzählen. Davon ziehen Sie das Erbe ab. Den Betrag, der übrig bleibt, tragen Sie in Ihrer Steuererklärung ein: Das ist die Summe, die Sie von der Steuer absetzen können. Aber Achtung: Außergewöhnliche Belastungen können Sie nur von der Steuer absetzen, wenn die Kosten eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Grenze ist für jeden Steuerzahler individuell und richtet sich nach dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Unsere Tabellen zeigen Ihnen, was zu den Beerdigungskosten zählt und wie sich das Erbe zusammensetzt.

Beerdigungskosten
Kosten durch Tod Beerdigungsinstitut, Arztkosten, Totenschein, Sterbeurkunde, Überführung, Todesanzeige, Totenwäsche, Sarg, Urne, Kreuz, Leichenschau, Einäscherung, Seebestattung, Danksagung, Porto, Fahrtkosten
   
Kosten für Trauerfeier Blumenschmuck für Sarg, Trauerhalle und Kirche, Gebühren für die Trauerhalle und Kirche, Kränze, Gestecke, Pfarrer/in, Küster/in, Organist/in, musikalische Darbietung, Trauerredner/in, Sargträger/innen, Fahrtkosten
   
Kosten für Grabstätte Grabstätte, Gebühren für Nutzung der Grabstätte, Vorbereitung des Grabs, Grabstein, Grabdenkmal, Inschrift, Grabgestaltung, Erstbepflanzung, Grabpflege
   
Sonstiges Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten, Zahlungsrückstände des Verstorbenen (Miete, Strom, usw.), Reinigung der Wohnung
Erbe
Nachlass Barvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherung (ohne fremde, bezugsberechtigte Person), Sterbegeldversicherung, Immobilien (Verkehrswert), Schmuck usw.
   
Gelder außerhalb des Nachlasses Lebensversicherung (wenn Sie die bezugsberechtigte Person sind), Schadensersatz von Dritten (bei Tod durch Fremdverschulden), Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder von Dritten (zum Beispiel Beihilfe)

Kann ich Kosten in unbegrenzter Höhe angeben?

Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in "angemessener Höhe" an. Seit 2003 gilt die Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro.

Sind auch die Grabpflegekosten absetzbar?

Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2009 entschieden, dass die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist (Aktenzeichen 4 K 12315/06). Anders läge die steuerliche Absetzbarkeit, wenn sich das Grab auf dem Grundstück des Haushalts und nicht auf dem Friedhof befände.

Muss ich die Zinsen für ein Grabpflegekonto versteuern?

Viele Menschen zahlen bereits zu Lebzeiten Geld auf ein sogenanntes Grabpflegekonto ein. Das ist in der Regel ein Sparbuch oder ein Ratensparplan exklusiv für einen Grabpflegevertrag mit einer Friedhofsgärtnerei. Das ersparte Geld soll also einen ganz bestimmten Zweck erfüllen.

Das Finanzamt sieht ein solches Grabpflegekonto ab dem Todestag des Anlegers oder der Anlegerin als sonstiges Zweckvermögen an – sofern die Erben nicht frei über das Geld verfügen dürfen, weil sie weder den Sparvertrag noch den Grabpflegevertrag widerrufen können. Die steuerliche Einstufung als sonstiges Zweckvermögen hat die Konsequenz, dass Erben für die anfallenden Zinserträge einen Freistellungsauftrag stellen können. Somit wird keine Abgeltungssteuer auf die Erträge fällig. Voraussetzung ist, dass das Grabpflegekonto auf den Namen des Zweckvermögens lautet, also zum Beispiel „Grabpflegekonto Max Mustermann“.

Ist das der Fall, können Finanzämter auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen. Dank NV-Bescheinigung dürfen die Kapitalerträge auch über 801 Euro (ab 2023 sind es 1.000 Euro) liegen und steuerfrei bleiben.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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